Entscheidung 3 Ob 298/04a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Hermine G*****, vertreten durch Dr. Johannes Riedl, Dr. Gerold Ludwig und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in Haag, wider die beklagte und widerklagende Partei Helmut G*****, vertreten durch Dr. Robert Fuchs, Rechtsanwalt in St. Valentin als Verfahrenshelfer, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 18. September 2003, GZ 37 R 221/03f-40, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beklagten und Widerkläger selbst verfasste, sich ausschließlich mit den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen befassende außerordentliche Revision enthält auch nach Unterfertigung durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt keine Rechtsausführungen. Damit fehlt es notwendigerweise auch an den nach § 506 Abs 1 Z 5 ZPO erforderlichen Gründen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erachtet werde. Sie ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die in ihr umfangreich angesprochenen Tatfragen eingegangen werden könnte.Die vom Beklagten und Widerkläger selbst verfasste, sich ausschließlich mit den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen befassende außerordentliche Revision enthält auch nach Unterfertigung durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt keine Rechtsausführungen. Damit fehlt es notwendigerweise auch an den nach Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO erforderlichen Gründen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig erachtet werde. Sie ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die in ihr umfangreich angesprochenen Tatfragen eingegangen werden könnte.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E75799
3Ob298.04a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00298.04A.1222.000
Dokumentnummer
JJT_20041222_OGH0002_0030OB00298_04A0000_000