Begründung:
Im Dezember 1999 erlitt der damals neunjährige Kläger während eines vom Beklagten veranstalteten Snowboardkurses einen Bruch des linken Oberschenkels.
Das Erstgericht des Vorprozesses verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 7.267,28 EUR sA an Schmerzengeld, wies aber das Mehrbegehren von 3.633,64 EUR sA und das Begehren auf Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Unfallfolgen mit der Begründung ab, es sei gewiss, dass im Zuge des künftigen noch zu erwartenden Wachstums die beim Kläger vorhandene unfallkausale Beinlängendifferenz zu keinen „Kreuzschmerzen" führen werde. Der Kläger ließ die Abweisung des Feststellungsbegehrens unangefochten. Der Feststellung des Erstgerichts lag das Sachverständigengutachten des Nebenintervenienten zu Grunde, welcher ausführte, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass sich die Beinlänge im Zuge des zukünftigen noch zu erwartenden Wachstums so angleiche, dass die Wirbelsäule so gerade sein werde, dass sie nicht Ursache für Kreuzschmerzen werde. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde kein funktionell wirksamer Dauerschaden bleiben.
Der Kläger begehrte die Wiederaufnahme des Hauptverfahrens im Umfang der Abweisung des Feststellungsbegehrens. Die noch immer vorhandene Beinlängendifferenz verursache Beschwerden. Entgegen den Gutachtensannahmen des Nebenintervenienten hätten sich nach Abschluss des Wachstums Spät- und Dauerfolgen gezeigt, die ihre Ursache in den Unfallverletzungen hätten. Vom Ursachenzusammenhang zwischen seinen Beschwerden und den Unfallverletzungen habe er erst im Juni 2007 anlässlich seiner Stellung beim Militärkommando erfahren. Da seine Wachstumsphase erst jetzt abgeschlossen sei, habe das im Hauptverfahren erstattete Gutachten auf unvollständigen Grundlagen beruht, zumal er bei der Befundaufnahme erst zwölf Jahre alt gewesen sei und der Wachstumsprozess bis ins Alter von siebzehn oder achtzehn Jahren fortgedauert habe.
Der Beklagte verneinte das Vorliegen unfallbedingter Dauer- und Spätfolgen. Selbst wenn sich entgegen den ursprünglichen Gutachtensannahmen Dauerfolgen eingestellt hätten, sei diese Tatsache kein Wiederaufnahmsgrund.
Das Erstgericht bewilligte die Wiederaufnahme des Verfahrens, hob das Urteil des Vorprozesses auf und behielt sich die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren vor. Der Arztbrief vom Juni 2007 sei ein Beweismittel, das sich auf eine Tatsache bezöge, die bereits früher vorhanden gewesen wäre; der Kläger sei ohne sein Verschulden außer Stande gewesen, sich schon im Vorprozess darauf zu beziehen. Das Berufungsgericht hob die erstgerichtliche Entscheidung auf und wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Der Kläger beziehe sich in seinem Vorbringen auf die Tatsache, seine Wachstumsphase sei abgeschlossen, und auf die nun entdeckten, in einem Arztbrief bestätigten Tatsachen. Ein nachträglich beigebrachtes ärztliches Gutachten sei keine neue Tatsache im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt gewesen sei. Die später hervorgekommenen Tatumstände, welche die Unrichtigkeit eines eingeholten Gutachtens oder aber die mangelnde Eignung eines beigezogenen Sachverständigen indizierten, seien für sich allein kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund. Dem Kläger gehe es nach dem Inhalt des Klagebegehrens ausschließlich darum, eine Korrektur der Prognose des einst im Hauptverfahren befassten Sachverständigen durchzusetzen. Das Erstgericht hätte die Wiederaufnahmsklage bereits im Vorprüfungsverfahren mit Urteil zurückweisen müssen, zumal die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Wiederaufnahmsklage fehlten.Das Erstgericht bewilligte die Wiederaufnahme des Verfahrens, hob das Urteil des Vorprozesses auf und behielt sich die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren vor. Der Arztbrief vom Juni 2007 sei ein Beweismittel, das sich auf eine Tatsache bezöge, die bereits früher vorhanden gewesen wäre; der Kläger sei ohne sein Verschulden außer Stande gewesen, sich schon im Vorprozess darauf zu beziehen. Das Berufungsgericht hob die erstgerichtliche Entscheidung auf und wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Der Kläger beziehe sich in seinem Vorbringen auf die Tatsache, seine Wachstumsphase sei abgeschlossen, und auf die nun entdeckten, in einem Arztbrief bestätigten Tatsachen. Ein nachträglich beigebrachtes ärztliches Gutachten sei keine neue Tatsache im Sinn des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt gewesen sei. Die später hervorgekommenen Tatumstände, welche die Unrichtigkeit eines eingeholten Gutachtens oder aber die mangelnde Eignung eines beigezogenen Sachverständigen indizierten, seien für sich allein kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund. Dem Kläger gehe es nach dem Inhalt des Klagebegehrens ausschließlich darum, eine Korrektur der Prognose des einst im Hauptverfahren befassten Sachverständigen durchzusetzen. Das Erstgericht hätte die Wiederaufnahmsklage bereits im Vorprüfungsverfahren mit Urteil zurückweisen müssen, zumal die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Wiederaufnahmsklage fehlten.