Der Vorwurf der beklagten Partei, das Gericht zweiter Instanz habe zu Unrecht die Nichterfüllung einer Zusage über Beginn und Durchführung von Sanierungsarbeiten als Mangel der geschuldeten Hauptleistung, nämlich der Übergabe der Wohnung qualifiziert, ist berechtigt. Zutreffend ging das Gericht zweiter Instanz davon aus, dass auf den nach dem 31. Dezember 2001 geschlossenen Kaufvertrag zwischen den Parteien das ABGB idF des Gewährleistungsrechts-ÄnderungsG (GewRÄG BGBl I 48/2001) anzuwenden ist (Art IV leg.cit.).Der Vorwurf der beklagten Partei, das Gericht zweiter Instanz habe zu Unrecht die Nichterfüllung einer Zusage über Beginn und Durchführung von Sanierungsarbeiten als Mangel der geschuldeten Hauptleistung, nämlich der Übergabe der Wohnung qualifiziert, ist berechtigt. Zutreffend ging das Gericht zweiter Instanz davon aus, dass auf den nach dem 31. Dezember 2001 geschlossenen Kaufvertrag zwischen den Parteien das ABGB in der Fassung des Gewährleistungsrechts-ÄnderungsG (GewRÄG Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2001,) anzuwenden ist (Artikel römisch vier, leg.cit.).
1. Gewährleistung ist nach § 922 Abs 1 zweiter Satz ABGB die Haftung dafür, dass die einem anderen gegen Entgelt überlassene Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie einer Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie die Natur des Geschäfts oder der getroffenen Abrede gemäß verwendet werden kann. Wie schon nach der früheren Rechtslage (1 Ob 577/91 = JBl 1992, 243 mwN) ist auch nach dem neuen Recht für solche Mängel Gewähr zu leisten, die bei der Übergabe vorhanden sind (§ 924 erster Satz ABGB). Neu ist lediglich die Vermutung des zweiten Satzes dieser Norm, wonach dies bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Diese in der Lehre (Reischauer, JBl 2002, 137 ff [143];1. Gewährleistung ist nach Paragraph 922, Absatz eins, zweiter Satz ABGB die Haftung dafür, dass die einem anderen gegen Entgelt überlassene Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie einer Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie die Natur des Geschäfts oder der getroffenen Abrede gemäß verwendet werden kann. Wie schon nach der früheren Rechtslage (1 Ob 577/91 = JBl 1992, 243 mwN) ist auch nach dem neuen Recht für solche Mängel Gewähr zu leisten, die bei der Übergabe vorhanden sind (Paragraph 924, erster Satz ABGB). Neu ist lediglich die Vermutung des zweiten Satzes dieser Norm, wonach dies bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Diese in der Lehre (Reischauer, JBl 2002, 137 ff [143];
P. Bydlinski in KBB § 924 ABGB Rz 1) als (nahezu) selbstverständlich bezeichnete Voraussetzung wurde allerdings im bisherigen Verfahren offenbar übersehen. Tatsächlich finden sich weder Prozessbehauptungen noch Feststellungen über die körperliche Übergabe der dem Kläger im Rahmen des Wohnungseigentumsobjekts zugewiesenen Räume. Voraussetzung der Gewährleistung ist ja die vorbehaltlose Entgegennahme der vom Schuldner als Vertragserfüllung angebotene Leistung durch den Gläubiger (stRsp, zuletzt 9 Ob 81/04h = JBl 2006, 174 [Staudegger] = MR 2005, 480; RIS-Justiz RS0018234). Zwar kann mit dem Berufungsgericht auf Grund des Zugeständnisses der beklagten Partei davon ausgegangen werden, dass die Eigentumsübertragung im Grundbuch an den Kläger erfolgte, eine bloße Vertragsbestimmung über die Übergabe bzw. Übernahme des Vertragsobjekts in den Besitz und Genuss des Klägers (Punkt 4. des Kaufvertrags) ergibt aber keinen Beweis dafür, dass eine solche insbesondere iS einer vorbehaltlosen Übernahme erfolgt wäre. Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz kann aber ohne Klärung der Frage, wann die Übergabe des Kaufobjekts an den Kläger erfolgte, nicht beurteilt werden, ob die Sache iSd § 922 Abs 1 erster Satz ABGB dem Vertrag entsprach.P. Bydlinski in KBB Paragraph 924, ABGB Rz 1) als (nahezu) selbstverständlich bezeichnete Voraussetzung wurde allerdings im bisherigen Verfahren offenbar übersehen. Tatsächlich finden sich weder Prozessbehauptungen noch Feststellungen über die körperliche Übergabe der dem Kläger im Rahmen des Wohnungseigentumsobjekts zugewiesenen Räume. Voraussetzung der Gewährleistung ist ja die vorbehaltlose Entgegennahme der vom Schuldner als Vertragserfüllung angebotene Leistung durch den Gläubiger (stRsp, zuletzt 9 Ob 81/04h = JBl 2006, 174 [Staudegger] = MR 2005, 480; RIS-Justiz RS0018234). Zwar kann mit dem Berufungsgericht auf Grund des Zugeständnisses der beklagten Partei davon ausgegangen werden, dass die Eigentumsübertragung im Grundbuch an den Kläger erfolgte, eine bloße Vertragsbestimmung über die Übergabe bzw. Übernahme des Vertragsobjekts in den Besitz und Genuss des Klägers (Punkt 4. des Kaufvertrags) ergibt aber keinen Beweis dafür, dass eine solche insbesondere iS einer vorbehaltlosen Übernahme erfolgt wäre. Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz kann aber ohne Klärung der Frage, wann die Übergabe des Kaufobjekts an den Kläger erfolgte, nicht beurteilt werden, ob die Sache iSd Paragraph 922, Absatz eins, erster Satz ABGB dem Vertrag entsprach.
Wie sich allein schon aus der wörtlichen Auslegung des § 922 Abs 1
zweiter Satz iVm § 924 Abs 1 erster Satz ABGB ergibt, sind
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten, für die Gewähr zu leisten
ist, nur solche, die im Zeitpunkt der Übergabe dem Vertragsobjekt
anhaften. Erst künftig herzustellende Eigenschaften können keine
Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten bilden, für die nach dem
geltenden Gewährleistungsrecht einzustehen wäre. Dass der Kläger
seinen Anspruch darauf stützen würde, die beklagte Partei schulde ihm
die Übergabe einer (von ihr) sanierten und bewohnbaren Wohnung, lässt
sich seinen Behauptungen nicht entnehmen; eine solche Verpflichtung
wurde auch im Urteil der zweiten Instanz offen gelassen. Tatsächlich
finden sich dazu in den Entscheidungen der Vorinstanzen auch keine
Feststellungen. Aus dem Vertrag ist nicht zu erkennen, ob die in
Aussicht gestellte Sanierung mit einer öffentlichen Förderung zu den
Pflichten gehört, die die beklagte Partei mit dem Kaufvertrag
übernahm. Dagegen könnte sprechen, dass die beklagte Partei als
Eigentümerin von mehreren Liegenschaftsanteilen, verbunden mit
Wohnungseigentum im betreffenden Haus, schon vor dem Vertrag
versuchte, die Sanierung des Hauses voranzutreiben; weiters, dass es
in Punkt 6. des Kaufvertrags, was die „Sockelsanierung" angeht,
einleitend nur heißt: „Es wird festgestellt ...". Selbst wenn aber
die beklagte Partei eine solche Verpflichtung übernommen hätte, wurde
bisher weder vom Kläger behauptet noch von den Tatsacheninstanzen
festgestellt, dass diese Verpflichtung vor der Übergabe zu erfüllen
gewesen wäre. Schon deshalb müsste die geltend gemachte
Gewährleistung scheitern. Wäre nämlich die Sanierung bis zur Übergabe
gar nicht geschuldet, was der Kläger behaupten und beweisen müsste,
könnte deren bisheriges Unterbleiben kein Mangel der Sache sein.
Auch wenn Rsp und Lehre, ebenso die ErlRV zum GewRÄG einen Anlagemangel, also eine bei Übergabe bloß latent vorhandene negative Eigenschaft, als Voraussetzung der Gewährleistung genügen lassen (P. Bydlinski aaO § 924 ABGB Rz 1 mwN), kann der ja nicht mit der physischen oder rechtlichen Beschaffenheit des Vertragsobjekts zusammenhängende Umstand, dass im April 2002 noch in keiner Weise absehbar war, wann ein für die Genehmigung durch die zuständigen Behörden geeigneter Vergabevorschlag vorliegen und wann deren endgültiger Prüfbericht erstellt sein würde, nicht als ein solcher Anlageschaden beurteilt werden.Auch wenn Rsp und Lehre, ebenso die ErlRV zum GewRÄG einen Anlagemangel, also eine bei Übergabe bloß latent vorhandene negative Eigenschaft, als Voraussetzung der Gewährleistung genügen lassen (P. Bydlinski aaO Paragraph 924, ABGB Rz 1 mwN), kann der ja nicht mit der physischen oder rechtlichen Beschaffenheit des Vertragsobjekts zusammenhängende Umstand, dass im April 2002 noch in keiner Weise absehbar war, wann ein für die Genehmigung durch die zuständigen Behörden geeigneter Vergabevorschlag vorliegen und wann deren endgültiger Prüfbericht erstellt sein würde, nicht als ein solcher Anlageschaden beurteilt werden.
Demnach bedarf es schon nach den dargelegten Erwägungen jedenfalls der Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen, um die Frage der Übergabe und der geschuldeten Eigenschaft des Vertragsobjekts in diesem Zeitpunkt zu erörtern und für den Fall, dass entsprechende Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, auch Feststellungen dazu zu treffen.
2. Sollte allerdings demnach ein Gewährleistungsanspruch nicht gegeben sein, muss dies noch nicht zum Scheitern des Rückzahlungsbegehrens führen.
Vielmehr ist auch die Frage eines berechtigten Rüktritts des Klägers vom Vertrag nach § 918 ABGB zu prüfen. Zwar führt der Kläger schon im Rubrum seiner Klageschrift „Wandlung" als Rechtsgrund des Zahlungsbegehrens über 44.000 EUR an und erklärt auch unter Punkt 7.Vielmehr ist auch die Frage eines berechtigten Rüktritts des Klägers vom Vertrag nach Paragraph 918, ABGB zu prüfen. Zwar führt der Kläger schon im Rubrum seiner Klageschrift „Wandlung" als Rechtsgrund des Zahlungsbegehrens über 44.000 EUR an und erklärt auch unter Punkt 7.
und 8. derselben, auf Grund des dargestellten Mangels des
Rechtsgeschäfts Wandlung zu begehren, durch welche auch Aufwendungen
und Schäden entstanden seien. Er macht aber bereits in der Klage
geltend, die beklagte Partei habe den ihm in Aussicht gestellten
Termin, die Wohnung jedenfalls bis Sommer 2002 beziehen zu können,
nicht eingehalten; er habe mit Brief vom 29. Oktober 2002 gegenüber der beklagten Partei die Rückabwicklung des Kaufvertrags begehrt; diese habe wesentliche Bestimmungen des Vertrags, auf die es ihm zudem gerade angekommen sei, nicht erfüllt. Demnach kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Kläger sein Begehren ausschließlich auf Gewährleistung gestützt hätte, weil er dieses ausdrücklich nur auf diesen Klagegrund beschränken habe wollen (1 Ob 198/02w = SZ 2002/126 u.v.a.; RIS-Justiz RS0037610). Auch die beklagte Partei selbst sah in der vor dem Prozess abgegebenen schriftlichen Erklärung vom 29. Oktober 2002 einen Rücktritt (AS 129 im erstgerichtlichen Akt). Unter Wandlung ist die Aufhebung des Vertrags zu verstehen (§ 932 Abs 1 ZPO), weshalb früher der Begriff der Wandlung auch im Zusammenhang mit der Vertragsaufhebung wegen wesentlichen Irrtums nach § 871 ABGB gebraucht wurde (Gschnitzer in Klang2 IV/1 122). Auch der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB bewirkt Rückabwicklungsansprüche nach § 921 ABGB und führt primär zum Wegfall des Vertrags, allerdings bloß mit schuldrechtlicher und nicht sachenrechtlicher Rückwirkung (P. Bydlinski aaO § 918 ABGB Rz 15 mwN). Auch wenn es sich bei einer - soweit dies festgestellt werden sollte - erst nach Übergabe der „Eigentumswohnung" an den Käufer geschuldeten Sanierung sowohl der betreffenden Wohnung als auch der allgemeinen Teile der Liegenschaft nicht um die Hauptleistung handeln kann, würde auch die Verletzung einer äquivalenten Nebenleistungspflicht zum Rücktritt berechtigen (8 Ob 157/00x; Reischauer in Rummel3 §§ 922, 923 ABGB Rz 11 und § 918 ABGB Rz 21; P. Bydlinski aaO § 918 ABGB Rz 5, je mwN).nicht eingehalten; er habe mit Brief vom 29. Oktober 2002 gegenüber der beklagten Partei die Rückabwicklung des Kaufvertrags begehrt; diese habe wesentliche Bestimmungen des Vertrags, auf die es ihm zudem gerade angekommen sei, nicht erfüllt. Demnach kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Kläger sein Begehren ausschließlich auf Gewährleistung gestützt hätte, weil er dieses ausdrücklich nur auf diesen Klagegrund beschränken habe wollen (1 Ob 198/02w = SZ 2002/126 u.v.a.; RIS-Justiz RS0037610). Auch die beklagte Partei selbst sah in der vor dem Prozess abgegebenen schriftlichen Erklärung vom 29. Oktober 2002 einen Rücktritt (AS 129 im erstgerichtlichen Akt). Unter Wandlung ist die Aufhebung des Vertrags zu verstehen (Paragraph 932, Absatz eins, ZPO), weshalb früher der Begriff der Wandlung auch im Zusammenhang mit der Vertragsaufhebung wegen wesentlichen Irrtums nach Paragraph 871, ABGB gebraucht wurde (Gschnitzer in Klang2 IV/1 122). Auch der Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph 918, ABGB bewirkt Rückabwicklungsansprüche nach Paragraph 921, ABGB und führt primär zum Wegfall des Vertrags, allerdings bloß mit schuldrechtlicher und nicht sachenrechtlicher Rückwirkung (P. Bydlinski aaO Paragraph 918, ABGB Rz 15 mwN). Auch wenn es sich bei einer - soweit dies festgestellt werden sollte - erst nach Übergabe der „Eigentumswohnung" an den Käufer geschuldeten Sanierung sowohl der betreffenden Wohnung als auch der allgemeinen Teile der Liegenschaft nicht um die Hauptleistung handeln kann, würde auch die Verletzung einer äquivalenten Nebenleistungspflicht zum Rücktritt berechtigen (8 Ob 157/00x; Reischauer in Rummel3 Paragraphen 922, 923, ABGB Rz 11 und Paragraph 918, ABGB Rz 21; P. Bydlinski aaO Paragraph 918, ABGB Rz 5, je mwN).
Ob zumindest die Sanierung der dem Wohnungseigentumsobjekt des Klägers ausschließlich zugewiesenen Räume als eine derartige Nebenleistung zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist demnach entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein (schuldhafter) Verzug der beklagten Partei ein Rücktrittsrecht des Klägers bewirkte. Bei der Ermittlung des Inhalts der vertraglichen Vereinbarung wird zu berücksichtigen sein, dass sich der Kläger in Punkt 6. des Kaufvertrags u.a. verpflichtete, abgesehen von der Verpfändung seiner Liegenschaftsanteile, die zu gewährenden Darlehen für die Sanierung gemäß einem bestimmten Eigenmittelanteil zur Bezahlung zu übernehmen. Damit ist jedenfalls klargestellt, dass der vereinbarte Kaufpreis für die Übereignung der Liegenschaftsanteile samt der Wohnung in dem dem Kläger bei Vertragsabschluss bekannten damaligen Zustand vereinbart war und die Verbesserung des Hauses durch die Sanierung nicht im Entgeltverhältnis mit diesem Kaufpreis stand. Dies könnte allenfalls für die Organisation der Sanierung anders zu beurteilen sein. Für die Frage eines berechtigten Rücktritts ist demnach die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob eine Verpflichtung der beklagten Partei gegenüber dem Kläger zur Sanierung im dargelegten Sinn innerhalb bestimmter Frist vereinbart wurde, von entscheidender Bedeutung. Dabei wird zu beachten sein, dass die im Vertrag zwischen den Streitteilen angesprochene „Sockelsanierung" in § 34 Abs 1 Z 5 des Wiener Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG (WWFSG) 1989 definiert wird. Demnach handelt es sich um die im Rahmen eines Sanierungskonzepts erfolgende durchgreifende, allenfalls auch schrittweise Sanierungen eines Gebäudes bei aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen. Eine Förderung nach dem 2. Hauptstück des genannten Gesetzes kann u.a. auch für Wohnungseigentümer und für Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen in bestimmten Gebäuden gewährt werden (§§ 35, 36 leg.cit.).Ob zumindest die Sanierung der dem Wohnungseigentumsobjekt des Klägers ausschließlich zugewiesenen Räume als eine derartige Nebenleistung zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist demnach entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein (schuldhafter) Verzug der beklagten Partei ein Rücktrittsrecht des Klägers bewirkte. Bei der Ermittlung des Inhalts der vertraglichen Vereinbarung wird zu berücksichtigen sein, dass sich der Kläger in Punkt 6. des Kaufvertrags u.a. verpflichtete, abgesehen von der Verpfändung seiner Liegenschaftsanteile, die zu gewährenden Darlehen für die Sanierung gemäß einem bestimmten Eigenmittelanteil zur Bezahlung zu übernehmen. Damit ist jedenfalls klargestellt, dass der vereinbarte Kaufpreis für die Übereignung der Liegenschaftsanteile samt der Wohnung in dem dem Kläger bei Vertragsabschluss bekannten damaligen Zustand vereinbart war und die Verbesserung des Hauses durch die Sanierung nicht im Entgeltverhältnis mit diesem Kaufpreis stand. Dies könnte allenfalls für die Organisation der Sanierung anders zu beurteilen sein. Für die Frage eines berechtigten Rücktritts ist demnach die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob eine Verpflichtung der beklagten Partei gegenüber dem Kläger zur Sanierung im dargelegten Sinn innerhalb bestimmter Frist vereinbart wurde, von entscheidender Bedeutung. Dabei wird zu beachten sein, dass die im Vertrag zwischen den Streitteilen angesprochene „Sockelsanierung" in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, des Wiener Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG (WWFSG) 1989 definiert wird. Demnach handelt es sich um die im Rahmen eines Sanierungskonzepts erfolgende durchgreifende, allenfalls auch schrittweise Sanierungen eines Gebäudes bei aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen. Eine Förderung nach dem 2. Hauptstück des genannten Gesetzes kann u.a. auch für Wohnungseigentümer und für Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen in bestimmten Gebäuden gewährt werden (Paragraphen 35, 36, leg.cit.).
3. Was den weiters geltend gemachten Schadenersatzanspruch angeht, hängt dessen Schicksal wesentlich davon ab, ob die beklagte Partei dem Kläger zur Gewährleistung verpflichtet ist oder lediglich zur Rückabwicklung nach §§ 918, 921 ABGB. Zwar setzt in beiden Fällen ein Schadenersatzanspruch Verschulden der beklagten Partei voraus, das allerdings nach § 1298 ABGB vermutet wird; dieses Verschulden bezieht sich aber in den beiden Fällen auf jeweils andere Umstände. Während es nach § 921 ABGB darauf ankommt, ob die Nichterfüllung verschuldet wurde, wofür hier jene Tatsachen von Bedeutung sind, aus denen sich die Bewilligung der Förderung verzögerte - bereits in der Klagebeantwortung hatte dazu die beklagte Partei geltend gemacht, dass diese Verzögerung ohne ihr Verschulden erfolgt sei - , kommt es nach § 933a Abs 1 ABGB im Fall der Gewährleistung darauf an, ob der Übergeber den Mangel verschuldete. Wie sich bereits aus der Klagserzählung ergibt, wirft der Kläger der beklagten Partei vor, sie habe ihm zugesagt, die Sanierungsarbeiten würden bereits in dem auf den Vertragsschluss folgenden Monat beginnen und zwei Monate später fertig gestellt sein, obwohl sie hätte wissen müssen, dass dies nicht der Fall sein werde. Wäre die oben dargestellte Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch (Wandlungsanspruch) des Klägers gegeben, hätte die beklagte Partei die geltend gemachten Vertrauensschäden dann zu ersetzen, wenn sie entweder den Mangel (unsanierter Zustand) schuldhaft verursacht oder ihn schuldhaft nicht beseitigt hätte (P. Bydlinski aaO § 933a ABGB Rz 2). Allerdings stützt sich der Kläger, wie aus der Klagserzählung erhellt, im Wesentlichen auf die Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch die beklagte Partei, für die ebenfalls nach § 1298 ABGB eine Umkehr der Beweislast für das Verschulden besteht (herrschende Rsp; Karner in KBB, § 1298 ABGB Rz 3 mwN). Auch insoweit wird zu prüfen sein, ob der beklagten Partei der Entlastungsbeweis gelingt.3. Was den weiters geltend gemachten Schadenersatzanspruch angeht, hängt dessen Schicksal wesentlich davon ab, ob die beklagte Partei dem Kläger zur Gewährleistung verpflichtet ist oder lediglich zur Rückabwicklung nach Paragraphen 918, 921, ABGB. Zwar setzt in beiden Fällen ein Schadenersatzanspruch Verschulden der beklagten Partei voraus, das allerdings nach Paragraph 1298, ABGB vermutet wird; dieses Verschulden bezieht sich aber in den beiden Fällen auf jeweils andere Umstände. Während es nach Paragraph 921, ABGB darauf ankommt, ob die Nichterfüllung verschuldet wurde, wofür hier jene Tatsachen von Bedeutung sind, aus denen sich die Bewilligung der Förderung verzögerte - bereits in der Klagebeantwortung hatte dazu die beklagte Partei geltend gemacht, dass diese Verzögerung ohne ihr Verschulden erfolgt sei - , kommt es nach Paragraph 933 a, Absatz eins, ABGB im Fall der Gewährleistung darauf an, ob der Übergeber den Mangel verschuldete. Wie sich bereits aus der Klagserzählung ergibt, wirft der Kläger der beklagten Partei vor, sie habe ihm zugesagt, die Sanierungsarbeiten würden bereits in dem auf den Vertragsschluss folgenden Monat beginnen und zwei Monate später fertig gestellt sein, obwohl sie hätte wissen müssen, dass dies nicht der Fall sein werde. Wäre die oben dargestellte Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch (Wandlungsanspruch) des Klägers gegeben, hätte die beklagte Partei die geltend gemachten Vertrauensschäden dann zu ersetzen, wenn sie entweder den Mangel (unsanierter Zustand) schuldhaft verursacht oder ihn schuldhaft nicht beseitigt hätte (P. Bydlinski aaO Paragraph 933 a, ABGB Rz 2). Allerdings stützt sich der Kläger, wie aus der Klagserzählung erhellt, im Wesentlichen auf die Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch die beklagte Partei, für die ebenfalls nach Paragraph 1298, ABGB eine Umkehr der Beweislast für das Verschulden besteht (herrschende Rsp; Karner in KBB, Paragraph 1298, ABGB Rz 3 mwN). Auch insoweit wird zu prüfen sein, ob der beklagten Partei der Entlastungsbeweis gelingt.
Die Rechtssache erweist sich demnach als noch nicht spruchreif. Da es auch der Erörterung der dargelegten Rechtsfragen in erster Instanz bedarf, sind die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben. Die Rechtssache ist an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.