Die Revision ist unzulässig.
Bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts gebunden.Bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts gebunden.
Die Ansicht des Berufungsgerichts über die Merkmale einer unehelichen
Lebensgemeinschaft entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofs (EFSlg 66.481 = EFSlg 66.483 = RPflSlgE
1991/126; RZ 1991/45 = EFSlg 63.510 = EFSlg 63.511 = EFSlg 63.512 =
EFSlg 63.515; EFSlg 60.320/4; RZ 1990/32 = EFSlg 60.115; SSV-NF 4/28;
EFSlg 57.268; EFSlg 57.267; SZ 40/45 uva).
Die Beziehung der Beklagten zu ihrem Freund ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, nur von einer Geschlechtsgemeinschaft geprägt. Dagegen fehlt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Besuchen Partner einander immer wieder in der Wohnung des jeweils anderen und nächtigen sie dort daher nur vorübergehend, ist darin keine Wohngemeinschaft zu erblicken. Verneint aber das Berufungsgericht eine uneheliche Lebensgemeinschaft - wie hier - unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wäre eine derartige Entscheidung nur dann revisibel, wenn sie aus besonderen Gründen Anlaß gäbe, von der bisherigen Praxis abzugehen oder diese durch Erwägungen fortzubilden, denen über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme. Diesen Voraussetzung entspricht jedoch der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht. Das gilt auch für die in der Revision erörterte Offenlegungspflicht, besteht doch nach dem festgestellten äußeren Erscheinungsbild der Beziehung der Beklagten zu ihrem Freund gar keine Vermutung (vgl dazu RPflSlgE 1991/126), es könnte sich dabei um eine uneheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der erforderlichen Merkmale handeln.Die Beziehung der Beklagten zu ihrem Freund ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, nur von einer Geschlechtsgemeinschaft geprägt. Dagegen fehlt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Besuchen Partner einander immer wieder in der Wohnung des jeweils anderen und nächtigen sie dort daher nur vorübergehend, ist darin keine Wohngemeinschaft zu erblicken. Verneint aber das Berufungsgericht eine uneheliche Lebensgemeinschaft - wie hier - unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wäre eine derartige Entscheidung nur dann revisibel, wenn sie aus besonderen Gründen Anlaß gäbe, von der bisherigen Praxis abzugehen oder diese durch Erwägungen fortzubilden, denen über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme. Diesen Voraussetzung entspricht jedoch der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht. Das gilt auch für die in der Revision erörterte Offenlegungspflicht, besteht doch nach dem festgestellten äußeren Erscheinungsbild der Beziehung der Beklagten zu ihrem Freund gar keine Vermutung vergleiche dazu RPflSlgE 1991/126), es könnte sich dabei um eine uneheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der erforderlichen Merkmale handeln.
Die Revision ist daher zurückzuweisen, wobei der erkennende Senat die Begründung gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die ausgeführten Zurückweisungsgründe beschränken konnte.Die Revision ist daher zurückzuweisen, wobei der erkennende Senat die Begründung gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die ausgeführten Zurückweisungsgründe beschränken konnte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO. In der Revisionsbeantwortung wird auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen. Diese diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, weshalb der Kläger deren Kosten zu tragen hat.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. In der Revisionsbeantwortung wird auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen. Diese diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, weshalb der Kläger deren Kosten zu tragen hat.