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Entscheidung 3 Ob 29/02i×

Entscheidung 3 Ob 29/02i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob29/02i

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in den Exekutionssachen der betreibenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Eckert & Fries, Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Baden, wider die verpflichteten Parteien 1.) Verlassenschaft nach Georg F*****, vertreten durch Dr. Bernt Brunhölzl, öffentlicher Notar in Mödling, als Verlassenschaftskurator, und 2.) Peter F*****, vertreten durch Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwalt in Mödling, als Verfahrenshelfer, wegen 1.) 12,960.130,64 S (941.849,42 EUR) und 2.) 1,611.608,68 S (117.120,17 EUR), je sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der zweitverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 20. November 2001, GZ 17 R 325/01t-16, womit in der Ablehnungssache gegen die Richterin des Bezirksgerichts Mödling Dr. Barbara Bart der Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Mödling vom 19. Mai 2001, GZ 1 Nc 26/01h-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs des Zweitverpflichteten als Ablehnungswerbers gegen die nach der Terminolgie des Gesetzes als Zurückweisung bezeichnete Abweisung seines Ablehnungsantrags in Ansehung der Exekutionsrichterin Dr. Bart durch das Erstgericht nicht Folge. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN ist gegen die Abweisung eines Ablehnungsantrags nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht vorgesehen. Entscheidet dieses über den Rekurs - wie hier - in der Sache, so ist ein weiteres Rechtsmittel absolut unzulässig (EvBl 1991/36, RZ 1992/47; 1 Ob 216/00x uva; RIS-Justiz RS0074402, RS0046065).

Der Rechtsmittelschriftsatz enthält zwar neben einem Aufschiebungsantrag auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - über den das Erstgericht zu entscheiden haben wird - für den erst einzubringenden außerordentlichen Revisionsrekurs, tatsächlich enthält der Schriftsatz aber auch einen inhaltlich bereits ausgeführten "außerordentlichen" Revisionsrekurs. Überdies ist das Rechtsmittel durch den bestellten Verfahrenshelfer über erstgerichtlichen Verbesserungsauftrag mitgefertigt.

Textnummer

E64877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00029.02I.0227.000

Im RIS seit

29.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Dokumentnummer

JJT_20020227_OGH0002_0030OB00029_02I0000_000

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