Aus den Entscheidungsgründen:
Eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Z. 3 ZPO. erblickt die Revision darin, daß das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, welches auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache, die einen Rechtsstreit zwischen der Rechtsnachfolgerin eines Arbeiters und seinem Dienstgeber aus unerlaubten Handlungen darstelle, nicht zuständig gemacht werden könne.Eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Ziffer 3, ZPO. erblickt die Revision darin, daß das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, welches auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache, die einen Rechtsstreit zwischen der Rechtsnachfolgerin eines Arbeiters und seinem Dienstgeber aus unerlaubten Handlungen darstelle, nicht zuständig gemacht werden könne.
Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor. Es ist zwar richtig, daß gemäß § 1 Abs. 1 und 2 ArbGerG. die Arbeitsgerichte unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen und Beschäftigten aus dem Arbeits- oder Lehrverhältnisse und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeits- oder Dienstverhältnis im Zusammenhang stehen, ausschließlich zuständig sind und daß diese Zuständigkeit auch in den Fällen besteht, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger geführt wird. Allein beide Untergerichte haben übereinstimmend festgestellt, daß Franz S. nicht zur zweitbeklagten Partei, sondern zur St. AG. in einem Arbeitsverhältnis stand. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dadurch, daß Franz S. der zweitbeklagten Partei leihweise für die Mithilfe bei den im Auftrag der St. AG. auszuführenden Arbeiten von Letzterer zur Verfügung gestellt wurde, die zweitbeklagte Partei als Unternehmer im Sinne des § 899 RVO. anzusehen ist. Da Franz S. im Dienstverhältnis bei der St. AG. stand, nicht aber in einem solchen bei der zweitbeklagten Partei, sind die Voraussetzungen des § 1 ArbGerG. für die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht gegeben.Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor. Es ist zwar richtig, daß gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 ArbGerG. die Arbeitsgerichte unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen und Beschäftigten aus dem Arbeits- oder Lehrverhältnisse und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeits- oder Dienstverhältnis im Zusammenhang stehen, ausschließlich zuständig sind und daß diese Zuständigkeit auch in den Fällen besteht, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger geführt wird. Allein beide Untergerichte haben übereinstimmend festgestellt, daß Franz S. nicht zur zweitbeklagten Partei, sondern zur St. AG. in einem Arbeitsverhältnis stand. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dadurch, daß Franz S. der zweitbeklagten Partei leihweise für die Mithilfe bei den im Auftrag der St. AG. auszuführenden Arbeiten von Letzterer zur Verfügung gestellt wurde, die zweitbeklagte Partei als Unternehmer im Sinne des Paragraph 899, RVO. anzusehen ist. Da Franz S. im Dienstverhältnis bei der St. AG. stand, nicht aber in einem solchen bei der zweitbeklagten Partei, sind die Voraussetzungen des Paragraph eins, ArbGerG. für die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht gegeben.
Die Revision ist aber auch nicht begrundet, soweit sie aus dem Revisionsgrunde des § 503 Z. 4 ZPO. geltend macht, daß die zweitbeklagte Partei dem Franz S. gegenüber weder Unternehmer noch Bevollmächtigter oder Repräsentant im Sinne des § 899 RVO. war und daß daher auch die Bestimmungen des § 898 RVO. keine Anwendung zu finden hätten.Die Revision ist aber auch nicht begrundet, soweit sie aus dem Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. geltend macht, daß die zweitbeklagte Partei dem Franz S. gegenüber weder Unternehmer noch Bevollmächtigter oder Repräsentant im Sinne des Paragraph 899, RVO. war und daß daher auch die Bestimmungen des Paragraph 898, RVO. keine Anwendung zu finden hätten.
Bereits aus dem Klagsvorbringen ergibt sich, daß der Klägerin wegen des gegenständlichen Unfalles ihres Mannes von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Witwenrente zuerkannt wurde, woraus folgt, daß der gegenständliche Unfall des Franz S. vom zuständigen Versicherungsträger als Betriebsunfall anerkannt wurde. Nun gilt aber für den Fall des sogenannten Arbeiterleihverhältnisses, wie im vorliegenden Falle, die Bestimmung des § 899 RVO., wonach die Regelung des § 898 RVO. auch für Bevollmächtigte oder Repräsentanten und für Betriebs- und Arbeitsaufseher anzuwenden ist, da der entleihende Unternehmer als Repräsentant des Stammunternehmers anzusehen ist (Deutsches Recht Ausg. A, 1944, S. 296, ferner ArbSlg. 5265). Da es sich um einen Betriebsunfall handelt, gilt die Haftungsbeschränkung des § 899 RVO. für beide Beklagte, für die Zweitbeklagte als Repräsentantin des Dienstgebers, für den Erstbeklagten als Arbeitsaufseher des Repräsentanten. Daß Franz S. von der St. AG. der Zweitbeklagten nur als Maurer und nicht für elektrotechnische Arbeiten zur Verfügung gestellt wurde, hebt die Haftungsbeschränkung des § 899 RVO. nicht auf, da Franz S. nach den Feststellungen der Vorinstanzen der zweitbeklagten Partei von seiner Dienstgeberin zur Mithilfe bei den von der zweitbeklagten Partei durchzuführenden Arbeiten zur Verfügung gestellt wurde und in seiner Verwendung zu elektrotechnischen Arbeiten nur eine Fahrlässigkeit, nicht aber ein böser Vorsatz erblickt werden kann und ein vorsätzliches Verhalten auch vom Strafgericht nicht festgestellt wurde. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß den Beklagten die Haftungsbeschränkungen des § 899 RVO. zugute kommen, ist daher frei von Rechtsirrtum.Bereits aus dem Klagsvorbringen ergibt sich, daß der Klägerin wegen des gegenständlichen Unfalles ihres Mannes von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Witwenrente zuerkannt wurde, woraus folgt, daß der gegenständliche Unfall des Franz S. vom zuständigen Versicherungsträger als Betriebsunfall anerkannt wurde. Nun gilt aber für den Fall des sogenannten Arbeiterleihverhältnisses, wie im vorliegenden Falle, die Bestimmung des Paragraph 899, RVO., wonach die Regelung des Paragraph 898, RVO. auch für Bevollmächtigte oder Repräsentanten und für Betriebs- und Arbeitsaufseher anzuwenden ist, da der entleihende Unternehmer als Repräsentant des Stammunternehmers anzusehen ist (Deutsches Recht Ausg. A, 1944, S. 296, ferner ArbSlg. 5265). Da es sich um einen Betriebsunfall handelt, gilt die Haftungsbeschränkung des Paragraph 899, RVO. für beide Beklagte, für die Zweitbeklagte als Repräsentantin des Dienstgebers, für den Erstbeklagten als Arbeitsaufseher des Repräsentanten. Daß Franz S. von der St. AG. der Zweitbeklagten nur als Maurer und nicht für elektrotechnische Arbeiten zur Verfügung gestellt wurde, hebt die Haftungsbeschränkung des Paragraph 899, RVO. nicht auf, da Franz S. nach den Feststellungen der Vorinstanzen der zweitbeklagten Partei von seiner Dienstgeberin zur Mithilfe bei den von der zweitbeklagten Partei durchzuführenden Arbeiten zur Verfügung gestellt wurde und in seiner Verwendung zu elektrotechnischen Arbeiten nur eine Fahrlässigkeit, nicht aber ein böser Vorsatz erblickt werden kann und ein vorsätzliches Verhalten auch vom Strafgericht nicht festgestellt wurde. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß den Beklagten die Haftungsbeschränkungen des Paragraph 899, RVO. zugute kommen, ist daher frei von Rechtsirrtum.