Der außerordentliche Rekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
Laut Rückschein wurde der erstgerichtliche Beschluß dem Vater am 13.3.1997 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Der Vater Alfred S***** hat jedoch bereits in dem (nicht anwaltlich gefertigten) Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß vorgebracht, daß ihm dieser Beschluß am 21.3.1997 zugestellt worden sei. Bei dieser Sachlage durfte das Rekursgericht nicht ungeprüft von der Richtigkeit der Beurkundung auf dem Rückschein ausgehen. Im Zusammenhang mit der Amtswegigkeit der Zustellung und ihrer Überprüfung ist nämlich der Nachweis von Unrichtigkeiten in der Beurkundung der Zustellung zulässig (§§ 87, 292 Abs 2 ZPO, § 78 EO). Es ist deshalb die Richtigstellung eines auf dem Zustellausweis irrig angegebenen Zustelldatums möglich (RZ 1977/26; 3 Ob 95/95). Allfällige Unrichtigkeiten in der Beurkundung der Zustellung (in Form des Rückscheines) sind von Amts wegen zu erheben und zu beachten. Im vorliegenden Fall gilt dies umsomehr, als der Vater Alfred S***** bereits in seinem am 4.2.1997 - somit vor der Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses - eingebrachten Schriftsatz ON 5 als seine Anschrift "4221 S*****, L***** 11", angegeben hatte. Aus dem nun mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Meldezettel ergibt sich, daß Alfred S***** seit 11.7.1996 nicht mehr in 4020 L*****, ***** W***** 21, sondern nunmehr in 4221 S*****, L***** 11, angemeldet ist. Weiters hatte er laut vorgelegtem Dienstauftrag der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.2.1997 bis 30.4.1997 einen Lehrgang in Wien absolviert. Es bestehen somit Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der erfolgten Hinterlegung, die gemäß § 17 Abs 1 ZustG nur dann zulässig war, wenn die Sendung an der Abgabestelle (§ 4 ZustG) nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 17 Abs 3 Satz 4 ZustG gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder sein Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß § 7 ZustG jedenfalls als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist, tatsächlich zugekommen ist.Laut Rückschein wurde der erstgerichtliche Beschluß dem Vater am 13.3.1997 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Der Vater Alfred S***** hat jedoch bereits in dem (nicht anwaltlich gefertigten) Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß vorgebracht, daß ihm dieser Beschluß am 21.3.1997 zugestellt worden sei. Bei dieser Sachlage durfte das Rekursgericht nicht ungeprüft von der Richtigkeit der Beurkundung auf dem Rückschein ausgehen. Im Zusammenhang mit der Amtswegigkeit der Zustellung und ihrer Überprüfung ist nämlich der Nachweis von Unrichtigkeiten in der Beurkundung der Zustellung zulässig (Paragraphen 87, 292, Absatz 2, ZPO, Paragraph 78, EO). Es ist deshalb die Richtigstellung eines auf dem Zustellausweis irrig angegebenen Zustelldatums möglich (RZ 1977/26; 3 Ob 95/95). Allfällige Unrichtigkeiten in der Beurkundung der Zustellung (in Form des Rückscheines) sind von Amts wegen zu erheben und zu beachten. Im vorliegenden Fall gilt dies umsomehr, als der Vater Alfred S***** bereits in seinem am 4.2.1997 - somit vor der Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses - eingebrachten Schriftsatz ON 5 als seine Anschrift "4221 S*****, L***** 11", angegeben hatte. Aus dem nun mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Meldezettel ergibt sich, daß Alfred S***** seit 11.7.1996 nicht mehr in 4020 L*****, ***** W***** 21, sondern nunmehr in 4221 S*****, L***** 11, angemeldet ist. Weiters hatte er laut vorgelegtem Dienstauftrag der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.2.1997 bis 30.4.1997 einen Lehrgang in Wien absolviert. Es bestehen somit Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der erfolgten Hinterlegung, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG nur dann zulässig war, wenn die Sendung an der Abgabestelle (Paragraph 4, ZustG) nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Satz 4 ZustG gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder sein Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß Paragraph 7, ZustG jedenfalls als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist, tatsächlich zugekommen ist.
Das Rekursgericht wird somit im Sinn dieser Darlegungen vorerst zu erheben und festzustellen haben, ob und wie lange der Rekurswerber von der Abgabestelle abwesend war. Erst danach wird über die Wirksamkeit der Zustellung und damit über die Rechtzeitigkeit des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß abschließend entschieden werden können. Sollte danach das Rechtsmittel als rechtzeitig anzusehen sein, wird es sogleich in der Sache zu behandeln sein.