Begründung:
Nach dem Teilerkenntnis der Rückstellungskommission sind die Verpflichteten schuldig, den betreibenden Gläubigern die ideelle Hälfte der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch G*****, samt allem rechtlichen und sachlichen Zubehör zurückzustellen und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu willigen.
Aufgrund dieses Teilerkenntnisses beantragen die betreibenden Gläubiger zur Durchsetzung der Rückstellung die Bewilligung der Exekution dadurch, dass der Vollstrecker sie in den Besitz der rückzustellenden ideellen Hälfte der Liegenschaft setzt und alles rechtliche und sachliche Zubehör an der ideellen Hälfte durch Zeichen übergibt, indem er die auf der obenbezeichneten Liegenschaft vorhandenen Maschinen und Einrichtungsgegenstände genau verzeichnet und mit einem Merkmal versieht (§§ 349, 348 EO).Aufgrund dieses Teilerkenntnisses beantragen die betreibenden Gläubiger zur Durchsetzung der Rückstellung die Bewilligung der Exekution dadurch, dass der Vollstrecker sie in den Besitz der rückzustellenden ideellen Hälfte der Liegenschaft setzt und alles rechtliche und sachliche Zubehör an der ideellen Hälfte durch Zeichen übergibt, indem er die auf der obenbezeichneten Liegenschaft vorhandenen Maschinen und Einrichtungsgegenstände genau verzeichnet und mit einem Merkmal versieht (Paragraphen 349, 348, EO).
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag, das Rekursgericht wies ihn mit der Begründung ab, dass die betreibenden Gläubiger bereits bücherliche Eigentümer zur ideellen Hälfte im Exekutionswege geworden sind. Eine darüber hinausgehende Einweisung in den Besitz der Liegenschaft und des Zubehörs sei nicht möglich. Die §§ 348, 349 EO beziehen sich nicht auf die Überlassung einer ideellen Hälfte an einer Liegenschaft oder an beweglichen Sachen. Davon abgesehen, könne aufgrund des Erkenntnisses nicht beurteilt werden, welche Fahrnisse als Zubehör der Liegenschaft und welche als Zubehör des Unternehmens anzusehen sind.Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag, das Rekursgericht wies ihn mit der Begründung ab, dass die betreibenden Gläubiger bereits bücherliche Eigentümer zur ideellen Hälfte im Exekutionswege geworden sind. Eine darüber hinausgehende Einweisung in den Besitz der Liegenschaft und des Zubehörs sei nicht möglich. Die Paragraphen 348, 349, EO beziehen sich nicht auf die Überlassung einer ideellen Hälfte an einer Liegenschaft oder an beweglichen Sachen. Davon abgesehen, könne aufgrund des Erkenntnisses nicht beurteilt werden, welche Fahrnisse als Zubehör der Liegenschaft und welche als Zubehör des Unternehmens anzusehen sind.
Gegen diesen Beschluss erheben die betreibenden Gläubiger Revisionsrekurs. Die Exekution sei bereits vollzogen. Die Aufhebung einer bereits vollzogenen Exekution sei nicht zulässig, daher auch nicht der Rekurs. Nach § 350 Abs 6 und nach § 349 EO sei vorzugehen, falls nebst der bücherlichen Begründung des Rechtes die Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger oder dessen Einführung in den Besitz des Rechtes stattfinden soll. Die Wendung „Einführungen in den Besitz des Rechtes" weise klar darauf hin, dass eben nicht nur in den faktischen Besitz einer beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sache als Ganzes eingeführt werden könne, sondern auch in den Besitz eines Rechtes, also in den Besitz eines ideellen Anteilsrechtes. Die Übergabe habe auch im Zwangswege durch Beschreibung und Zeichen zu erfolgen. Der Hinweis, es könne nicht beurteilt werden, was Zubehör der Liegenschaft sei, sei verfehlt. Was rechtliches und sachliches Zubehör sei, könne dem Erkenntnis klar entnommen werden.Gegen diesen Beschluss erheben die betreibenden Gläubiger Revisionsrekurs. Die Exekution sei bereits vollzogen. Die Aufhebung einer bereits vollzogenen Exekution sei nicht zulässig, daher auch nicht der Rekurs. Nach Paragraph 350, Absatz 6 und nach Paragraph 349, EO sei vorzugehen, falls nebst der bücherlichen Begründung des Rechtes die Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger oder dessen Einführung in den Besitz des Rechtes stattfinden soll. Die Wendung „Einführungen in den Besitz des Rechtes" weise klar darauf hin, dass eben nicht nur in den faktischen Besitz einer beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sache als Ganzes eingeführt werden könne, sondern auch in den Besitz eines Rechtes, also in den Besitz eines ideellen Anteilsrechtes. Die Übergabe habe auch im Zwangswege durch Beschreibung und Zeichen zu erfolgen. Der Hinweis, es könne nicht beurteilt werden, was Zubehör der Liegenschaft sei, sei verfehlt. Was rechtliches und sachliches Zubehör sei, könne dem Erkenntnis klar entnommen werden.
Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.