Begründung:
Mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 25. 7. 1997, 24 Cg 48/97k-3, wurde der verpflichteten Partei zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs der klagenden Partei ua verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Gewinnspiele oder ähnliche Aktionen anzukündigen und/oder durchzuführen, wenn den Adressaten der Eindruck des tatsächlichen Gewinnes eines erheblichen Geldbetrages, insbesondere eines Geldbetrages von S 175.000, vermittelt wird, obwohl der in Aussicht gestellte Geldbetrag gleichmäßig unter allen Einsendern von Geldanforderungsscheinen mit der gezogenen Nummer aufgeteilt wird, wobei Anteile unter einer gewissen Grenze nicht zur Auszahlung gelangen.
Zur Durchsetzung dieses Unterlassungsanspruchs wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 15. 12. 1997 die Unterlassungsexekution bewilligt.
Die Parteien schlossen im Hauptverfahren vor dem Handelsgericht Wien in der Tagsatzung vom 8. 5. 1998 einen Vergleich, in dem sich die verpflichtete Partei verpflichtete, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zu unterlassen, Gewinnspiele oder ähnliche Aktionen anzukündigen, wobei den Adressaten der Eindruck des tatsächlichen Gewinnes eines erheblichen Geldbetrages, insbesondere eines Geldbetrages von S 175.000, vermittelt wird, obwohl der in Aussicht gestellte Geldbetrag unter allen Einsendern (von Geldanforderungsscheinen der gezogenen Gewinn-Nummer) gleichmäßig aufgeteilt wird.
Die betreibende Partei beantragte hierauf, "die Exekutionsbewilligung vom 15. 12. 1997 dahingehend einzuschränken, dass der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei die Exekution zur Erzwingung der Unterlassung jenes Verhaltens, wie es im Text des ... Vergleichs beschrieben wird, bewilligt wird (die Exekutionsbewilligung also dem nunmehr aufrechten Exekutionstitel anzupassen)". Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag mit rechtskräftigem Beschluss vom 19. 10. 1998 in Form eines Bewilligungsvermerkes gemäß § 112 Abs 1 Geo (ON 6).Die betreibende Partei beantragte hierauf, "die Exekutionsbewilligung vom 15. 12. 1997 dahingehend einzuschränken, dass der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei die Exekution zur Erzwingung der Unterlassung jenes Verhaltens, wie es im Text des ... Vergleichs beschrieben wird, bewilligt wird (die Exekutionsbewilligung also dem nunmehr aufrechten Exekutionstitel anzupassen)". Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag mit rechtskräftigem Beschluss vom 19. 10. 1998 in Form eines Bewilligungsvermerkes gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Geo (ON 6).
In dem am 13. 1. 1999 beim Erstgericht eingelangten Strafantrag ON 10 behauptete die betreibende Partei ein Zuwiderhandeln gegen den Vergleich vom 8. 5. 1998 durch Versendung von dem Strafantrag angeschlossenen Gewinnspielunterlagen um den 10. 10. 1998, ua an eine namentlich angeführte Person.
Das Erstgericht verhängte mit Beschluss vom 31. 3. 1999 eine Geldstrafe von S 70.000.
Mit dem weiteren beim Erstgericht am 23. 4. 1999 eingelangten Strafantrag ON 16 behauptete die betreibende Partei ein weiteres Zuwiderhandeln gegen den Vergleich durch Versendung von Werbe- und Gewinnspielunterlagen am und um den 10. 2. 1999; diese Unterlagen waren ebenfalls dem Exekutionsantrag angeschlossen.
Das Erstgericht verhängte mit Beschluss vom 27. 4. 1999 eine Geldstrafe von S 80.000.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen diese beiden Beschlüsse Folge und wies die Strafanträge ab; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil einer der in § 528 Abs 1 ZPO aufgezählten Tatbestände im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorliege. Zur Begründung führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung, aufgrund der die Exekution bewilligt wurde, sei bisher nicht erfolgt. Da diese Zuwiderhandlungen jedoch nach Abschluss des Vergleiches im Hauptverfahren, somit nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens, erfolgt seien, bilde die einstweilige Verfügung für diese Zuwiderhandlungen und somit für die Bewilligung eines Strafantrags keinen tauglichen Exekutionstitel mehr. Als solcher komme nur der zwischen den Parteien abgeschlossene, weitgehend inhaltsgleiche Vergleich in Betracht. Tatsächlich habe die betreibende Partei ihre Strafanträge auf Zuwiderhandlungen gegen diesen Unterlassungsvergleich gestützt, was aber im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, weil die aufgrund der einstweiligen Verfügung bewilligte Exekution nicht aufgrund des rechtswirksamen Vergleichs weitergeführt werden könne (EvBl 1972/176). Vielmehr hätte die betreibende Partei aufgrund des vollstreckbaren Vergleichs die Exekutionsbewilligung wegen der behaupteten Verstöße beantragen müssen, weil nur aufgrund dieses Vergleichs der Unterlassungsanspruch der betreibenden Partei bestehe, nicht mehr aufgrund der einstweiligen Verfügung. Eine Umdeutung des Strafantrags in einem Exekutionsantrag komme nicht in Betracht, weil das Gericht nach der auch im Exekutionsverfahren gemäß § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 405 ZPO an das Begehren der Partei gebunden sei. Das Rekursgericht sei daher nicht befugt, der betreibenden Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt wurde. Mit der bewilligten Einschränkung der Exekutionsbewilligung sei diese nicht dem Vergleich angepasst bzw auf diesen eingeschränkt worden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen diese beiden Beschlüsse Folge und wies die Strafanträge ab; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil einer der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufgezählten Tatbestände im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorliege. Zur Begründung führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung, aufgrund der die Exekution bewilligt wurde, sei bisher nicht erfolgt. Da diese Zuwiderhandlungen jedoch nach Abschluss des Vergleiches im Hauptverfahren, somit nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens, erfolgt seien, bilde die einstweilige Verfügung für diese Zuwiderhandlungen und somit für die Bewilligung eines Strafantrags keinen tauglichen Exekutionstitel mehr. Als solcher komme nur der zwischen den Parteien abgeschlossene, weitgehend inhaltsgleiche Vergleich in Betracht. Tatsächlich habe die betreibende Partei ihre Strafanträge auf Zuwiderhandlungen gegen diesen Unterlassungsvergleich gestützt, was aber im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, weil die aufgrund der einstweiligen Verfügung bewilligte Exekution nicht aufgrund des rechtswirksamen Vergleichs weitergeführt werden könne (EvBl 1972/176). Vielmehr hätte die betreibende Partei aufgrund des vollstreckbaren Vergleichs die Exekutionsbewilligung wegen der behaupteten Verstöße beantragen müssen, weil nur aufgrund dieses Vergleichs der Unterlassungsanspruch der betreibenden Partei bestehe, nicht mehr aufgrund der einstweiligen Verfügung. Eine Umdeutung des Strafantrags in einem Exekutionsantrag komme nicht in Betracht, weil das Gericht nach der auch im Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 405, ZPO an das Begehren der Partei gebunden sei. Das Rekursgericht sei daher nicht befugt, der betreibenden Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt wurde. Mit der bewilligten Einschränkung der Exekutionsbewilligung sei diese nicht dem Vergleich angepasst bzw auf diesen eingeschränkt worden.