Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revision rügt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens daß das Berufungsgericht von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, die Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme der für den Bestand der eingewendeten Gegenforderungen angebotenen, vom Erstgericht jedoch nicht durchgeführten Beweise, unter lassen habe. Die eingewendete Gegenforderung sei durch die Angabe der Schadensursache (vertragswidrige Einstellung des Baues, mangelhafte Ausführung desselben) und eines Mindestbetrages ausreichend präzisiert. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Aufrechnungseinrede die erforderliche Bestimmtheit fehle, wird von der Revision auch mit der Rechtsrüge bekämpft.
Der Einwand der Revisionsgegnerin, daß wegen eines Mangels des Verfahrens erster Instanz nicht Revision begehrt werden könne, wenn das Berufungsgericht bereits erkannt habe, daß dieser Mangel nicht vorliege, ist an sich richtig (SZ 22/106; SZ 24/4 ua), aber im vorliegenden Fall nicht zielführend. Die Beantwortung der prozessualen Frage, ob die vom Beklagten angebotenen Beweise für die eingewendeten Gegenforderungen aufzunehmen sind, hängt davon ab, ob das Tatsachenvorbringen zur Aufrechnungseinrede bestimmt und damit schlüssig ist. Die Bestimmtheit und Schlüssigkeit eines Tatsachenvorbringens ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Der Beklagte hat bereits in der Berufung die Ansicht des Erstgerichtes, die Gegenforderung sei nicht näher präzisiert, d.h. das Vorbringen unbestimmt, bekämpft und mit dem Vorbringen, seine Gegenforderungen seien begründet, was sich bei Durchführung der angebotenen Beweise auch herausgestellt hätte, erkennbar Feststellungsmängel geltend gemacht, die dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen sind. Die Ansicht der Revisionsgegnerin, daß der Beklagte die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfen könne, weil er den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht ordnungsgemäß ausgeführt habe, ist daher nicht beizupflichten. Es ist deshalb im Rahmen der gesetzmäßig erhobenen Rechtsrüge zu prüfen, ob das Vorbringen des Beklagten zur Aufrechnungseinrede bestimmt und schlüssig ist. Im Falle der Bejahung dieser Rechtsfrage wäre das angefochtene Urteil mit Feststellungsmängel behaftet, die allerdings mangels eines rechtlichen Zusammenhanges zwischen der Klagsforderung und den eingewendeten Gegenforderungen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteiles, sondern lediglich zur Bestätigung desselben als Teilurteil (SZ 27/4) und Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz zur Fortsetzung der Verhandlung über die Gegenforderungen führen würde (§ 591 Abs 3 ZPO).Der Einwand der Revisionsgegnerin, daß wegen eines Mangels des Verfahrens erster Instanz nicht Revision begehrt werden könne, wenn das Berufungsgericht bereits erkannt habe, daß dieser Mangel nicht vorliege, ist an sich richtig (SZ 22/106; SZ 24/4 ua), aber im vorliegenden Fall nicht zielführend. Die Beantwortung der prozessualen Frage, ob die vom Beklagten angebotenen Beweise für die eingewendeten Gegenforderungen aufzunehmen sind, hängt davon ab, ob das Tatsachenvorbringen zur Aufrechnungseinrede bestimmt und damit schlüssig ist. Die Bestimmtheit und Schlüssigkeit eines Tatsachenvorbringens ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Der Beklagte hat bereits in der Berufung die Ansicht des Erstgerichtes, die Gegenforderung sei nicht näher präzisiert, d.h. das Vorbringen unbestimmt, bekämpft und mit dem Vorbringen, seine Gegenforderungen seien begründet, was sich bei Durchführung der angebotenen Beweise auch herausgestellt hätte, erkennbar Feststellungsmängel geltend gemacht, die dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen sind. Die Ansicht der Revisionsgegnerin, daß der Beklagte die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfen könne, weil er den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht ordnungsgemäß ausgeführt habe, ist daher nicht beizupflichten. Es ist deshalb im Rahmen der gesetzmäßig erhobenen Rechtsrüge zu prüfen, ob das Vorbringen des Beklagten zur Aufrechnungseinrede bestimmt und schlüssig ist. Im Falle der Bejahung dieser Rechtsfrage wäre das angefochtene Urteil mit Feststellungsmängel behaftet, die allerdings mangels eines rechtlichen Zusammenhanges zwischen der Klagsforderung und den eingewendeten Gegenforderungen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteiles, sondern lediglich zur Bestätigung desselben als Teilurteil (SZ 27/4) und Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz zur Fortsetzung der Verhandlung über die Gegenforderungen führen würde (Paragraph 591, Absatz 3, ZPO).
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß eine nicht ziffernmäßig angegebene Forderung nicht aufrechen-bar ist. Fehlt es an einer ziffernmäßigen Bestimmung der Gegenforderung, so liegt eine Einwendung einer aufrechenbaren Gegenforderung nicht vor (EvBl 1960/73). Die wegen angeblicher Mängel der bisherigen Bauleistungen behauptete Wertminderung wurde vom Beklagten ziffernmäßig überhaupt nicht angegeben. Diesbezüglich brachte der Beklagte lediglich vor, daß die durch diese Mängel bewirkte erhebliche Wertminderung eingewendet werde. Anders verhält es sich bei der Schadenersatzforderung infolge der behaupteten vereinbarungswidrigen Einstellung des Bauvorhabens durch die Klägerin. Hier hat der Beklagte einen Mindestbetrag, nämlich die Höhe des Klagsbetrages behauptet und geltend gemacht. Dieses Vorbringen genügt dem Erfordernis der ziffernmäßigen Angabe einer Gegenforderung. Das Vorbringen zu dieser Gegenforderung ist aber aus den vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht schlüssig, weil ihm nicht zu entnehmen ist, welchen Schaden und welche Ersatzforderungen der Beklagte daraus im einzelnen ableitet. Mangels Schlüssigkeit des Tatsachenvorbringens haben die Untergerichte die Aufnahme der vom Beklagten angebotenen Beweise mit Recht abgelehnt.
Die Revision erweist sich somit als unberechtigt, so daß ihr der Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.