Begründung:
Mit Urteil (Sentenza) des Zivil- und Strafgerichtshofes Venedig (Tribunale Civile e Penale di Venezia) vom 20. September 1983, Nr. 182 und 183/1981, wurd die Firma L***, Inhaberin Maria L***, mit Sitz in St. Johann im Pongau, zur Zahlung von 35,459.553 L samt den gesetzlichen Zinsen vom 1. März 1979 bis zum Zahlungstag und die Firma L***, Inhaberin Maria L***, mit Sitz in Bad Reichenhall, zur Zahlung von 67,682.272 L samt den gesetzlichen Zinsen vom 1. März 1979 bis zum Zahlungstag und zum Ersatz der mit 2,789.000 L bestimmten Gerichtskosten an den Konkurs der V.G.OHG Vasko G*** & Co verurteilt.Mit Urteil (Sentenza) des Zivil- und Strafgerichtshofes Venedig (Tribunale Civile e Penale di Venezia) vom 20. September 1983, Nr. 182 und 183 aus 1981,, wurd die Firma L***, Inhaberin Maria L***, mit Sitz in St. Johann im Pongau, zur Zahlung von 35,459.553 L samt den gesetzlichen Zinsen vom 1. März 1979 bis zum Zahlungstag und die Firma L***, Inhaberin Maria L***, mit Sitz in Bad Reichenhall, zur Zahlung von 67,682.272 L samt den gesetzlichen Zinsen vom 1. März 1979 bis zum Zahlungstag und zum Ersatz der mit 2,789.000 L bestimmten Gerichtskosten an den Konkurs der römisch fünf.G.OHG Vasko G*** & Co verurteilt.
Aus diesem Urteil, bei dem es sich um keine Versäumnisentscheidung handelt, geht hervor, daß der Firma L***, Inhaberin Maria L***, die beiden Klagen und Ladungen am 15. Jänner 1981 zugestellt wurden, daß die genannte Firma in beiden später verbundenen Verfahren durch den auf den Klagebeantwortungen bevollmächtigten Rechtsanwalt Giuseppe S*** in Mestre vertreten war, daß sie die Abweisung der Klagebegehren beantragt hatte, daß die eingeklagten Forderungen als Entgelt für der L*** erbrachte Lieferungen begehrt wurden und daß dieses Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde.
Auf Grund dieses Urteils beantragte die betreibende Partei gegen die verpflichtete Partei am 27. September 1985 beim Landesgericht Salzburg zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von 35,459.553 L bzw. 67,682.272 L zuzüglich der gesetzlichen Zinsen von 5 % seit 1. März 1979 bis zum Zahlungstag und der Gerichtskosten von 2,789.000 L, und zwar in österreichischen Schilling zu dem von der Österreichischen Nationalbank für den dem Zahlungstag vorangehenden Tag verlautbarten Umrechnungskurs, und der Kosten dieses Antrages die Fahrnisexekuion.
Mit dem Exekutionsantrag legte die betreibende Partei unter Berufung auf das Abkommen vom 16. November 1971 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten, BGBl. 521/1974, in der Folge als Abkommen bezeichnet, eine Ausfertigung der Entscheidung samt Übersetzung vor, deren Richtigkeit vom allgemein beeideten Dolmetsch unter anderem für die italienische Sprache Dr. Richard M*** in Salzburg bestätigt ist (Art. 9 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 des Abkommens). Die vorgelegte Ausfertigung enthält auch die nach Art. 9 Abs. 1 Z. 2 lit.b erforderliche, entsprechend übersetzte Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei (cancelliere), daß innerhalb der gesetzlichen Frist keine Berufung oder Kassationsbeschwerde erhoben worden ist, und zwar mit den Worten "Urteil rechtskräftig" (Art. 327 ZPO), und die nach Art. 9 Abs. 2 erforderliche, entsprechend übersetzte Bestätigung der Vollstreckbarkeit.Mit dem Exekutionsantrag legte die betreibende Partei unter Berufung auf das Abkommen vom 16. November 1971 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten, Bundesgesetzblatt 521 aus 1974,, in der Folge als Abkommen bezeichnet, eine Ausfertigung der Entscheidung samt Übersetzung vor, deren Richtigkeit vom allgemein beeideten Dolmetsch unter anderem für die italienische Sprache Dr. Richard M*** in Salzburg bestätigt ist (Artikel 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, des Abkommens). Die vorgelegte Ausfertigung enthält auch die nach Artikel 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, erforderliche, entsprechend übersetzte Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei (cancelliere), daß innerhalb der gesetzlichen Frist keine Berufung oder Kassationsbeschwerde erhoben worden ist, und zwar mit den Worten "Urteil rechtskräftig" (Artikel 327, ZPO), und die nach Artikel 9, Absatz 2, erforderliche, entsprechend übersetzte Bestätigung der Vollstreckbarkeit.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution, die am 25. Oktober 1985 vom Bezirksgericht St. Johann im Pongau durch Pfändung vollzogen wurde.
In ihrem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung beantragte die verpflichtete Partei, den Exekutionsantrag zurück- oder abzuweisen, allenfalls die Exekutionsbewilligung aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Rekurswerberin behauptete, daß die Zuständigkeit eines italienischen Gerichtes nicht gegeben gewesen sei, weil sie in Italien keinen Wohnsitz, keinen gewöhnlichen Aufenthalt und keine gewerbliche Niederlassung gehabt habe. Es hätte auch keine vertragliche Verpflichtung in Italien erfüllt werden sollen. Überhaupt habe mit der beklagten Partei keinerlei Vertragsverhältnis im Sinn des Art. 5 Z. 3 des Abkommens bestanden. Eine Zustellung zu Handen der Rekurswerberin sei nicht vorgenommen worden, eine allfällige Ersatzzustellung an einen Bevollmächtigten sei wirkungslos. Überdies könne auf Grund einer nur vorläufig vollstreckbaren italienischen Entscheidung in Österreich nicht Exekution geführt werden. Das Abkommen sei in Konkurssachen nicht anwendbar.In ihrem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung beantragte die verpflichtete Partei, den Exekutionsantrag zurück- oder abzuweisen, allenfalls die Exekutionsbewilligung aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Rekurswerberin behauptete, daß die Zuständigkeit eines italienischen Gerichtes nicht gegeben gewesen sei, weil sie in Italien keinen Wohnsitz, keinen gewöhnlichen Aufenthalt und keine gewerbliche Niederlassung gehabt habe. Es hätte auch keine vertragliche Verpflichtung in Italien erfüllt werden sollen. Überhaupt habe mit der beklagten Partei keinerlei Vertragsverhältnis im Sinn des Artikel 5, Ziffer 3, des Abkommens bestanden. Eine Zustellung zu Handen der Rekurswerberin sei nicht vorgenommen worden, eine allfällige Ersatzzustellung an einen Bevollmächtigten sei wirkungslos. Überdies könne auf Grund einer nur vorläufig vollstreckbaren italienischen Entscheidung in Österreich nicht Exekution geführt werden. Das Abkommen sei in Konkurssachen nicht anwendbar.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel nicht Folge. Die von italienischen Gerichten in Zivil- und Handelssachen gefällten rechtskräftigen Entscheidungen würden nach Art. 1 Abs. 1 des Abkommens in Österreich als wirksam anerkannt, wenn die italienischen Gerichte im Sinn des Abkommens zuständig seien und die österreichische Rechtsordnung die ausschließliche Zuständigkeit zur Erlassung der Entscheidung nicht den eigenen Gerichten oder jenen eines dritten Staates vorbehalte. Nach Art. 5 Z. 6 sei das italienische Gericht auch zuständig, wenn sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen habe, ohne die Zuständigkeit des Gerichtes bestritten oder erklärt zu haben, daß er sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des in Italien gelegenen Vermögens unterwerfe. Eine solche Bestreitung oder Erklärung ergebe sich aus den in der italienischen Entscheidung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen, an die das österreichische Gericht bei der Überprüfung der Umstände, die die Zuständigkeit des italienischen Gerichtes begründet haben, nach Art. 6 gebunden sei, im vorliegenden Fall nicht. Die italienische Entscheidung sei daher in Österreich nach Art. 1 Abs. 1 als wirksam anzusehen. Weil es sich nicht um eine Versäumnisentscheidung handle, sei die ordnungsgemäße Ladung der Beklagten nicht nach Art. 9 Abs. 1 Z 3 zu prüfen. Die ursprünglich nur vorläufig vollstreckbare italienische Entscheidung sei mit den nach Art. 9 Abs. 1 Z. 2 lit.b und Abs. 3 erforderlichen Bestätigungen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehen. Das Abkommen sei auf die vorliegende Entscheidung anzuwenden, weil es sich bei dieser um eine in einem streitigen Verfahren gefällte gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache im Sinn des Art. 1 Abs. 1 und 2 und nicht um eine Entscheidung in einem Konkursverfahren im Sinn des Abs. 3 des zitierten Artikels handle. Gegen die bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der auf Abänderung durch Zurück- oder Abweisung des Exekutionsantrages, allenfalls auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Rekursgericht gerichtete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei.Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel nicht Folge. Die von italienischen Gerichten in Zivil- und Handelssachen gefällten rechtskräftigen Entscheidungen würden nach Artikel eins, Absatz eins, des Abkommens in Österreich als wirksam anerkannt, wenn die italienischen Gerichte im Sinn des Abkommens zuständig seien und die österreichische Rechtsordnung die ausschließliche Zuständigkeit zur Erlassung der Entscheidung nicht den eigenen Gerichten oder jenen eines dritten Staates vorbehalte. Nach Artikel 5, Ziffer 6, sei das italienische Gericht auch zuständig, wenn sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen habe, ohne die Zuständigkeit des Gerichtes bestritten oder erklärt zu haben, daß er sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des in Italien gelegenen Vermögens unterwerfe. Eine solche Bestreitung oder Erklärung ergebe sich aus den in der italienischen Entscheidung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen, an die das österreichische Gericht bei der Überprüfung der Umstände, die die Zuständigkeit des italienischen Gerichtes begründet haben, nach Artikel 6, gebunden sei, im vorliegenden Fall nicht. Die italienische Entscheidung sei daher in Österreich nach Artikel eins, Absatz eins, als wirksam anzusehen. Weil es sich nicht um eine Versäumnisentscheidung handle, sei die ordnungsgemäße Ladung der Beklagten nicht nach Artikel 9, Absatz eins, Ziffer 3, zu prüfen. Die ursprünglich nur vorläufig vollstreckbare italienische Entscheidung sei mit den nach Artikel 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 3, erforderlichen Bestätigungen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehen. Das Abkommen sei auf die vorliegende Entscheidung anzuwenden, weil es sich bei dieser um eine in einem streitigen Verfahren gefällte gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache im Sinn des Artikel eins, Absatz eins und 2 und nicht um eine Entscheidung in einem Konkursverfahren im Sinn des Absatz 3, des zitierten Artikels handle. Gegen die bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der auf Abänderung durch Zurück- oder Abweisung des Exekutionsantrages, allenfalls auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Rekursgericht gerichtete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei.