Das Erstgericht legt das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Die Vorlage ist verfrüht:
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch abzuändern und den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig zu erklären (Zulassungsvorstellung). Ein solcher Antrag ist mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden.Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch abzuändern und den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig zu erklären (Zulassungsvorstellung). Ein solcher Antrag ist mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, bei keinem der getrennt zu beurteilenden Unterhaltsbegehren (RIS-Justiz RS0112656) 20.000 EUR:
Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht im Unterhaltsverfahren entschied, kommt es nur auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben (6 Ob 126/07h). Hier hatte das Erstgericht den laufenden Unterhalt in Ansehung der Tochter mit 800 EUR monatlich festgesetzt und das Mehrbegehren von 425 EUR abgewiesen, in Ansehung des Sohnes wurde der laufende monatliche Unterhalt ab 1. August 2007 mit 580 EUR festgesetzt und das Mehrbegehren von 452 EUR abgewiesen. Der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz strittige Unterhaltsbetrag beträgt daher in Ansehung der Tochter 425 EUR und in Ansehung des Sohnes 452 EUR monatlich. In beiden Fällen ergibt sich damit kein 20.000 EUR übersteigender Wert des Entscheidungsgegenstands (15.300 EUR und 16.272 EUR). Daraus folgt, dass das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof, dessen Entscheidungskompetenz noch nicht vorliegt, nicht vorzulegen war.
Im Streitwertbereich des § 63 AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG). Wenn das Erstgericht der Meinung ist, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags des Rechtsmittelwerbers entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist auch im Verfahren außer Streitsachen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (3 Ob 204/06f mwN).Im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Wenn das Erstgericht der Meinung ist, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags des Rechtsmittelwerbers entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist auch im Verfahren außer Streitsachen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (3 Ob 204/06f mwN).