Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Nach dem den Exekutionstitel bildenden Endbeschluß haben die Verpflichteten jeden Eingriff in das Recht des Betreibenden, den über ihr Grundstück verlaufenden Zufahrtsweg zu begehen und mit einem Handziehwagen zu befahren, zu unterlassen und einen Holzschranken, durch den sie den Betreibenden in diesem Recht gestört haben, zu entfernen. Der Betreibende behauptet im Exekutionsantrag, die Verpflichteten hätten dieser Entscheidung zuwider den bereits versetzten Rundholzstecken wieder zurückversetzt und ihn dadurch an seiner Rechtsausübung gehindert. Es trifft zu, daß ein bestimmtes Begehren nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Voraussetzung hat, daß ihm unter anderem auch Gegenstand, Art und Umfang der geschuldeten Leistung oder Unterlassung eindeutig zu entnehmen sind (EvBl 1974/19), wenn auch eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewißheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens nur bei Geldleistungsklagen zu verlangen, bei anderen Klagen dem Erfordernis der Bestimmtheit aber jedenfalls dann Genüge getan ist, wenn man unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist (EvBl 1952/229); und daß Art und Umfang der Leistung dem Spruch des Exekutionstitels ohne Heranziehung anderer Teile des Titelaktes zu entnehmen sein müssen (Heller-Berger-Stix 187, EvBl 1974/19). Gegenstand des Besitzstörungsverfahrens war jedoch nicht die Lage oder die Beschaffenheit des über das Grundstück der Verpflichteten führenden Weges, sondern die vom Betreibenden behauptete Störung am Besitz dieses Weges durch die Aufstellung eines Holzschrankens. Eine genaue Beschreibung der Lage dieses Schrankens war schon deshalb entbehrlich, weil diese Lage nicht etwa nur in einer bestimmten Weise verändert, der Schranken vielmehr - gänzlich - entfernt werden sollte. Auch eine Präzisierung des Unterlassungsbegehrens (jeden Eingriff in das Recht, den Weg zu begehen und mit einem Handziewagen zu befahren, zu unterlassen) war nicht erforderlich, denn nach dem Exekutionstitel besteht ein bestimmter Zufahrtsweg ("...das Recht, den über das Grundstück...verlaufenden Zufahrtsweg..."), sodaß nicht davon ausgegangen werden kann, es seien etwa mehrere derartige Wege vorhanden oder der eine Weg sei in seiner Lage nicht bestimmt. Eine Unbestimmtheit des Exekutionstitels kann deshalb nicht gefunden werden. Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz weicht damit aber im Ergebnis von der angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab.
Machen die Verpflichteten im Rechtsmittelverfahren gegen die Exekutionsbewilligung geltend, sie hätten einerseits den Schranken ohnedies in einer dem Exekutionstitel entsprechenden Weise entfernt und andererseits auch ihrer Unterlassungsverpflichtung nicht zuwidergehandelt, ist dies wegen des in diesem Verfahren bestehenden Neuerungsverbotes verfehlt. Es steht den Verpflichteten jedoch die Möglichkeit offen, wegen dieser Umstände Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO (hinsichtlich der von ihnen geschuldeten Handlung, den Schranken zu entfernen) bzw. Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach § 36 EO (hinsichtlich der geschuldeten Unterlassung jeglicher Eingriffe in den ruhigen Besitz des Betreibenden am Recht, den Weg zu begehen und mit einem Handziehwagen zu befahren) zu erheben. Gegenstand des Verfahrens über derartige Einwendungen wären insbesondere auch die von den Verpflichteten nunmehr behaupteten Unklarheiten über den Verlauf des Zufahrtsweges, um beurteilen zu können, ob die Verpflichteten ihren Verpflichtungen entsprochen haben.Machen die Verpflichteten im Rechtsmittelverfahren gegen die Exekutionsbewilligung geltend, sie hätten einerseits den Schranken ohnedies in einer dem Exekutionstitel entsprechenden Weise entfernt und andererseits auch ihrer Unterlassungsverpflichtung nicht zuwidergehandelt, ist dies wegen des in diesem Verfahren bestehenden Neuerungsverbotes verfehlt. Es steht den Verpflichteten jedoch die Möglichkeit offen, wegen dieser Umstände Einwendungen gegen den Anspruch nach Paragraph 35, EO (hinsichtlich der von ihnen geschuldeten Handlung, den Schranken zu entfernen) bzw. Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 36, EO (hinsichtlich der geschuldeten Unterlassung jeglicher Eingriffe in den ruhigen Besitz des Betreibenden am Recht, den Weg zu begehen und mit einem Handziehwagen zu befahren) zu erheben. Gegenstand des Verfahrens über derartige Einwendungen wären insbesondere auch die von den Verpflichteten nunmehr behaupteten Unklarheiten über den Verlauf des Zufahrtsweges, um beurteilen zu können, ob die Verpflichteten ihren Verpflichtungen entsprochen haben.
Es war deshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 74 EO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 74, EO.