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Entscheidung 3 Ob 293/02p×

Entscheidung 3 Ob 293/02p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob293/02p

Entscheidungsdatum

28.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut M*****, vertreten durch Dr. Norbert Winkler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Mag. Benjamin E*****, vertreten durch Dr. Helga Neuberger, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. September 2002, GZ 3 R 175/02k-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegen die vom Ersteher seiner mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft gegen ihn betriebenen Räumungsexekution brachte der Kläger eine auf den nachträglichen Abschluss eines Mietvertrags gestützte Oppositionsklage ein, die in zwei Instanzen erfolglos blieb.

Rechtliche Beurteilung

In seiner außerordentlichen Revision zeigt er keine Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Das rechtsunwirksame Zustandekommen des Exekutionstitels (hier die angebliche Nichtigkeit wegen Überschreitung des Antrags) kann nicht mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend gemacht werden (stRsp, RIS-Justiz RS001109).

Außerdem verstößt diese in der Klage nicht geltend gemachte Einwendung ebenso gegen die Eventualmaxime des Paragraph 35, Absatz 3, EO wie die erstmals in der Berufung aufgestellte und in der Revision wiederholte Behauptung, der Räumungsanspruch sei wegen eines bis zum Abschluss eines Mietvertrags eingeräumten Benützungsrechts erloschen. Darauf könnte der Oberste Gerichtshof also gar nicht eingehen. Schließlich ist die Frage der Bewertung der Klage im Hinblick auf die Prozesskosten schon wegen des Fehlens jeglichen Kostenersatzanspruchs des unterliegenden Klägers ohne Bedeutung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E67809

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00293.02P.1128.000

Im RIS seit

28.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013

Dokumentnummer

JJT_20021128_OGH0002_0030OB00293_02P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung