Begründung:
Die betreibende Partei beantragte aufgrund eines vollstreckbaren Exekutionstitels gegen den Verpflichteten die Pfändung dessen Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums und die Zwangsversteigerung der untrennbar mit Wohnungseigentum an Haus 65 verbundenen je 73/2075-Anteile "BLNR 27+28" des Verpflichteten und seiner Ehegattin an einer Schwechater Liegenschaft.
Das Erstgericht bewilligte zuerst die Pfändung des Anspruchs des Verpflichteten auf Aufhebung des gemeinsamen Ehegattenwohnungseigentums. Dieser Beschluß wurde rechtskräftig. Danach bewilligte es "die Zwangsversteigerung des dem Verpfl. gehörenden 73/2075stel Anteiles an der Liegenschaft Grundbuch 05220 Schwechat EZ ..., B-LNr 27, verbunden mit EhegattenWE der Brigitte K..., B-LNr.28", und ordnete auch die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens an. Diesem Vollzugsauftrag wurde in Ansehung beider Anteile am Mindestanteil entsprochen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung "mit der Maßgabe",
daß der angefochtene Beschluß als Bewilligung der
"Zwangsversteigerung des dem Verpflichteten gehörenden 73/2075stel
Anteiles an der Liegenschaft Grundbuch 05220 Schwechat, EZ ..., B-LNr
27, verbunden mit Wohnungseigentum an Haus 65, sowie des der Brigitte
K..., ... zugeschriebenen 73/2075stel Anteiles an eben dieser
Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an Haus 65, B-LNr 28,
beide genannten Anteile verbunden gemäß § 12 Abs 1 WEG 1975", zu
lauten hat. Es sprach ferner aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls
unzulässig sei, weil "die Neufassung des Spruches ... nur der
Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes" diene, "ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, sodaß eine echte Bestätigung" vorliege, gegen die gemäß § 78 EO und §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2 und 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig sei. Als Entscheidungswille des Erstgerichts sei eindeutig die Bewilligung der Zwangsversteigerung "des halben Mindestanteiles des Verpflichteten sowie des damit verbundenen weiteren halben Mindestanteiles seiner Ehegattin" erkennbar. Darauf sei auch der Exekutionsantrag bezogen gewesen. Das Erstgericht habe das Bewilligungsbegehren auch nicht in Ansehung des halben Mindestanteils der Ehegattin des Verpflichteten abgewiesen. Die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens sei überdies bei beiden Anteilen am Mindestanteil erfolgt.Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes" diene, "ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, sodaß eine echte Bestätigung" vorliege, gegen die gemäß Paragraph 78, EO und Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer 2 und 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig sei. Als Entscheidungswille des Erstgerichts sei eindeutig die Bewilligung der Zwangsversteigerung "des halben Mindestanteiles des Verpflichteten sowie des damit verbundenen weiteren halben Mindestanteiles seiner Ehegattin" erkennbar. Darauf sei auch der Exekutionsantrag bezogen gewesen. Das Erstgericht habe das Bewilligungsbegehren auch nicht in Ansehung des halben Mindestanteils der Ehegattin des Verpflichteten abgewiesen. Die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens sei überdies bei beiden Anteilen am Mindestanteil erfolgt.
Später wurde die Exekution mit Beschluß des Erstgerichts vom 25. Mai 1998 "über Antrag der betreibenden Partei gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO" unter Aufhebung aller bisherigen Vollzugsakte rechtskräftig eingestellt (ON 17).Später wurde die Exekution mit Beschluß des Erstgerichts vom 25. Mai 1998 "über Antrag der betreibenden Partei gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO" unter Aufhebung aller bisherigen Vollzugsakte rechtskräftig eingestellt (ON 17).