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Entscheidung 3 Ob 29/26z×

Entscheidung 3 Ob 29/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

3Ob29/26z

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers T* D*, vertreten durch Mag. Erich Münzker, Rechtsanwalt in Wolkersdorf im Weinviertel, gegen den Antragsgegner Ing. C* S*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, wegen Vollstreckbarerklärung, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 18. Dezember 2025, GZ 20 R 184/25m-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe des Antragstellers und der Einschreiterin N* D* vom 26. März 2026 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]              Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. März 2026 zu 3 Ob 29/26z mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

[2]              Jeder Partei steht nach der ZPO nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu; Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0007007 [T22]; RS0041666). Die am 27. März 2026 eingelangte Eingabe samt Urkundenvorlage des Antragstellers und seiner Mutter, die der Ergänzung des außerordentlichen Revisionsrekurses dienen soll, ist daher zurückzuweisen (RS0007007 [T11]).

Textnummer

E147606

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00029.26Z.0429.000

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260429_OGH0002_0030OB00029_26Z0000_000