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Entscheidung 3 Ob 287/01d×

Entscheidung 3 Ob 287/01d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob287/01d

Entscheidungsdatum

19.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Hannelore I*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 6. September 2001, GZ 16 R 254701v-43, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im außerordentlichen Revisionsrekurs werden weitgehend die Argumente wiederholt, auf die bereits das Rekursgericht mit eingehender Begründung eingangen ist. Der Oberste Gerichtshof könnte in der Sache nur entscheiden, wenn Rechtsfragen von über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung zu entscheiden wären oder dem Rekursgericht eine auffallende Fehlbeurteilung anzulasten wäre. Beides trifft hier nicht zu.

Anmerkung

E64294 3Ob287.01d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00287.01D.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20011219_OGH0002_0030OB00287_01D0000_000