Der allein gegen den abändernden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt:
Der mit der WGN 1989 BGBl Nr 343 eingeführte § 54a ZPO lautet:Der mit der WGN 1989 Bundesgesetzblatt Nr 343 eingeführte Paragraph 54 a, ZPO lautet:
"(1) Wird der zugesprochen Kostenbetrag nicht vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Entscheidung über die Ersatzpflicht bezahlt, so ist die ersatzpflichtige Partei zur Vergütung der gesetzlichen Verzugszinsen vom Kostenbetrag ab dem Datum der Kostenentscheidung verpflichtet. Dies bedarf keines Ausspruches in der Kostenentscheidung.
(2) Auf Verlangen der ersatzberechtigten Partei ist in dem Beschluß, mit dem aufgrund der Kostenentscheidung die Exekution bewilligt wird, auch die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen zu bewilligen."
Diese Zinsenzahlungspflicht ist eine gesetzliche Verzugsfolge, die (Kosten-)Zinsen sind daher nicht im Exekutionstitel zuzuerkennen, auf Antrag ist jedoch zu ihrer Hereinbringung die Exekution zu bewilligen, sodaß der Ausspruch, daß gesetzliche Zinsen ab dem Datum der Kostenentscheidung zustehen, erstmals in der Exekutionsbewilligung aufscheint (BlgNR XVII AB 991). Es handelt sich daher bei der Bewilligung ihrer Exekution nicht um eine "titellose", sondern um eine aus dem Gesetz titulierte Exekution (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 54a). Das Gesetz beschränkt diese Zinsenverpflichtung nicht auf Urteile und Beschlüsse im sogenannten ordentlichen Zivilverfahren, sondern sieht sie für (alle) Kostenzusprüche in Entscheidungen über die Kostenersatzpflicht vor, sodaß es gerechtfertigt und notwendig war, die Zusprüche von "Kosten des Exekutionsverfahrens" gemäß § 74 Abs 1 Satz 2 EO ausdrücklich davon auszunehmen. Es ist auch nicht entscheidend, ob ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO die Kostenentscheidung seines, gemäß § 594 Abs 1 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles äußernden Schiedsspruches auf die Kostenbestimmungen der ZPO oder auf andere Bestimmungen (wie hier: nach den "Wiener Regeln") oder Erwägungen stützt; maßgeblich ist vielmehr, daß es sich um eine Entscheidung handelt, in der ein Kostenbetrag zugesprochen und in die Ersatzpflicht einer Partei des Verfahrens verwiesen wird.Diese Zinsenzahlungspflicht ist eine gesetzliche Verzugsfolge, die (Kosten-)Zinsen sind daher nicht im Exekutionstitel zuzuerkennen, auf Antrag ist jedoch zu ihrer Hereinbringung die Exekution zu bewilligen, sodaß der Ausspruch, daß gesetzliche Zinsen ab dem Datum der Kostenentscheidung zustehen, erstmals in der Exekutionsbewilligung aufscheint (BlgNR römisch siebzehn Ausschussbericht 991). Es handelt sich daher bei der Bewilligung ihrer Exekution nicht um eine "titellose", sondern um eine aus dem Gesetz titulierte Exekution (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 54 a,). Das Gesetz beschränkt diese Zinsenverpflichtung nicht auf Urteile und Beschlüsse im sogenannten ordentlichen Zivilverfahren, sondern sieht sie für (alle) Kostenzusprüche in Entscheidungen über die Kostenersatzpflicht vor, sodaß es gerechtfertigt und notwendig war, die Zusprüche von "Kosten des Exekutionsverfahrens" gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Satz 2 EO ausdrücklich davon auszunehmen. Es ist auch nicht entscheidend, ob ein Schiedsgericht im Sinne der Paragraphen 577, ff ZPO die Kostenentscheidung seines, gemäß Paragraph 594, Absatz eins, ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles äußernden Schiedsspruches auf die Kostenbestimmungen der ZPO oder auf andere Bestimmungen (wie hier: nach den "Wiener Regeln") oder Erwägungen stützt; maßgeblich ist vielmehr, daß es sich um eine Entscheidung handelt, in der ein Kostenbetrag zugesprochen und in die Ersatzpflicht einer Partei des Verfahrens verwiesen wird.
Aus diesen Erwägungen ist dem Revisionsrekurs wie im Spruch Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO aus dem Grunde der §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 74, EO aus dem Grunde der Paragraphen 41 und 50 ZPO.