Begründung:
Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Akten E 7498/59 des Landesgerichtes Wels und 4 a Cg 82/59 des Kreisgerichtes Wels fest:
Am 9. 10. 1959 langte beim Erstgericht der Antrag der betreibenden Partei auf Pfändung und Überweisung an Zahlungs Statt des Anspruches auf dasjenige, das der verpflichteten Partei als Überschuss aus der laufenden Rechnung gegen vier namentlich angeführte Bankinstitute zukommt. Als Exekutionstitel lag dem Antrag der Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 24. 7. 1959, 1 R 258/59 (4 a Cg 82/59-18 des Kreisgerichtes Wels) bei, der die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Kreisgerichtes Wels vom 8. 10. 1959 trägt. Das Erstgericht als Exekutionsgericht bewilligte aufgrund dieses vollstreckbaren Beschlusses die beantragte Exekution samt der Überweisung an Zahlungs Statt mit Beschluss vom 12. 10. 1959, E 7498/59-1. Die Exekutionsbewilligung wurde an die Verpflichtete am 15. 10. 1959 und an die vier Drittschuldnerinnen am 15. bzw 16. 10. 1959 zugestellt. Sie ist rechtskräftig. Die verpflichtete Partei als Klägerin im Akt 4 a Cg 82/59 des Kreisgerichtes Wels hatte zwar im August 1959 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 24. 7. 1959 einen Revisionsrekurs eingebracht, mit diesem jedoch nicht den Antrag verbunden, ihm im Sinne des § 524 Abs 2 ZPO und der §§ 78 und 402 EO aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag brachte die Verpflichtete als klagende Partei beim Kreisgericht Wels erst am 8. 10. 1959 ein, worauf das Kreisgericht Wels mit Beschluss vom 8. 10. 1959, 4 a Cg 82/59-30, dem Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 24. 7. 1959, 1 R 258/59 (4 a Cg 82/59-18) aufschiebende Wirkung zuerkannte und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit widerrief. Dieser Beschluss wurde an den Beklagtenvertreter Dr. Sepp Aschauer am 10. 10. 1959, an den Klagevertreter Dr. Franz Hubler am 12. 10. 1959 zugestellt. Dr. Franz Hubler brachte darauf als Vertreter der verpflichteten Partei am 20. 10. 1959 unter Vorlage des Beschlusses des Kreisgerichtes Wels vom 8. 10. 1959, 4 a Cg 82/59-30, beim Erstgericht als Exekutionsgericht den Antrag ein, die Exekution E 7498/59 gemäß § 39 Z 1 EO einzustellen. Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 23. 10. 1959, ON 3, die Einstellung der mit Beschluss vom 12. 10. 1959 bewilligten Exekution und der Überweisung an Zahlungs Statt gemäß § 39 Z 9 EO.Am 9. 10. 1959 langte beim Erstgericht der Antrag der betreibenden Partei auf Pfändung und Überweisung an Zahlungs Statt des Anspruches auf dasjenige, das der verpflichteten Partei als Überschuss aus der laufenden Rechnung gegen vier namentlich angeführte Bankinstitute zukommt. Als Exekutionstitel lag dem Antrag der Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 24. 7. 1959, 1 R 258/59 (4 a Cg 82/59-18 des Kreisgerichtes Wels) bei, der die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Kreisgerichtes Wels vom 8. 10. 1959 trägt. Das Erstgericht als Exekutionsgericht bewilligte aufgrund dieses vollstreckbaren Beschlusses die beantragte Exekution samt der Überweisung an Zahlungs Statt mit Beschluss vom 12. 10. 1959, E 7498/59-1. Die Exekutionsbewilligung wurde an die Verpflichtete am 15. 10. 1959 und an die vier Drittschuldnerinnen am 15. bzw 16. 10. 1959 zugestellt. Sie ist rechtskräftig. Die verpflichtete Partei als Klägerin im Akt 4 a Cg 82/59 des Kreisgerichtes Wels hatte zwar im August 1959 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 24. 7. 1959 einen Revisionsrekurs eingebracht, mit diesem jedoch nicht den Antrag verbunden, ihm im Sinne des Paragraph 524, Absatz 2, ZPO und der Paragraphen 78 und 402 EO aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag brachte die Verpflichtete als klagende Partei beim Kreisgericht Wels erst am 8. 10. 1959 ein, worauf das Kreisgericht Wels mit Beschluss vom 8. 10. 1959, 4 a Cg 82/59-30, dem Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 24. 7. 1959, 1 R 258/59 (4 a Cg 82/59-18) aufschiebende Wirkung zuerkannte und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit widerrief. Dieser Beschluss wurde an den Beklagtenvertreter Dr. Sepp Aschauer am 10. 10. 1959, an den Klagevertreter Dr. Franz Hubler am 12. 10. 1959 zugestellt. Dr. Franz Hubler brachte darauf als Vertreter der verpflichteten Partei am 20. 10. 1959 unter Vorlage des Beschlusses des Kreisgerichtes Wels vom 8. 10. 1959, 4 a Cg 82/59-30, beim Erstgericht als Exekutionsgericht den Antrag ein, die Exekution E 7498/59 gemäß Paragraph 39, Ziffer eins, EO einzustellen. Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 23. 10. 1959, ON 3, die Einstellung der mit Beschluss vom 12. 10. 1959 bewilligten Exekution und der Überweisung an Zahlungs Statt gemäß Paragraph 39, Ziffer 9, EO.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass der Einstellungsantrag der verpflichteten Partei abgewiesen wird. Es verneinte den Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 9 EO, weil die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz vom 24. 7. 1959 durch das Kreisgericht Wels weder rechtswidrig noch irrtümlich erfolgt ist. Es verneinte auch den Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 1 EO, weil der Exekutionstitel keineswegs für ungültig erklärt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt worden ist.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass der Einstellungsantrag der verpflichteten Partei abgewiesen wird. Es verneinte den Einstellungsgrund des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 9, EO, weil die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz vom 24. 7. 1959 durch das Kreisgericht Wels weder rechtswidrig noch irrtümlich erfolgt ist. Es verneinte auch den Einstellungsgrund des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO, weil der Exekutionstitel keineswegs für ungültig erklärt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt worden ist.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei.