Entscheidung 3 Ob 295/99z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** regGenmbH, *****, vertreten durch Krömer & Nusterer Rechtsanwälte-Partnerschaft in St. Pölten, gegen die verpflichtete Partei Josef Z*****, vertreten durch Dr. Michael Schwarz, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 4,239.290,-- S sA, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 17. September 1999, GZ 7 R 250/99s, 7 R 268/99p-115, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 11. Dezember 1998 und vom 25. Juni 1999, GZ 11 E 1/98v-50 und 105, bestätigt wurden, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die erstgerichtlichen Beschlüsse ON 50 (Genehmigung der Versteigerungsbedingungen und Festsetzung des Schätzwerts) und 105 (Bestimmung von Einschaltungskosten als weitere Exekutionskosten) zur Gänze bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dessen ungeachtet erhobene, als "außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO (Bestätigung und zusätzlich zu ON 105 Kostenpunkt) jedenfalls unzulässig und daher ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.Der dessen ungeachtet erhobene, als "außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO (Bestätigung und zusätzlich zu ON 105 Kostenpunkt) jedenfalls unzulässig und daher ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00295.99Z.1124.000
Dokumentnummer
JJT_19991124_OGH0002_0030OB00295_99Z0000_000