Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Die Verpflichtung des Rekursgerichts, nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, gilt auch für die Räumungsexekution, weil diese nicht dem hiefür allein in Betracht kommenden Ausnahmezustand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unterstellt werden kann: Es ist nämlich dabei nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs zu entscheiden (RIS-Justiz RS0115036). Daher liegt hier ein Fall des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO vor, wonach vorbehaltlich der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig wäre. Gemäß §§ 528 Abs 2a, 508 ZPO kann in diesem Wertbereich eine Partei einen solchen Antrag an das Rekursgericht stellen. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof ist in solchen Fällen zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO), an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620).Die Verpflichtung des Rekursgerichts, nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, gilt auch für die Räumungsexekution, weil diese nicht dem hiefür allein in Betracht kommenden Ausnahmezustand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO unterstellt werden kann: Es ist nämlich dabei nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs zu entscheiden (RIS-Justiz RS0115036). Daher liegt hier ein Fall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO vor, wonach vorbehaltlich der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig wäre. Gemäß Paragraphen 528, Absatz 2 a, 508, ZPO kann in diesem Wertbereich eine Partei einen solchen Antrag an das Rekursgericht stellen. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof ist in solchen Fällen zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO), an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620).
Von der oben dargelegten Verbesserungsmöglichkeit ist aber im vorliegenden Fall nicht Gebrauch zu machen, weil schon jetzt feststeht, dass der von der Verpflichteten erhobene Revisionsrekurs aus einem weiteren Grund unzulässig (geworden) ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels ist das im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse, welches fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch - abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (stRsp; RIS-Justiz RS0041770, RS0002495 [insb T 26]; Kodek in Rechberger² vor § 461 ZPO Rz 9 mwN). Da hier die Räumung, deren Aufschiebung die Verpflichtete angestrebt hat, mittlerweile - im Übrigen nach dem Ablauf des vom Erstgericht bewilligten Räumungsaufschubs - vollzogen wurde, ist die Richtigkeit der einen (weiteren) Aufschub ablehnenden Entscheidung des Rekursgerichts nicht mehr zu überprüfen, käme ihr doch bloß theoretische Bedeutung zu. Auch ein Kostenzuspruch für den Revisionsrekurs nach § 50 Abs 2 ZPO wegen erst nachträglichen Wegfalls der Beschwer käme nicht in Betracht, weil das Verfahren zur Erlangung eines Räumungsaufschubs nach § 35 MRG zufolge § 35 Abs 3 MRG keinen Kostenersatz zwischen den Parteien kennt.Von der oben dargelegten Verbesserungsmöglichkeit ist aber im vorliegenden Fall nicht Gebrauch zu machen, weil schon jetzt feststeht, dass der von der Verpflichteten erhobene Revisionsrekurs aus einem weiteren Grund unzulässig (geworden) ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels ist das im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse, welches fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch - abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (stRsp; RIS-Justiz RS0041770, RS0002495 [insb T 26]; Kodek in Rechberger² vor Paragraph 461, ZPO Rz 9 mwN). Da hier die Räumung, deren Aufschiebung die Verpflichtete angestrebt hat, mittlerweile - im Übrigen nach dem Ablauf des vom Erstgericht bewilligten Räumungsaufschubs - vollzogen wurde, ist die Richtigkeit der einen (weiteren) Aufschub ablehnenden Entscheidung des Rekursgerichts nicht mehr zu überprüfen, käme ihr doch bloß theoretische Bedeutung zu. Auch ein Kostenzuspruch für den Revisionsrekurs nach Paragraph 50, Absatz 2, ZPO wegen erst nachträglichen Wegfalls der Beschwer käme nicht in Betracht, weil das Verfahren zur Erlangung eines Räumungsaufschubs nach Paragraph 35, MRG zufolge Paragraph 35, Absatz 3, MRG keinen Kostenersatz zwischen den Parteien kennt.
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.