Begründung:
Das Erstgericht bewilligte aufgrund des Versäumungsurteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. 6. 1997, 5 Cg 104/97s mit Beschluß vom 6. 11. 1997, 2 E 6111/97f, die Exekution durch Pfändung verschiedener Kommanditanteile und Geschäftsanteile der verpflichteten Partei.
Die Verpflichtete begehrt mit der vorliegenden Impugnationsklage (§ 36 EO) den Ausspruch, diese Exekution sei unzulässig, weil der der Exekution zugrundeliegende Titel, nämlich das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. 6. 1997, nichtig sei.Die Verpflichtete begehrt mit der vorliegenden Impugnationsklage (Paragraph 36, EO) den Ausspruch, diese Exekution sei unzulässig, weil der der Exekution zugrundeliegende Titel, nämlich das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. 6. 1997, nichtig sei.
Die beklagte Partei wendete ein, der Mangel der gehörigen Zustellung des Exekutionstitels, der hier im übrigen nicht vorliege, könne nur dann nach § 36 EO geltend gemacht werden, wenn die Exekution vom Titelgericht bewilligt wurde; dies sei hier nicht der Fall.Die beklagte Partei wendete ein, der Mangel der gehörigen Zustellung des Exekutionstitels, der hier im übrigen nicht vorliege, könne nur dann nach Paragraph 36, EO geltend gemacht werden, wenn die Exekution vom Titelgericht bewilligt wurde; dies sei hier nicht der Fall.
Das Erstgericht gab der Klage statt und sprach aus, die Exekution sei unzulässig; es ging davon aus, daß sich die Klägerin vom 1. 5. 1997 bis 30. 6. 1997 nicht in A*****, sondern an verschiedenen Orten im In- und Ausland aufgehalten habe, sodaß der Exekutionstitel nicht rechtskräftig und vollstreckbar sei. Dies könne mit Klage nach § 36 Abs 1 EO geltend gemacht werden.Das Erstgericht gab der Klage statt und sprach aus, die Exekution sei unzulässig; es ging davon aus, daß sich die Klägerin vom 1. 5. 1997 bis 30. 6. 1997 nicht in A*****, sondern an verschiedenen Orten im In- und Ausland aufgehalten habe, sodaß der Exekutionstitel nicht rechtskräftig und vollstreckbar sei. Dies könne mit Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, EO geltend gemacht werden.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung der beklagten Partei im klagsabweisenden Sinn ab und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil von einer völlig einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Impugnationsklage bei Zustellmängeln des Exekutionstitels nicht ausgegangen werden könne und dies eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstelle. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, eine Klage nach § 36 EO könne nicht darauf gestützt werden, daß die Bestätigung der Vollstreckbarkeit unrichtig sei, weil das Gesetz hiefür ein besonderes Mittel, nämlich das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO, gegeben habe. Werde die Exekution aber vom Titelgericht bewilligt, so sei die Klage nach § 36 EO denkbar, weil die Bewilligung nicht aufgrund der Vollstreckbarkeitsbestätigung ergehe. Damit werde die Gefahr von widerstreitenden Entscheidungen im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO vor dem Titelgericht einerseits und einem Verfahren nach § 36 EO vor dem Exekutionsgericht andererseits - die parallel geführt werden könnten - vermieden.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung der beklagten Partei im klagsabweisenden Sinn ab und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil von einer völlig einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Impugnationsklage bei Zustellmängeln des Exekutionstitels nicht ausgegangen werden könne und dies eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstelle. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, eine Klage nach Paragraph 36, EO könne nicht darauf gestützt werden, daß die Bestätigung der Vollstreckbarkeit unrichtig sei, weil das Gesetz hiefür ein besonderes Mittel, nämlich das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO, gegeben habe. Werde die Exekution aber vom Titelgericht bewilligt, so sei die Klage nach Paragraph 36, EO denkbar, weil die Bewilligung nicht aufgrund der Vollstreckbarkeitsbestätigung ergehe. Damit werde die Gefahr von widerstreitenden Entscheidungen im Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO vor dem Titelgericht einerseits und einem Verfahren nach Paragraph 36, EO vor dem Exekutionsgericht andererseits - die parallel geführt werden könnten - vermieden.