Begründung:
Die Verpflichtete schuldet der betreibenden Partei aufgrund des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 25. 4. 1972, 5 Ob 62/72 den Betrag von 564.311,38 S sA.
Zur Hereinbringung dieses Betrags beantragte die betreibende Partei die Pfändung und Überweisung
1.) der der verpflichteten Partei aufgrund des Verlassenschaftsverfahrens 3 A 226/81 des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zustehenden Leibrente gegen den Drittschuldner Erwin S***** und
2.) der der verpflichteten Partei gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zustehenden Alterspension.
Gemäß § 7 LohnPfG beantragte die betreibende Partei die Zusammenrechnung der beiden zu pfändenden Forderungen und stellte den Antrag, den unpfändbaren Grundbetrag der Leibrente zu entnehmen.Gemäß Paragraph 7, LohnPfG beantragte die betreibende Partei die Zusammenrechnung der beiden zu pfändenden Forderungen und stellte den Antrag, den unpfändbaren Grundbetrag der Leibrente zu entnehmen.
Das Erstgericht bewilligte die Pfändung und Überweisung beider Forderungen, behielt aber die Entscheidung über den Antrag auf Zusammenrechnung gemäß § 7 LohnPfG vor (Beschluss ON 1).Das Erstgericht bewilligte die Pfändung und Überweisung beider Forderungen, behielt aber die Entscheidung über den Antrag auf Zusammenrechnung gemäß Paragraph 7, LohnPfG vor (Beschluss ON 1).
Nach Einsicht in den Verlassenschaftsakt 3 A 226/81, beschloss das Erstgericht, dass der verpflichteten Partei von der Leibrentenforderung der derzeit unpfändbare Grundbetrag von 2.700 S zuzüglich 3/10 des Mehrbetrags und von der Pension 3/10 verbleiben müssten (Beschluss ON 7). Die Entscheidung über die Zusammenrechnung wurde damit begründet, dass die Leibrente die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung der verpflichteten Partei bilde.
Gegen die Beschlüsse ON 1 und ON 7 erhob die verpflichte Partei einen Rekurs. Das Gericht zweiter Instanz änderte die Beschlüsse ON 1 und 7 dahin ab, dass die Exekution nur durch Pfändung und Überweisung der Alterspension bewilligt wurde, wobei die im LohnpfändungsG genannten Pfändungsgrenzen einzuhalten seien, während das Mehrbegehren auf Pfändung und Überweisung der Leibrente abgewiesen wurde.
Das Gericht zweiter Instanz war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Pfändbarkeit der Leibrente gemäß § 4 Abs 2 LohnPfG von der betreibenden Partei nicht dargetan worden seien, weshalb dieser Teil des Exekutionsantrags nicht bewilligt werden könne.Das Gericht zweiter Instanz war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Pfändbarkeit der Leibrente gemäß Paragraph 4, Absatz 2, LohnPfG von der betreibenden Partei nicht dargetan worden seien, weshalb dieser Teil des Exekutionsantrags nicht bewilligt werden könne.
Die betreibende Partei bekämpft den abändernden Teil der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz mit Revisionsrekurs und beantragt, ihn im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses erster Instanz abzuändern.
Ein von der betreibenden Partei in ihrem Revisionsrekurs geltend gemachter Irrtum des Gerichts zweiter Instanz hinsichtlich der Beschreibung der betriebenen Forderung wurde vom Gericht zweiter Instanz durch einen Berichtigungsbeschluss behoben.
An dieser Stelle sei weiters ausgeführt, dass es in diesem Verfahren nicht strittig ist, dass dieser Leibrente Unterhaltscharakter zukommt, weil die betreibende Partei dies in ihrem Exekutionsantrag, wenn auch unpräjudiziell, ausdrücklich zugrunde legt, und dass die sonstigen Voraussetzungen (Ergebnislosigkeit der Exekution in das sonstige bewegliche Vermögen) erfüllt sind.
Strittig ist somit nur, ob die Pfändung der Leibrente iSd § 4 Abs 2 LohnPfG nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht.Strittig ist somit nur, ob die Pfändung der Leibrente iSd Paragraph 4, Absatz 2, LohnPfG nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht.
Die betreibende Partei hatte zur Art der vollstreckbaren Forderung lediglich vorgebracht, es handle sich um die Rückzahlung eines zugewählten Darlehens. Die Höhe der beiden zu pfändenden Forderungen bezifferte die betreibende Partei mit je etwa 10.000 S und behauptete auch, dass die betreibende Partei die Leibrente nur als Ersatz für eine Pflichtteilsforderung erhalte, die ausgereicht hätte, die Forderung der betreibenden Partei abzudecken. Durch ein Testament des verstorbenen Ehemannes der verpflichteten Partei sei der Nachlass einem Stiefsohn des Erblassers zugekommen, was der Erblasser und vermutlich auch die verpflichtete Partei nur in die Wege geleitet hätten, um der betreibenden Partei eine Exekutionsführung zu vereiteln. Für den Lebensunterhalt der verpflichteten Partei sei schon durch die Alterspension gesorgt.
Das Gericht zweiter Instanz war demgegenüber der Auffassung, dass es nicht ausreiche, nur einfach von einem gewährten Darlehen zu sprechen. Man müsse wissen, ob die verpflichtete Partei mit dem Darlehen zB dringende Lebensbedürfnisse oder Luxusbedürfnisse befriedigt habe. Zu welchem Zweck das Darlehen gegeben worden sei, ergebe sich auch nicht aus dem Exekutionstitel. Mit den Vermögensverhältnissen der verpflichteten Partei setze sich der Exekutionsantrag der betreibenden Partei nicht auseinander, aus den durchgeführten Erhebungen ergebe sich aber, dass die Leibrentenforderung nur monatlich 4.078 S und die Alterspension nur monatlich 123,30 S betrage.
In ihrem Revisionsrekurs macht die betreibende Partei geltend, es könne nicht darauf ankommen, wofür die verpflichtete Partei die Darlehensvaluta verwendet habe oder welcher Zweck der Darlehensverjährung zugrunde gelegen habe. Entscheidend sei aber vor allem auch, dass die Familie der verpflichteten Partei alles unternommen habe, um nach Anfall der Erbschaft die Befriedigung der betreibenden Partei zu vereiteln, und dass die Verpflichtete in diesem Zusammenhang auf ihren Pflichtteil verzichtet habe. Allenfalls habe eine Einvernahme der Beteiligten stattfinden müssen.