Der Revisionsrekurs ist nach § 78 EO, § 528 Abs.2 ZPO und § 502 Abs.4 Z.1 EO wegen der Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage im Sinne der zuletzt erwähnten Gesetzesstelle zulässig, weil dazu, soweit ersichtlich, eine über die allgemeinen Regeln zu den Voraussetzungen der Exekutionsaufschiebung hinausgehende Rechtsprechung (zur Frage, ob der Beklagte den Beweis eines Testamentes zu seinen Gunsten einer Räumungsklage der eingeantworteten Erbin vor Erledigung der Erbschaftsklage wirksam entgegensetzen kann) des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt. Das Rechtsmittel ist berechtigtDer Revisionsrekurs ist nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, EO wegen der Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage im Sinne der zuletzt erwähnten Gesetzesstelle zulässig, weil dazu, soweit ersichtlich, eine über die allgemeinen Regeln zu den Voraussetzungen der Exekutionsaufschiebung hinausgehende Rechtsprechung (zur Frage, ob der Beklagte den Beweis eines Testamentes zu seinen Gunsten einer Räumungsklage der eingeantworteten Erbin vor Erledigung der Erbschaftsklage wirksam entgegensetzen kann) des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt. Das Rechtsmittel ist berechtigt
Die Aufschiebung der Exekution kann nach § 42 Abs.1 Z.2 EO angeordnet werden, wenn in bezug auf einen der im § 1 EO angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt wird. Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag ist im Ermessensraum eine sorgfältige Abwägung der aufeinander prallenden Interessen des Aufschiebungswerbers am Aufschub der Exekutionsführung und der betreibenden Partei an ihrer Fortsetzung geboten (Heller-Berger-Stix 536) und daher auch zu verlangen, daß der zur Rechtfertigung der Exekutionsaufschiebung geltend gemachte Schritt begründet ist, also nicht von vorneherein aussichtslos erscheinen darf, ohne daß aber durch die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag eine vorgreifende Beurteilung der Prozeßaussichten zu erfolgen hat (Heller-Berger-Stix 550; SZ 46/120; JBl 1972, 619 ua.). Die dazu ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist einheitlich.Die Aufschiebung der Exekution kann nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, EO angeordnet werden, wenn in bezug auf einen der im Paragraph eins, EO angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt wird. Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag ist im Ermessensraum eine sorgfältige Abwägung der aufeinander prallenden Interessen des Aufschiebungswerbers am Aufschub der Exekutionsführung und der betreibenden Partei an ihrer Fortsetzung geboten (Heller-Berger-Stix 536) und daher auch zu verlangen, daß der zur Rechtfertigung der Exekutionsaufschiebung geltend gemachte Schritt begründet ist, also nicht von vorneherein aussichtslos erscheinen darf, ohne daß aber durch die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag eine vorgreifende Beurteilung der Prozeßaussichten zu erfolgen hat (Heller-Berger-Stix 550; SZ 46/120; JBl 1972, 619 ua.). Die dazu ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist einheitlich.
Es kann nun nicht gesagt werden, daß der Wiederaufnahmsklage keine Erfolgsaussichten zukommen. Es kommt hier nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, sondern allein darauf, ob der im Besitz der Liegenschaft befindliche Verpflichtete dem von der Eigentümerin durchgesetzten Räumungsanspruch entgegenhalten kann, er habe den besseren Erbrechtstitel und werde diesen gerichtlich durchsetzen. Schon im wiederaufzunehmenden Verfahren sind beide Instanzen zutreffend in die Prüfung dieses Einwandes des Beklagten, die Erblasserin habe ihn zum Erben bestimmt, ihm aber zumindest die Liegenschaft oder ein Wohnungsrecht daran letztwillig vermacht, eingegangen und zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte sei weder Erbe noch Vermächtsnisnehmer. Nun behauptet der Aufschiebungswerber, er habe erfahren, daß doch (auch) ein gültiges mündliches Testament vorliege, das ihn zum Erben bestimme. Er hat nicht nur die Erbschaftsklage gegen die Erbin, der der Nachlaß nach Gertrude G*** rechtskräftig eingeantwortet wurde, sondern auch innerhalb der Frist des § 534 Abs.1 ZPO - es ist dabei von den bisher nicht widerlegten Behauptungen in der Klage auszugehen - die Wiederaufnahmsklage erhoben, deren Inhalt eine Aufschiebung nach § 42 Abs.1 Z.2 EO rechtfertigt. Einerseits kann der besitzende Erbschaftskläger sein besseres Recht auch dem auf Räumung dringenden Erbschaftsbeklagten entgegenhalten, so daß der Revisionsrekurswerber damit im Recht ist, daß den nun neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln die Eignung, eine andere Entscheidung im wiederaufzunehmenden Prozeß herbeizuführen, nicht schon jetzt abgesprochen werden kann. Andererseits darf ihm auch nicht zur Last fallen, daß er sich im Vorbringen in seinen Klagen auf die Wiedergabe der ihm zugekommenen Mitteilung beschränken mußte und nicht alle Einzelheiten über die Testamentserrichtung darlegen konnte. Gerade die kurze Frist des § 534 Abs.1 ZPO läßt, abgesehen von anderen Bedenken, ein Zuwarten bis zu einer Gewißheit über die wirksame Erbseinsetzung nicht zu.Es kann nun nicht gesagt werden, daß der Wiederaufnahmsklage keine Erfolgsaussichten zukommen. Es kommt hier nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, sondern allein darauf, ob der im Besitz der Liegenschaft befindliche Verpflichtete dem von der Eigentümerin durchgesetzten Räumungsanspruch entgegenhalten kann, er habe den besseren Erbrechtstitel und werde diesen gerichtlich durchsetzen. Schon im wiederaufzunehmenden Verfahren sind beide Instanzen zutreffend in die Prüfung dieses Einwandes des Beklagten, die Erblasserin habe ihn zum Erben bestimmt, ihm aber zumindest die Liegenschaft oder ein Wohnungsrecht daran letztwillig vermacht, eingegangen und zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte sei weder Erbe noch Vermächtsnisnehmer. Nun behauptet der Aufschiebungswerber, er habe erfahren, daß doch (auch) ein gültiges mündliches Testament vorliege, das ihn zum Erben bestimme. Er hat nicht nur die Erbschaftsklage gegen die Erbin, der der Nachlaß nach Gertrude G*** rechtskräftig eingeantwortet wurde, sondern auch innerhalb der Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO - es ist dabei von den bisher nicht widerlegten Behauptungen in der Klage auszugehen - die Wiederaufnahmsklage erhoben, deren Inhalt eine Aufschiebung nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, EO rechtfertigt. Einerseits kann der besitzende Erbschaftskläger sein besseres Recht auch dem auf Räumung dringenden Erbschaftsbeklagten entgegenhalten, so daß der Revisionsrekurswerber damit im Recht ist, daß den nun neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln die Eignung, eine andere Entscheidung im wiederaufzunehmenden Prozeß herbeizuführen, nicht schon jetzt abgesprochen werden kann. Andererseits darf ihm auch nicht zur Last fallen, daß er sich im Vorbringen in seinen Klagen auf die Wiedergabe der ihm zugekommenen Mitteilung beschränken mußte und nicht alle Einzelheiten über die Testamentserrichtung darlegen konnte. Gerade die kurze Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO läßt, abgesehen von anderen Bedenken, ein Zuwarten bis zu einer Gewißheit über die wirksame Erbseinsetzung nicht zu.
Da die Aufschiebung bei Vorhandensein eines Aufschiebungsgrundes und Offenkundigkeit des schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles (§ 44 Abs.1 EO) nur dann zu verweigern ist, wenn schon nach dem gegenwärtigen Stand gesagt werden kann, daß die zur Begründung herangezogene Prozeßführung keine Aussicht auf den angestrebten Erfolg haben kann und nach der Sachlage auch nicht mit Gewißheit angenommen werden kann, dem Verpflichteten gehe es gar nicht um die Durchsetzung seines besseren Rechtes sondern allein um die Verzögerung der Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs der betreibenden Partei, ist die Aufschiebung der Räumungsexekution gegen Leistung der bereits vom Erstgericht bestimmten, angemessenen Sicherheit gerechtfertigt.Da die Aufschiebung bei Vorhandensein eines Aufschiebungsgrundes und Offenkundigkeit des schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles (Paragraph 44, Absatz eins, EO) nur dann zu verweigern ist, wenn schon nach dem gegenwärtigen Stand gesagt werden kann, daß die zur Begründung herangezogene Prozeßführung keine Aussicht auf den angestrebten Erfolg haben kann und nach der Sachlage auch nicht mit Gewißheit angenommen werden kann, dem Verpflichteten gehe es gar nicht um die Durchsetzung seines besseren Rechtes sondern allein um die Verzögerung der Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs der betreibenden Partei, ist die Aufschiebung der Räumungsexekution gegen Leistung der bereits vom Erstgericht bestimmten, angemessenen Sicherheit gerechtfertigt.
Die Schlüssigkeit der zugleich mit der Erbschaftsklage erhobenen Wiederaufnahmsklage ist somit gegen die Ansicht des Rekursgerichtes nicht zu verneinen. In eine Abwägung ihrer Erfolgsaussichten hat sich das Exekutionsgericht bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag jedoch nicht einzulassen, wenn die Aussichtslosigkeit nicht offenkundig ist.
Dem gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen zugelassenen Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher stattzugeben und in Abänderung der Rekursentscheidung der erstrichterliche Aufschiebungsbeschluß wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und auf den §§ 41 und 50 ZPO.Dem gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen zugelassenen Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher stattzugeben und in Abänderung der Rekursentscheidung der erstrichterliche Aufschiebungsbeschluß wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.