Nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG sind, sofern der Unternehmer nicht beweist, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden sind, für den Verbraucher Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB nicht verbindlich, nach denen der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung bzw Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertig ist.Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG sind, sofern der Unternehmer nicht beweist, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden sind, für den Verbraucher Vertragsbestimmungen im Sinn des Paragraph 879, ABGB nicht verbindlich, nach denen der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung bzw Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertig ist.
Zu den Gründen und Auswirkungen der von den Klägern beanstandeten Umgestaltung des Fahrrad- und Kinderwagenraumes gegenüber der ursprünglich geplanten Variante liegen eingehende Tatsachenfeststellungen vor (S 11 ff des Ersturteils = AS 211 ff); die Beurteilung im Einzelfall, ob diese Änderungen geringfügig und sachlich gerechtfertigt waren, stellt keine Rechtsfrage von über den Anlassfall hinausgehender und damit erheblicher Bedeutung dar, weshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch die Anwendung des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG nicht die Zulässigkeit der Revision begründet. Ähnliches gilt bezüglich des in der Revision bezogenen Art 3 Abs 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993, weil daraus nur zu entnehmen ist, wann eine Vertragsklausel nicht als im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten ist, dies aber nach dem Gesagten die Verbindlichkeit der Vertragsklausel nicht in allen Fällen ausschließt (vgl auch Art 3 Abs 1 der Richtlinie).Zu den Gründen und Auswirkungen der von den Klägern beanstandeten Umgestaltung des Fahrrad- und Kinderwagenraumes gegenüber der ursprünglich geplanten Variante liegen eingehende Tatsachenfeststellungen vor (S 11 ff des Ersturteils = AS 211 ff); die Beurteilung im Einzelfall, ob diese Änderungen geringfügig und sachlich gerechtfertigt waren, stellt keine Rechtsfrage von über den Anlassfall hinausgehender und damit erheblicher Bedeutung dar, weshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch die Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG nicht die Zulässigkeit der Revision begründet. Ähnliches gilt bezüglich des in der Revision bezogenen Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993, weil daraus nur zu entnehmen ist, wann eine Vertragsklausel nicht als im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten ist, dies aber nach dem Gesagten die Verbindlichkeit der Vertragsklausel nicht in allen Fällen ausschließt vergleiche auch Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie).
Was den Wohnungswasserzähler anlangt, war dieser nach den Tatsachenfeststellungen (S 16 des Ersturteils = AS 221) überhaupt nur für den - nicht gegebenen - Fall vorgesehen, dass sich ein atypischer Wasserverbrauch (etwa durch die Errichtung einer Ordination in einer Wohnung) ergeben könnte.
Da somit der Lösung der von den Klägern in der Revision bezeichneten Rechtsfragen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt, ist die Revision zurückzuweisen.Da somit der Lösung der von den Klägern in der Revision bezeichneten Rechtsfragen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt, ist die Revision zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat zwar eine Bewertung aller Klagebegehren (auch des Zahlungsbegehrens) nur "insgesamt" vorgenommen; die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch Ausspruch, ob die einzelnen Forderungen S 52.000,-- übersteigen, konnte im Hinblick auf die dargestellte Unzulässigkeit der Revision aber unterbleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.