Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß §§ 78 EO, 528 Abs. 1 Z 5 ZPO ist auch in Exekutionsverfahren gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der oder dessen Wert 15.000 S nicht übersteigt, ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig. Dies gilt auch im Verteilungsverfahren, denn durch die Bestimmung des § 239 Abs. 3 EO wird nur die Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO erfaßt, also abweichend von der Normalregel ein Revisionsrekurs auch eingeräumt, soweit die zweite Instanz den Beschluß der ersten Instanz bestätigt hat.Gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, Ziffer 5, ZPO ist auch in Exekutionsverfahren gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der oder dessen Wert 15.000 S nicht übersteigt, ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig. Dies gilt auch im Verteilungsverfahren, denn durch die Bestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO wird nur die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO erfaßt, also abweichend von der Normalregel ein Revisionsrekurs auch eingeräumt, soweit die zweite Instanz den Beschluß der ersten Instanz bestätigt hat.
Entgegen der Auffassung von Hoyer (JBl. 1984, 95 und JBl. 1985, 243) und Pfersmann (ÖJZ 1985, 205), ist auf die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch im Exekutionsverfahren und auch im Verteilungsverfahren die Bestimmung des § 54 Abs. 2 JN anzuwenden. Es ist zwar richtig, daß § 54 JN primär eine Zuständigkeitsvorschrift ist und § 78 EO nur eine Verweisungsnorm hinsichtlich der ZPO nicht aber hinsichtlich der JN darstellt.Entgegen der Auffassung von Hoyer (JBl. 1984, 95 und JBl. 1985, 243) und Pfersmann (ÖJZ 1985, 205), ist auf die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch im Exekutionsverfahren und auch im Verteilungsverfahren die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, JN anzuwenden. Es ist zwar richtig, daß Paragraph 54, JN primär eine Zuständigkeitsvorschrift ist und Paragraph 78, EO nur eine Verweisungsnorm hinsichtlich der ZPO nicht aber hinsichtlich der JN darstellt.
§ 54 JN ist aber gemäß § 500 Abs. 2 ZPO sinngemäß auch anzuwenden, wenn es um die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes zur Beurteilung über die Zulässigkeit einer Revision geht. § 526 Abs. 3 ZPO verweist auch für das Rekursverfahren auf § 500 ZPO. Daher ergibt sich über § 78Paragraph 54, JN ist aber gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO sinngemäß auch anzuwenden, wenn es um die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes zur Beurteilung über die Zulässigkeit einer Revision geht. Paragraph 526, Absatz 3, ZPO verweist auch für das Rekursverfahren auf Paragraph 500, ZPO. Daher ergibt sich über Paragraph 78
EO - und zwar seit Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 noch zwingender als zuvor - daß für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch im Exekutionsverfahren § 54 JN anzuwenden ist. Wollte man den gegenteiligen Standpunkt einnehmen, so müßten die Zinsen (und Kosten) bei jeder Beschlußfassung in einer Exekutionssache, angefangen von der Exekutionsbewilligung, hinzugerechnet werden, wodurch sich der Wert ununterbrochen ändern würde. Es hinge dann beispielsweise nur mehr vom Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ab, ob bei bestimmten Grenzwerten die Wertgrenzen des § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO bzw. des § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO überschritten werden, ob also überhaupt ein Revisionsrekurs zulässig ist oder ob außerhalb des sogenannten Zulassungsbereiches ein sogenannter Vollrevisionsrekurs zulässig ist, welches Ergebnis weder wünschenswert noch aus dem Gesetz abzuleiten ist. Die Sondernorm der §§ 3, 13 RAT gilt nur für die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren. Gemäß § 13 RAT zählen übrigens Zinsen nur soweit mit, als sie 'bis zum Zeitpunkt des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug' entstanden sind, nicht aber, wenn sie erst nachher entstehen.EO - und zwar seit Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 noch zwingender als zuvor - daß für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch im Exekutionsverfahren Paragraph 54, JN anzuwenden ist. Wollte man den gegenteiligen Standpunkt einnehmen, so müßten die Zinsen (und Kosten) bei jeder Beschlußfassung in einer Exekutionssache, angefangen von der Exekutionsbewilligung, hinzugerechnet werden, wodurch sich der Wert ununterbrochen ändern würde. Es hinge dann beispielsweise nur mehr vom Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ab, ob bei bestimmten Grenzwerten die Wertgrenzen des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bzw. des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO überschritten werden, ob also überhaupt ein Revisionsrekurs zulässig ist oder ob außerhalb des sogenannten Zulassungsbereiches ein sogenannter Vollrevisionsrekurs zulässig ist, welches Ergebnis weder wünschenswert noch aus dem Gesetz abzuleiten ist. Die Sondernorm der Paragraphen 3, 13, RAT gilt nur für die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren. Gemäß Paragraph 13, RAT zählen übrigens Zinsen nur soweit mit, als sie 'bis zum Zeitpunkt des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug' entstanden sind, nicht aber, wenn sie erst nachher entstehen.
Weshalb im Erkenntnisverfahren hier ein anderer Maßstab gelten soll als im Exekutionsverfahren ist nicht ersichtlich. Wie der Oberste Gerichtshof schon kürzlich in EvBl. 1985/46 = JBl. 1985, 242 ausgesprochen hat, ist für die Partei der Zuspruch von unberechtigten Zinsen oder die Aberkennung von berechtigten Zinsen im Erkenntnisverfahren wirtschaftlich ebenso belastend wie die falsche Behandlung der Nebengebühren im Exekutionsverfahren. Und nichts spricht dafür, die Zinsen im Verteilungsverfahren plötzlich nicht mehr als Nebengebühr zu behandeln. Richtig ist zwar, daß der Zinsenlauf im Verteilungsverfahren in der Regel beendet wird und sich daher überhaupt erstmals im Verteilungsverfahren die Zinsen genau in einem bestimmten Betrag ausdrücken lassen. Aber wenn die zweite Instanz eine Zuweisung 'nur' bei den Zinsen ändert, ist eben auch hier nur mehr eine 'Neben'-Gebühr Gegenstand der weiteren Beschwerde. Daß solche Nebengebühren oft einen sehr bedeutenden Betrag ausmachen können, gilt für das Exekutionsverfahren ebenso wie für das Erkenntnisverfahren. Es ist aber nicht notwendig, daß jeder Rechtsfall und jeder Beschwerdegegenstand an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. Auch die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes kann etwa oft einen sehr hohen Betrag betreffen, aber hier gibt es eben den bekannten Rechtsmittelausschluß. Und nichts anderes gilt für noch so hohe Nebengebühren. Inwiefern die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen soll, ist nicht erkennbar. Das Argument von Pfersmann, erst in den letzten Jahren sei der Oberste Gerichtshof hier besonders restriktiv, ist unzutreffend. Auch vor dem Zweiten Weltkrieg wurde in dieser Frage nicht anders entschieden (vgl. etwa Entscheidungen wie ÖRZ 1932, 248, SZ 18/232, SZ 20/202 u.a.). Der erkennende Senat hält daher trotz des erwähnten Schrifttums an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.Weshalb im Erkenntnisverfahren hier ein anderer Maßstab gelten soll als im Exekutionsverfahren ist nicht ersichtlich. Wie der Oberste Gerichtshof schon kürzlich in EvBl. 1985/46 = JBl. 1985, 242 ausgesprochen hat, ist für die Partei der Zuspruch von unberechtigten Zinsen oder die Aberkennung von berechtigten Zinsen im Erkenntnisverfahren wirtschaftlich ebenso belastend wie die falsche Behandlung der Nebengebühren im Exekutionsverfahren. Und nichts spricht dafür, die Zinsen im Verteilungsverfahren plötzlich nicht mehr als Nebengebühr zu behandeln. Richtig ist zwar, daß der Zinsenlauf im Verteilungsverfahren in der Regel beendet wird und sich daher überhaupt erstmals im Verteilungsverfahren die Zinsen genau in einem bestimmten Betrag ausdrücken lassen. Aber wenn die zweite Instanz eine Zuweisung 'nur' bei den Zinsen ändert, ist eben auch hier nur mehr eine 'Neben'-Gebühr Gegenstand der weiteren Beschwerde. Daß solche Nebengebühren oft einen sehr bedeutenden Betrag ausmachen können, gilt für das Exekutionsverfahren ebenso wie für das Erkenntnisverfahren. Es ist aber nicht notwendig, daß jeder Rechtsfall und jeder Beschwerdegegenstand an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. Auch die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes kann etwa oft einen sehr hohen Betrag betreffen, aber hier gibt es eben den bekannten Rechtsmittelausschluß. Und nichts anderes gilt für noch so hohe Nebengebühren. Inwiefern die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen soll, ist nicht erkennbar. Das Argument von Pfersmann, erst in den letzten Jahren sei der Oberste Gerichtshof hier besonders restriktiv, ist unzutreffend. Auch vor dem Zweiten Weltkrieg wurde in dieser Frage nicht anders entschieden vergleiche etwa Entscheidungen wie ÖRZ 1932, 248, SZ 18/232, SZ 20/202 u.a.). Der erkennende Senat hält daher trotz des erwähnten Schrifttums an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.