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Entscheidung 3 Ob 285/99d×

Entscheidung 3 Ob 285/99d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob285/99d

Entscheidungsdatum

23.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Hugo H***** und 2. Waltraud H*****, beide vertreten durch Dr. Hans Exner und Mag. Hans Exner, Rechtsanwälte in Judenburg, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum u. a. Rechtsanwälte in Graz, wegen Zahlung von S 70.000,-- s. A., Vertragszuhaltung und Herstellung (im Revisionsverfahren wegen Vertragszuhaltung und Herstellung), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 23. Juni 1999, GZ 7 R 69/99i-34, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 18. März 1999, GZ 42 C 67/98p-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.464,77 (darin enthalten S 744,13 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Kläger haben von der beklagten Partei das Anwartschaftsrecht an einer Eigentumswohnung erworben die sie bereits bezogen haben. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur mehr Begehren auf Herstellung des Fahrrad- und Kinderwagenraumes in vertragsgemäßem Zustand gemäß den Bauplänen, wobei auch die einzelnen hiebei begehrten Maßnahmen beschreibende Eventualbegehren gestellt werden, sowie das Begehren auf Installation eines separaten Wohnungswasserzählers in der Wohnung der Kläger.

Das Erstgericht wies diese Begehren sowie ein Begehren auf Pönalezahlung von S 70.000,-- ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach vorerst aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige "insgesamt" S 52.000,-- nicht jedoch S 260.000,--, die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung - vorbehaltlich des Paragraph 508, ZPO - nicht zulässig.

Mit Beschluss vom 13. 9. 1999 änderte das Berufungsgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Es sei nicht auszuschließen, dass der Oberste Gerichtshof zu einer vom Berufungsgericht abweichenden Rechtsansicht gelange, insbesondere auf Grund des Umstandes, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung die unbekämpft gebliebene Feststellung des Anwartschaftsvertrages Punkt 1.4 zugrundegelegt habe, ohne diese Vertragsbestimmung einer rechtlichen Überprüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG zu unterziehen.

Die Revision der Kläger ist entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG sind, sofern der Unternehmer nicht beweist, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden sind, für den Verbraucher Vertragsbestimmungen im Sinn des Paragraph 879, ABGB nicht verbindlich, nach denen der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung bzw Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertig ist.

Zu den Gründen und Auswirkungen der von den Klägern beanstandeten Umgestaltung des Fahrrad- und Kinderwagenraumes gegenüber der ursprünglich geplanten Variante liegen eingehende Tatsachenfeststellungen vor (S 11 ff des Ersturteils = AS 211 ff); die Beurteilung im Einzelfall, ob diese Änderungen geringfügig und sachlich gerechtfertigt waren, stellt keine Rechtsfrage von über den Anlassfall hinausgehender und damit erheblicher Bedeutung dar, weshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch die Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG nicht die Zulässigkeit der Revision begründet. Ähnliches gilt bezüglich des in der Revision bezogenen Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993, weil daraus nur zu entnehmen ist, wann eine Vertragsklausel nicht als im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten ist, dies aber nach dem Gesagten die Verbindlichkeit der Vertragsklausel nicht in allen Fällen ausschließt vergleiche auch Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie).

Was den Wohnungswasserzähler anlangt, war dieser nach den Tatsachenfeststellungen (S 16 des Ersturteils = AS 221) überhaupt nur für den - nicht gegebenen - Fall vorgesehen, dass sich ein atypischer Wasserverbrauch (etwa durch die Errichtung einer Ordination in einer Wohnung) ergeben könnte.

Da somit der Lösung der von den Klägern in der Revision bezeichneten Rechtsfragen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt, ist die Revision zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat zwar eine Bewertung aller Klagebegehren (auch des Zahlungsbegehrens) nur "insgesamt" vorgenommen; die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch Ausspruch, ob die einzelnen Forderungen S 52.000,-- übersteigen, konnte im Hinblick auf die dargestellte Unzulässigkeit der Revision aber unterbleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E59099 03A02859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00285.99D.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20000823_OGH0002_0030OB00285_99D0000_000