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Entscheidung 3 Ob 298/04a×

Entscheidung 3 Ob 298/04a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob298/04a

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Hermine G*****, vertreten durch Dr. Johannes Riedl, Dr. Gerold Ludwig und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in Haag, wider die beklagte und widerklagende Partei Helmut G*****, vertreten durch Dr. Robert Fuchs, Rechtsanwalt in St. Valentin als Verfahrenshelfer, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 18. September 2003, GZ 37 R 221/03f-40, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beklagten und Widerkläger selbst verfasste, sich ausschließlich mit den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen befassende außerordentliche Revision enthält auch nach Unterfertigung durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt keine Rechtsausführungen. Damit fehlt es notwendigerweise auch an den nach Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO erforderlichen Gründen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig erachtet werde. Sie ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die in ihr umfangreich angesprochenen Tatfragen eingegangen werden könnte.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E75799 3Ob298.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00298.04A.1222.000

Dokumentnummer

JJT_20041222_OGH0002_0030OB00298_04A0000_000