Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Parteien ist unzulässig. Nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Bei der hier vorliegenden Exekution zur Durchsetzung einer Rechnungslegung hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 1, § 526 Abs 3 ZPO, § 78 EO). Dieser Ausspruch ist gemäß § 500 Abs 3, 4 ZPO, § 78 EO unanfechtbar und bindend, soweit nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RZ 1992/16; E.Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 500).Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Parteien ist unzulässig. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Bei der hier vorliegenden Exekution zur Durchsetzung einer Rechnungslegung hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO, Paragraph 78, EO). Dieser Ausspruch ist gemäß Paragraph 500, Absatz 3, 4, ZPO, Paragraph 78, EO unanfechtbar und bindend, soweit nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RZ 1992/16; E.Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 500,).
Soweit das Rekursgericht die Ablehnung des Vollzuges durch das Vollzugsgericht bestätigt hat, liegt ein zur Gänze bestätigender Beschluß vor, der nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, § 78 EO nicht mit Revisionsrekurs angefochten werden kann.Soweit das Rekursgericht die Ablehnung des Vollzuges durch das Vollzugsgericht bestätigt hat, liegt ein zur Gänze bestätigender Beschluß vor, der nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, Paragraph 78, EO nicht mit Revisionsrekurs angefochten werden kann.