Begründung:
In der Fahrnisexekutionssache der betreibenden Partei DI Otto V***** wider die verpflichteten Parteien Roland K***** und Rosa K***** wegen S 3.473,75 sA 10 E 2099/59 des Exekutionsgerichtes Wien wurde beim Exekutionsvollzug am 19. 3. 1959 unter anderem eine Waschmaschine AEG Nr 0244399 gepfändet (s Postzahl 3 des Pfändungsprotokolls 13 E 9804/58 des Exekutionsgerichtes Wien). Außerdem wurde dieselbe Waschmaschine auch zu Gunsten derselben betreibenden Partei zu 13 E 2200/59 und 13 E 2723/59 gepfändet. Der Verkauf war für 24. 6. 1959, 14.00 Uhr, ausgeschrieben. Am 24. 6. 1959, 8.00 Uhr brachte die Firma I*****, Inhaber Dkfm Josef H*****, als Klägerin gegen die betreibende Partei DI O. V***** als Beklagte beim Erstgericht zu 13 C 22/59 eine Klage nach § 37 EO wegen Unzulässigkeit der Exekution mit der Behauptung ein, dass ihr an dieser Waschmaschine Rechte, und zwar das Eigentum aus einem Eigentumsvorbehalt, zustehe, und stellte das Begehren: Die Vornahme der in der Rechtssache der betreibenden Partei DI O. V***** wider die verpflichtete Partei Roland K***** vom Exekutionsgericht zu 13 E 9804/58 bewilligten Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf ist bezüglich der im Pfändungsprotokoll des Exekutionsgerichts Wien zu Postzahl 3 verzeichneten AEG-Waschmaschine Nr 0244399, die im Eigentum der Klägerin steht, unzulässig.In der Fahrnisexekutionssache der betreibenden Partei DI Otto V***** wider die verpflichteten Parteien Roland K***** und Rosa K***** wegen S 3.473,75 sA 10 E 2099/59 des Exekutionsgerichtes Wien wurde beim Exekutionsvollzug am 19. 3. 1959 unter anderem eine Waschmaschine AEG Nr 0244399 gepfändet (s Postzahl 3 des Pfändungsprotokolls 13 E 9804/58 des Exekutionsgerichtes Wien). Außerdem wurde dieselbe Waschmaschine auch zu Gunsten derselben betreibenden Partei zu 13 E 2200/59 und 13 E 2723/59 gepfändet. Der Verkauf war für 24. 6. 1959, 14.00 Uhr, ausgeschrieben. Am 24. 6. 1959, 8.00 Uhr brachte die Firma I*****, Inhaber Dkfm Josef H*****, als Klägerin gegen die betreibende Partei DI O. V***** als Beklagte beim Erstgericht zu 13 C 22/59 eine Klage nach Paragraph 37, EO wegen Unzulässigkeit der Exekution mit der Behauptung ein, dass ihr an dieser Waschmaschine Rechte, und zwar das Eigentum aus einem Eigentumsvorbehalt, zustehe, und stellte das Begehren: Die Vornahme der in der Rechtssache der betreibenden Partei DI O. V***** wider die verpflichtete Partei Roland K***** vom Exekutionsgericht zu 13 E 9804/58 bewilligten Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf ist bezüglich der im Pfändungsprotokoll des Exekutionsgerichts Wien zu Postzahl 3 verzeichneten AEG-Waschmaschine Nr 0244399, die im Eigentum der Klägerin steht, unzulässig.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 24. 6. 1959 die Aufschiebung der Exekutionen 13 E 2099/59, 13 E 2200/59 und 13 E 2723/59 in Ansehung der Postzahl 3 des Pfändungsprotokolls 13 E 9804/58 gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von S 800,--. Der Verkauf wurde am 24. 6. 1959 nachmittag durchgeführt, da die Sicherheitsleistung damals noch nicht erlegt war. Sie wurde erst am 11. 7. 1959 erlegt (s Akt 13 E 22/59, ON 4). Die Waschmaschine wurde bei der Versteigerung dem Käufer Hugo K***** um S 2020,-- zugeschlagen. Der Erlös liegt auf dem Sperrkonto Nr 156.688 der Ersten Österreichischen Sparkasse. Der Erstrichter wies das Klagebegehren mit Urteil vom 13. 8. 1959 ab. Er ging von der Ansicht aus, dass mit Rücksicht darauf, dass die Waschmaschine bereits verkauft und nur mehr der Erlös verfügbar ist, das Klagebegehren ins Leere gehe, weil es die Klägerin unterlassen habe, das Klagebegehren bei der Verhandlung am 13. 8. 1959 auf eine Exszindierung des Erlöses im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO abzuändern.Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 24. 6. 1959 die Aufschiebung der Exekutionen 13 E 2099/59, 13 E 2200/59 und 13 E 2723/59 in Ansehung der Postzahl 3 des Pfändungsprotokolls 13 E 9804/58 gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von S 800,--. Der Verkauf wurde am 24. 6. 1959 nachmittag durchgeführt, da die Sicherheitsleistung damals noch nicht erlegt war. Sie wurde erst am 11. 7. 1959 erlegt (s Akt 13 E 22/59, ON 4). Die Waschmaschine wurde bei der Versteigerung dem Käufer Hugo K***** um S 2020,-- zugeschlagen. Der Erlös liegt auf dem Sperrkonto Nr 156.688 der Ersten Österreichischen Sparkasse. Der Erstrichter wies das Klagebegehren mit Urteil vom 13. 8. 1959 ab. Er ging von der Ansicht aus, dass mit Rücksicht darauf, dass die Waschmaschine bereits verkauft und nur mehr der Erlös verfügbar ist, das Klagebegehren ins Leere gehe, weil es die Klägerin unterlassen habe, das Klagebegehren bei der Verhandlung am 13. 8. 1959 auf eine Exszindierung des Erlöses im Sinne des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO abzuändern.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 6. 10. 1959 Folge, hob das angefochtene Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Begehren auf Unzulässigerklärung einer Exekution im Falle einer Klage nach § 37 EO könne bis zur Rechtskraft des Beschlusses gestellt werden, mit welchem der Erlös der gepfändeten Sache, deren Exszindierung begehrt wird, verteilt wird. Das Exekutionsverfahren umfasse nicht nur die Versteigerung der exekutiv gepfändeten Gegenstände, sondern auch die Verteilung des hiefür erzielten Meistbotes. Das Exekutionsverfahren sei erst mit der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses als beendet anzusehen (SZ XIV 195 ua). Die Entscheidung über die Unzulässigkeit einer Exekution hinsichtlich eines bestimmten Gegenstandes habe die Wirkung, dass die vollzogenen Exekutionsakte aufzuheben sind; im Falle der Stattgebung einer Klage nach § 37 EO seien die gepfändete Sache oder deren Erlös dem Verpflichteten auszufolgen. Es sei nicht notwendig, im Falle einer Versteigerung der Pfandgegenstände während des Exszindierungsprozesses das Klagebegehren in dem Sinne zu ändern, dass es nunmehr auf Unzulässigkeit der Exekution hinsichtlich des Verkaufserlöses lauten müsste. Durch den Urteilsspruch, dass die Exekution hinsichtlich eines bestimmten gepfändeten Gegenstandes unzulässig ist, werde die Rechtslage, die mit der Widerspruchsklage erreicht werden soll, nämlich die Verteilung und Ausfolgung des Erlöses ohnehin verhindert. Ein Begehren auf Zustimmung zur Ausfolgung des Versteigerungserlöses selbst könnte im Übrigen nur gegen den Verpflichteten gerichtet werden. Von dieser Rechtsansicht ausgehend erweise sich das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren als mangelhaft, weil es das Erstgericht unterlassen habe, die Berechtigung des geltend gemachten Widerspruches an Hand des beiderseitigen Vorbringens und der hiefür angebotenen Beweise zu überprüfen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 6. 10. 1959 Folge, hob das angefochtene Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Begehren auf Unzulässigerklärung einer Exekution im Falle einer Klage nach Paragraph 37, EO könne bis zur Rechtskraft des Beschlusses gestellt werden, mit welchem der Erlös der gepfändeten Sache, deren Exszindierung begehrt wird, verteilt wird. Das Exekutionsverfahren umfasse nicht nur die Versteigerung der exekutiv gepfändeten Gegenstände, sondern auch die Verteilung des hiefür erzielten Meistbotes. Das Exekutionsverfahren sei erst mit der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses als beendet anzusehen (SZ römisch vierzehn 195 ua). Die Entscheidung über die Unzulässigkeit einer Exekution hinsichtlich eines bestimmten Gegenstandes habe die Wirkung, dass die vollzogenen Exekutionsakte aufzuheben sind; im Falle der Stattgebung einer Klage nach Paragraph 37, EO seien die gepfändete Sache oder deren Erlös dem Verpflichteten auszufolgen. Es sei nicht notwendig, im Falle einer Versteigerung der Pfandgegenstände während des Exszindierungsprozesses das Klagebegehren in dem Sinne zu ändern, dass es nunmehr auf Unzulässigkeit der Exekution hinsichtlich des Verkaufserlöses lauten müsste. Durch den Urteilsspruch, dass die Exekution hinsichtlich eines bestimmten gepfändeten Gegenstandes unzulässig ist, werde die Rechtslage, die mit der Widerspruchsklage erreicht werden soll, nämlich die Verteilung und Ausfolgung des Erlöses ohnehin verhindert. Ein Begehren auf Zustimmung zur Ausfolgung des Versteigerungserlöses selbst könnte im Übrigen nur gegen den Verpflichteten gerichtet werden. Von dieser Rechtsansicht ausgehend erweise sich das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren als mangelhaft, weil es das Erstgericht unterlassen habe, die Berechtigung des geltend gemachten Widerspruches an Hand des beiderseitigen Vorbringens und der hiefür angebotenen Beweise zu überprüfen.
Das Erstgericht erkannte nach Ergänzung des Verfahrens mit Urteil vom 30. 1. 1960 zu Recht, die Vornahme der in der Rechtssache der betreibenden Partei DI O. V***** gegen die verpflichteten Parteien Roland und Rosa K***** vom Exekutionsgericht Wien zu 13 E 2099, 2200, 2723 und 5276/59 bewilligten Exekutionen durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf ist bezüglich der im Pfändungsprotokoll des Exekutionsgerichtes Wien 13 E 9804/58 zu Postzahl 3 verzeichneten Waschmaschine Marke AEG Nr 0244399 unzulässig.
Das Berufungsgericht verwarf die von der beklagten Partei erhobene Berufung wegen Nichtigkeit und gab der Berufung der beklagten Partei im Übrigen nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes S 10.000,-- nicht übersteige.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Nichtigkeit.