Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 286/98z×

Entscheidung 3 Ob 286/98z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob286/98z

Entscheidungsdatum

25.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marina G*****, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Spitzy und Dr. Esther Lenzinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 36, EO, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20. August 1998, GZ 4 R 351/98s-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 2. Juni 1998, GZ 5 C 1322/97g-11, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei und die beklagte Partei haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte aufgrund des Versäumungsurteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. 6. 1997, 5 Cg 104/97s mit Beschluß vom 6. 11. 1997, 2 E 6111/97f, die Exekution durch Pfändung verschiedener Kommanditanteile und Geschäftsanteile der verpflichteten Partei.

Die Verpflichtete begehrt mit der vorliegenden Impugnationsklage (Paragraph 36, EO) den Ausspruch, diese Exekution sei unzulässig, weil der der Exekution zugrundeliegende Titel, nämlich das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. 6. 1997, nichtig sei.

Die beklagte Partei wendete ein, der Mangel der gehörigen Zustellung des Exekutionstitels, der hier im übrigen nicht vorliege, könne nur dann nach Paragraph 36, EO geltend gemacht werden, wenn die Exekution vom Titelgericht bewilligt wurde; dies sei hier nicht der Fall.

Das Erstgericht gab der Klage statt und sprach aus, die Exekution sei unzulässig; es ging davon aus, daß sich die Klägerin vom 1. 5. 1997 bis 30. 6. 1997 nicht in A*****, sondern an verschiedenen Orten im In- und Ausland aufgehalten habe, sodaß der Exekutionstitel nicht rechtskräftig und vollstreckbar sei. Dies könne mit Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, EO geltend gemacht werden.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung der beklagten Partei im klagsabweisenden Sinn ab und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil von einer völlig einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Impugnationsklage bei Zustellmängeln des Exekutionstitels nicht ausgegangen werden könne und dies eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstelle. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, eine Klage nach Paragraph 36, EO könne nicht darauf gestützt werden, daß die Bestätigung der Vollstreckbarkeit unrichtig sei, weil das Gesetz hiefür ein besonderes Mittel, nämlich das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO, gegeben habe. Werde die Exekution aber vom Titelgericht bewilligt, so sei die Klage nach Paragraph 36, EO denkbar, weil die Bewilligung nicht aufgrund der Vollstreckbarkeitsbestätigung ergehe. Damit werde die Gefahr von widerstreitenden Entscheidungen im Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO vor dem Titelgericht einerseits und einem Verfahren nach Paragraph 36, EO vor dem Exekutionsgericht andererseits - die parallel geführt werden könnten - vermieden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unzulässig.

Hier ist ausschließlich zu beurteilen, ob die Nichtigkeit des Exekutionstitels wegen Zustellmängel dann mit Impugnationsklage (Paragraph 36, EO) geltend gemacht werden kann, wenn die Exekution nicht vom Titelgericht bewilligt wurde. Es entspricht ständiger Rechtsprechung schon vor der EO-Nov 1995, daß die Geltendmachung solcher Zustellmängel mit Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO nur dann in Frage kommt, wenn die Exekution vom Titelgericht bewilligt wurde (SZ 60/74; JBl 1980, 326; MietSlg 9.273); in diesem Fall ergeht die Exekutionsbewilligung nämlich nicht aufgrund einer Vollstreckbarkeitsbestätigung (Heller/Berger/Stix 174). Die Impugnationsklage ist im vorliegenden Fall daher nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig vergleiche SZ 7/2).

Zu der sich bei Bewilligung der Exekution durch das Titelgericht aufgrund der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, EO ergebenden neuen Rechtslage vergleiche Angst/Jakusch/Pimmer, MTA EO12, Anmerkung 6b zu Paragraph 54,) ist hier nicht einzugehen, weil ein solcher Fall hier nicht zu beurteilen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 41, 50, ZPO. Da der Revisionsgegner auf die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen hat, war diese als nicht zweckentsprechend nicht zu honorieren.

Anmerkung

E52270 03A02868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00286.98Z.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19981125_OGH0002_0030OB00286_98Z0000_000