Die vom Verpflichteten in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend gemachten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem angeführten Einstellungsgrund stellen sich aus folgenden Erwägungen in Wahrheit gar nicht. Abgesehen von seiner Argumentation mit der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung und der Unanwendbarkeit von § 39 Abs 1 Z 10 EO auf mangelhafte Exekutionstitel ließ das Gericht zweiter Instanz nämlich mit Recht auch erkennen, dass hier seiner Ansicht nach kein mit Ende Oktober 1999 befristeter Exekutionstitel vorliege.Die vom Verpflichteten in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend gemachten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem angeführten Einstellungsgrund stellen sich aus folgenden Erwägungen in Wahrheit gar nicht. Abgesehen von seiner Argumentation mit der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung und der Unanwendbarkeit von Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 10, EO auf mangelhafte Exekutionstitel ließ das Gericht zweiter Instanz nämlich mit Recht auch erkennen, dass hier seiner Ansicht nach kein mit Ende Oktober 1999 befristeter Exekutionstitel vorliege.
Tatsächlich kann keine Rede davon sein, der den Exekutionstitel bildende Vergleich sei unbestimmt und entspreche § 7 EO nicht. Vielmehr kann gar kein Zweifel bestehen, dass nach dem maßgebenden Wortlaut des (naturgemäß) begründungslosen gerichtlichen Vergleichs (RIS-Justiz RS0000892, zuletzt 3 Ob 173/98g) - abgesehen von der hier nicht maßgebenden, weil nicht beanspruchten Erhöhungen auf Grund der Wertsicherungsklausel - monatlich 35.000 S geschuldet sind, also umgerechnet 2.543,58 EUR. Selbst wenn man iSd Rsp den sonstigen Zusammenhang des Titels berücksichtigen wollte (RIS-Justiz RS0000207, zuletzt 3 Ob 39/04p), ergibt sich aus dem Vergleich nicht, dass die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners mit Ende Oktober 1999 befristet wäre. Gerade die Berücksichtigung des Verzichts des Verpflichteten, bis zu diesem Termin auf eine Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung zu verzichten, führt zum Verständnis des darauf folgenden Satzes, damit solle nur die Möglichkeit klargestellt werden, ab diesem Zeitpunkt - im Gegensatz zur Zeit bis dahin - eine allenfalls erforderliche Unterhaltsanpassung entsprechend den Regeln des EheG durchzuführen. Keineswegs kann dieser Satz dahin verstanden werden, die vorher erfolgte Festlegung eines zahlenmäßig bestimmten Unterhalts solle ab diesem Tag wegfallen.Tatsächlich kann keine Rede davon sein, der den Exekutionstitel bildende Vergleich sei unbestimmt und entspreche Paragraph 7, EO nicht. Vielmehr kann gar kein Zweifel bestehen, dass nach dem maßgebenden Wortlaut des (naturgemäß) begründungslosen gerichtlichen Vergleichs (RIS-Justiz RS0000892, zuletzt 3 Ob 173/98g) - abgesehen von der hier nicht maßgebenden, weil nicht beanspruchten Erhöhungen auf Grund der Wertsicherungsklausel - monatlich 35.000 S geschuldet sind, also umgerechnet 2.543,58 EUR. Selbst wenn man iSd Rsp den sonstigen Zusammenhang des Titels berücksichtigen wollte (RIS-Justiz RS0000207, zuletzt 3 Ob 39/04p), ergibt sich aus dem Vergleich nicht, dass die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners mit Ende Oktober 1999 befristet wäre. Gerade die Berücksichtigung des Verzichts des Verpflichteten, bis zu diesem Termin auf eine Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung zu verzichten, führt zum Verständnis des darauf folgenden Satzes, damit solle nur die Möglichkeit klargestellt werden, ab diesem Zeitpunkt - im Gegensatz zur Zeit bis dahin - eine allenfalls erforderliche Unterhaltsanpassung entsprechend den Regeln des EheG durchzuführen. Keineswegs kann dieser Satz dahin verstanden werden, die vorher erfolgte Festlegung eines zahlenmäßig bestimmten Unterhalts solle ab diesem Tag wegfallen.
Somit ist die Exekutionsbewilligung ohnehin durch den Titel gedeckt, weshalb es im konkreten Fall ohne Bedeutung ist, ob das - nachträglich erkannte - Fehlen der hinreichenden Bestimmtheit des Exekutionstitels ungeachtet einer rechtskräftigen Exekutionsbewilligung überhaupt einem Einstellungsgrund nach § 39 EO unterstellt werden könnte.Somit ist die Exekutionsbewilligung ohnehin durch den Titel gedeckt, weshalb es im konkreten Fall ohne Bedeutung ist, ob das - nachträglich erkannte - Fehlen der hinreichenden Bestimmtheit des Exekutionstitels ungeachtet einer rechtskräftigen Exekutionsbewilligung überhaupt einem Einstellungsgrund nach Paragraph 39, EO unterstellt werden könnte.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.