Aus den Entscheidungsgründen:
Grundsätzlich muß der Rechnungslegungspflichtige eine Abrechnung vorlegen, die alle Geschäftsfälle enthält, und Einnahmen und Ausgaben detailliert aufweist. Eine ordentliche Rechnung muß daher erkennen lassen, wofür jede einzelne Zahlung geleistet wurde. Die bloße Zusammenfassung in einer Gesamtpost und die Mitteilung von Endziffern genügt daher im allgemeinen nicht, sondern muß auch bekanntgegeben werden, aus welchen Teilbeträgen sie sich zusammensetzen und aus welchen Geschäftsfällen sie sich ergeben (Rechtsprechung 1936, Nr. 346). Da nun die bürgerliche Erwerbsgesellschaft zum Zwecke der Herstellung und Verwertung des Filmes "Wintermelodie", der auch die Klägerin als Gesellschafterin angehört, ein Unternehmen darstellt, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (vgl. § 2 HGB.), überdies sich die Führung einer eigenen Buchhaltung schon aus den Feststellungen ergibt, ist ein Teil der Rechnungslegung bereits in der Buchführung gelegen. Es wäre daher, insoweit sich die rechnungspflichtigen Umstände einwandfrei aus den ordnungsgemäß geführten Büchern und Belegen ergeben, eine ins einzelne gehende Angabe der Ausgaben und Einnahmen mit dem bezüglichen Nachweis nicht erforderlich und würde der Hinweis auf die entsprechenden Buchungen und die alle erforderlichen Einzelheiten enthaltenden Belege genügen (SZ. XXIII/76). Die nach den Feststellungen der Klägerin erweisbar allein zugekommene "Zusammenstellung der Gebarung des Filmes bis 31. Dezember 1950" (Beilage 21), die überdies vom Beklagten nicht verantwortlich gefertigt ist, entspricht jedoch schon deswegen einer ordentlichen Rechnungslegung nicht, weil sie lediglich eine nicht einmal nach Jahren getrennte Gesamtaufstellung von Ausgaben und Einnahmen (nebst einer Zusammenstellung der Einlegerkonti und einer Reihe offener Forderungen gegen das Unternehmen) enthält, also zusammenfassende Endziffern bekanntgibt, irgendeinen Hinweis jedoch auf die entsprechenden bücherlichen Sammeleintragungen und Einzelbuchungen sowie auch im Zusammenhange damit, auf die alle erforderlichen Einzelheiten enthaltenden Belege vermissen läßt. Da mit der vorliegenden Klage in erster Linie Rechnungslegung begehrt wird, woraus ersichtlich ist, daß die Klägerin sich mit der Vorlage der Bilanzen für die Geschäftsjahre 1946 bis 1951 nicht begnügt (§ 1200 ABGB.), erscheint zur Erfüllung der Rechnungslegungspflicht die Vorlage dieser Bilanzen schon deswegen nicht zweckentsprechend und daher auch nicht erforderlich, weil der alleinige Zweck der Bilanzierung darin besteht, die eingetretenen Veränderungen des Kapitalstandes auszuweisen, während die Rechnungslegung lediglich die Überprüfung der Gebarung des Rechnungslegungspflichtigen hinsichtlich aller rechnungspflichtigen Umstände ermöglichen soll.Grundsätzlich muß der Rechnungslegungspflichtige eine Abrechnung vorlegen, die alle Geschäftsfälle enthält, und Einnahmen und Ausgaben detailliert aufweist. Eine ordentliche Rechnung muß daher erkennen lassen, wofür jede einzelne Zahlung geleistet wurde. Die bloße Zusammenfassung in einer Gesamtpost und die Mitteilung von Endziffern genügt daher im allgemeinen nicht, sondern muß auch bekanntgegeben werden, aus welchen Teilbeträgen sie sich zusammensetzen und aus welchen Geschäftsfällen sie sich ergeben (Rechtsprechung 1936, Nr. 346). Da nun die bürgerliche Erwerbsgesellschaft zum Zwecke der Herstellung und Verwertung des Filmes "Wintermelodie", der auch die Klägerin als Gesellschafterin angehört, ein Unternehmen darstellt, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert vergleiche Paragraph 2, HGB.), überdies sich die Führung einer eigenen Buchhaltung schon aus den Feststellungen ergibt, ist ein Teil der Rechnungslegung bereits in der Buchführung gelegen. Es wäre daher, insoweit sich die rechnungspflichtigen Umstände einwandfrei aus den ordnungsgemäß geführten Büchern und Belegen ergeben, eine ins einzelne gehende Angabe der Ausgaben und Einnahmen mit dem bezüglichen Nachweis nicht erforderlich und würde der Hinweis auf die entsprechenden Buchungen und die alle erforderlichen Einzelheiten enthaltenden Belege genügen (SZ. XXIII/76). Die nach den Feststellungen der Klägerin erweisbar allein zugekommene "Zusammenstellung der Gebarung des Filmes bis 31. Dezember 1950" (Beilage 21), die überdies vom Beklagten nicht verantwortlich gefertigt ist, entspricht jedoch schon deswegen einer ordentlichen Rechnungslegung nicht, weil sie lediglich eine nicht einmal nach Jahren getrennte Gesamtaufstellung von Ausgaben und Einnahmen (nebst einer Zusammenstellung der Einlegerkonti und einer Reihe offener Forderungen gegen das Unternehmen) enthält, also zusammenfassende Endziffern bekanntgibt, irgendeinen Hinweis jedoch auf die entsprechenden bücherlichen Sammeleintragungen und Einzelbuchungen sowie auch im Zusammenhange damit, auf die alle erforderlichen Einzelheiten enthaltenden Belege vermissen läßt. Da mit der vorliegenden Klage in erster Linie Rechnungslegung begehrt wird, woraus ersichtlich ist, daß die Klägerin sich mit der Vorlage der Bilanzen für die Geschäftsjahre 1946 bis 1951 nicht begnügt (Paragraph 1200, ABGB.), erscheint zur Erfüllung der Rechnungslegungspflicht die Vorlage dieser Bilanzen schon deswegen nicht zweckentsprechend und daher auch nicht erforderlich, weil der alleinige Zweck der Bilanzierung darin besteht, die eingetretenen Veränderungen des Kapitalstandes auszuweisen, während die Rechnungslegung lediglich die Überprüfung der Gebarung des Rechnungslegungspflichtigen hinsichtlich aller rechnungspflichtigen Umstände ermöglichen soll.