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Entscheidung 3 Ob 28/12g×

Entscheidung 3 Ob 28/12g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob28/12g

Entscheidungsdatum

22.02.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Ablehnungssache der Ablehnungswerberin W***** KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechsanwalt in Linz, über den Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. Dezember 2011, GZ 2 R 219/11f-9, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 27. Oktober 2011, GZ 7 Nc 67/11s-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ablehnungswerberin hat in zahlreichen beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems und beim Landesgericht Steyr anhängigen Zivil-, Exekutions- und Ablehnungsverfahren mehrere Richter als befangen abgelehnt. Diese Ablehnungsanträge wurden von den Vorinstanzen übereinstimmend zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Ablehnungswerberin erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0098751). Die im Revisionsrekurs zitierte Rechtsprechung, wonach die Entscheidung des Rekursgerichts beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, wenn dieses den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückweist (RIS-Justiz RS0044509, RS0045974), ist hier nicht einschlägig, weil das Rekursgericht den Rekurs der Ablehnungswerberin nicht zurückgewiesen, sondern den erstinstanzlichen Beschluss bestätigt hat.

Textnummer

E99927

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0030OB00028.12G.0222.000

Im RIS seit

01.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120222_OGH0002_0030OB00028_12G0000_000