Entscheidung 3 Ob 294/00g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.11.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Karl H*****, vertreten durch Dr. Walter Wienerroither, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Sylvia H*****, vertreten durch Dr. Albin Walchshofer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 11. Juli 2000, GZ 21 R 220/00b-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Mondsee vom 17. April 2000, GZ 3 C 762/98z-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Karl H*****, vertreten durch Dr. Walter Wienerroither, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Sylvia H*****, vertreten durch Dr. Albin Walchshofer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 11. Juli 2000, GZ 21 R 220/00b-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Mondsee vom 17. April 2000, GZ 3 C 762/98z-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger macht mit Oppositionsklage (§ 35 EO) das teilweise Erlöschen des Unterhaltsanspruchs der Beklagten geltend, zu deren Hereinbringung sie gegen ihn Exekution führt.Der Kläger macht mit Oppositionsklage (Paragraph 35, EO) das teilweise Erlöschen des Unterhaltsanspruchs der Beklagten geltend, zu deren Hereinbringung sie gegen ihn Exekution führt.
Das Urteil des Berufungsgerichts wurde der damaligen Beklagtenvertreterin Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg, am 11. 8. 2000 zugestellt. Die am 22. 9. 2000 zur Post gegebene außerordentliche Revision ist verspätet, weil es sich bei den in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten um Ferialsachen handelt (§ 224 Abs 1 Z 5 ZPO). Die Gerichtsferien haben somit auf die Revisionsfrist keinen Einfluss; die nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) eingebrachte Revision ist als verspätet zurückzuweisen.Das Urteil des Berufungsgerichts wurde der damaligen Beklagtenvertreterin Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg, am 11. 8. 2000 zugestellt. Die am 22. 9. 2000 zur Post gegebene außerordentliche Revision ist verspätet, weil es sich bei den in den Paragraphen 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten um Ferialsachen handelt (Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO). Die Gerichtsferien haben somit auf die Revisionsfrist keinen Einfluss; die nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) eingebrachte Revision ist als verspätet zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00294.00G.1129.000
Dokumentnummer
JJT_20001129_OGH0002_0030OB00294_00G0000_000