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Entscheidung 3 Ob 292/98g×

Entscheidung 3 Ob 292/98g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob292/98g

Entscheidungsdatum

25.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwältin in Wien, wider die verpflichtete Partei Manfred K*****, und die Beteiligte Brigitte K*****, beide vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zwangsversteigerung infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der verpflichteten Partei und der Beteiligten gegen den Beschluß des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgerichts vom 22. Jänner 1998, GZ 21 R 21/98f-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte aufgrund eines vollstreckbaren Exekutionstitels gegen den Verpflichteten die Pfändung dessen Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums und die Zwangsversteigerung der untrennbar mit Wohnungseigentum an Haus 65 verbundenen je 73/2075-Anteile "BLNR 27+28" des Verpflichteten und seiner Ehegattin an einer Schwechater Liegenschaft.

Das Erstgericht bewilligte zuerst die Pfändung des Anspruchs des Verpflichteten auf Aufhebung des gemeinsamen Ehegattenwohnungseigentums. Dieser Beschluß wurde rechtskräftig. Danach bewilligte es "die Zwangsversteigerung des dem Verpfl. gehörenden 73/2075stel Anteiles an der Liegenschaft Grundbuch 05220 Schwechat EZ ..., B-LNr 27, verbunden mit EhegattenWE der Brigitte K..., B-LNr.28", und ordnete auch die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens an. Diesem Vollzugsauftrag wurde in Ansehung beider Anteile am Mindestanteil entsprochen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung "mit der Maßgabe",

daß der angefochtene Beschluß als Bewilligung der

"Zwangsversteigerung des dem Verpflichteten gehörenden 73/2075stel

Anteiles an der Liegenschaft Grundbuch 05220 Schwechat, EZ ..., B-LNr

27, verbunden mit Wohnungseigentum an Haus 65, sowie des der Brigitte

K..., ... zugeschriebenen 73/2075stel Anteiles an eben dieser

Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an Haus 65, B-LNr 28,

beide genannten Anteile verbunden gemäß § 12 Abs 1 WEG 1975", zu

lauten hat. Es sprach ferner aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls

unzulässig sei, weil "die Neufassung des Spruches ... nur der

Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes" diene, "ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, sodaß eine echte Bestätigung" vorliege, gegen die gemäß Paragraph 78, EO und Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer 2 und 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig sei. Als Entscheidungswille des Erstgerichts sei eindeutig die Bewilligung der Zwangsversteigerung "des halben Mindestanteiles des Verpflichteten sowie des damit verbundenen weiteren halben Mindestanteiles seiner Ehegattin" erkennbar. Darauf sei auch der Exekutionsantrag bezogen gewesen. Das Erstgericht habe das Bewilligungsbegehren auch nicht in Ansehung des halben Mindestanteils der Ehegattin des Verpflichteten abgewiesen. Die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens sei überdies bei beiden Anteilen am Mindestanteil erfolgt.

Später wurde die Exekution mit Beschluß des Erstgerichts vom 25. Mai 1998 "über Antrag der betreibenden Partei gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO" unter Aufhebung aller bisherigen Vollzugsakte rechtskräftig eingestellt (ON 17).

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig.

Durch die rechtskräftige Einstellung der Exekution ist das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelwerber im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO, welche Bestimmung gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, nachträglich weggefallen.

Da im "außerordentlichen Revisionsrekurs" jedoch Kosten verzeichnet wurden, ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO zu klären, ob die Rechtsmittelwerber, wäre deren Beschwer nicht nachträglich weggefallen, einen Anspruch auf Kostenersatz gehabt hätten.

Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Rekursgerichts zum Entscheidungswillen des Erstgerichts bei Bewilligung der Zwangsversteigerung. Deren Richtigkeit folgt vor allem daraus, daß die Wortfolge des maßgeblichen Beschlusses eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Anteile beider Ehegatten am Mindestanteil (B-LNr 27 und 28) enthält und die Pfändung des Anspruchs des Verpflichteten auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums bereits vorher bewilligt wurde. Das Erstgericht wollte demnach dem Zwangsversteigerungsantrag insgesamt stattgeben, ohne also eine Teilabweisung beabsichtigt und ausgesprochen zu haben. Die (mißglückte) Beschlußformulierung bringt wohl nur zum Ausdruck, daß an sich bloß der halbe Mindestanteil des Verpflichteten Exekutionsobjekt wäre, wenn es sich nicht um Ehegattenwohnungseigentum handelte, bei dem eben auch der andere halbe Mindestanteil der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen ist.

Die Bewilligung der Zwangsversteigerung wurde daher vom Rekursgericht zur Gänze - demgemäß ohne einen abändernden Teil - bestätigt. Gegen diese Entscheidung ist aber der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Dieser absolute Rechtsmittelausschluß ist auch dann zu beachten, wenn im bestätigenden Beschluß eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gelöst worden wäre. Damit wäre aber der "außerordentliche Revisionsrekurs" ohne meritorische Prüfung und ohne einen Kostenzuspruch auch dann der Zurückweisung verfallen, wenn die Beschwer der Rechtsmittelwerber nicht nachträglich weggefallen wäre. Letztere haben daher auch in Anwendung des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Rechtsmittelkosten.

Anmerkung

E52469 03A02928

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00292.98G.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19981125_OGH0002_0030OB00292_98G0000_000