Entscheidung 3 Ob 29/26z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Fachgebiet
Exekutionsrecht, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
29.04.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers T* D*, vertreten durch Mag. Erich Münzker, Rechtsanwalt in Wolkersdorf im Weinviertel, gegen den Antragsgegner Ing. C* S*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, wegen Vollstreckbarerklärung, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 18. Dezember 2025, GZ 20 R 184/25m-33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe des Antragstellers und der Einschreiterin N* D* vom 26. März 2026 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. März 2026 zu 3 Ob 29/26z mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
[2] Jeder Partei steht nach der ZPO nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu; Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0007007 [T22]; RS0041666). Die am 27. März 2026 eingelangte Eingabe samt Urkundenvorlage des Antragstellers und seiner Mutter, die der Ergänzung des außerordentlichen Revisionsrekurses dienen soll, ist daher zurückzuweisen (RS0007007 [T11]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00029.26Z.0429.000
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
JJT_20260429_OGH0002_0030OB00029_26Z0000_000