Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Revisionsrekurswerberin zu Recht geltend macht, dass es an einer Rechtsprechung des OGH zur Frage der Abgrenzung der Vertretungsmacht mehrere Notgeschäftsführer einer GmbH im Exekutionsverfahren fehlt. (Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dassbezüglich Punkt 2. der angefochtenen Entscheidung ebenfalls § 528 ZPO [zumindest analog] anzuwenden ist, auch wenn es sich dabei um eine Entscheidung im Rahmen des Rekursverfahrens, jedoch nicht um eine über einen Rekurs gegen einen Beschluss erster Instanz handelt. Dies erscheint zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches [wie Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu § 528 mN zutreffend ausführt] erforderlich. Auch wenn das Rekursgericht zu diesem Entscheidungsteil keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels gemacht hat, kann ohne weiteres über den [insoweit eigentlich vorliegenden] Rekurs entschieden werden, weil die verpflichtete Partei ohnehin erhebliche Rechtsfragen releviert hat, das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen [abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen] einseitig ist und auch im Hinblick auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes ein Vorgehen nach § 528 Abs 2a ZPO nicht in Betracht kommt.)Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Revisionsrekurswerberin zu Recht geltend macht, dass es an einer Rechtsprechung des OGH zur Frage der Abgrenzung der Vertretungsmacht mehrere Notgeschäftsführer einer GmbH im Exekutionsverfahren fehlt. (Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dassbezüglich Punkt 2. der angefochtenen Entscheidung ebenfalls Paragraph 528, ZPO [zumindest analog] anzuwenden ist, auch wenn es sich dabei um eine Entscheidung im Rahmen des Rekursverfahrens, jedoch nicht um eine über einen Rekurs gegen einen Beschluss erster Instanz handelt. Dies erscheint zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches [wie Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu Paragraph 528, mN zutreffend ausführt] erforderlich. Auch wenn das Rekursgericht zu diesem Entscheidungsteil keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels gemacht hat, kann ohne weiteres über den [insoweit eigentlich vorliegenden] Rekurs entschieden werden, weil die verpflichtete Partei ohnehin erhebliche Rechtsfragen releviert hat, das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen [abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen] einseitig ist und auch im Hinblick auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes ein Vorgehen nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO nicht in Betracht kommt.)
Der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
Zu Recht wendet sich die verpflichtete Partei durch ihren im Firmenbuch eingetragenen Notgeschäftsführer gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, aus der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 3 Ob 318/99g folge, dass diesem im vorliegenden Exekutionsverfahren die Vertretungsbefugnis fehle. Vielmehr hat der erkennende Senat darin an der Rechtsprechung festgehalten, dass auch die Vertretungsbefugnis eines Notgeschäftsführers nach § 20 Abs 2 GmbHG (im Gegensatz zur Geschäftsführungsbefugnis) stets unbeschränkt sei, und daraus abgeleitet, dass Dr. Hummer im Exekutionsverfahren von Anfang an und mangels Enthebung nach wie vor vertretungsberechtigt sei. Über die Vertretungsbefugnis des später bestellten und im Gegensatz zu Dr. Hummer auch im Firmenbuch eingetragenen Notgeschäftsführers Dr. Agstner, der die vom Rekursgericht behandelten Anträge für die verpflichtete Partei eingebracht hat, lässt sich dieser Entscheidung keine ausdrückliche Aussage entnehmen. Keineswegs folgt aus ihr aber, dem Genannten fehle die Vertretungsbefugnis. Dies stünde ja wiederum im Gegensatz zur Rechtsprechung über die sich aus § 20 Abs 2 GmbHG ergebende Unbeschränkbarkeit der Vertretungsbefugnis des Notgeschäftsführers (SZ 58/181 = JBl 1986, 242 = RdW 1986, 41 = HS 16.237 = HS 16.253), an der der erkennende Senat mit der zitierten Entscheidung festhielt.Zu Recht wendet sich die verpflichtete Partei durch ihren im Firmenbuch eingetragenen Notgeschäftsführer gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, aus der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 3 Ob 318/99g folge, dass diesem im vorliegenden Exekutionsverfahren die Vertretungsbefugnis fehle. Vielmehr hat der erkennende Senat darin an der Rechtsprechung festgehalten, dass auch die Vertretungsbefugnis eines Notgeschäftsführers nach Paragraph 20, Absatz 2, GmbHG (im Gegensatz zur Geschäftsführungsbefugnis) stets unbeschränkt sei, und daraus abgeleitet, dass Dr. Hummer im Exekutionsverfahren von Anfang an und mangels Enthebung nach wie vor vertretungsberechtigt sei. Über die Vertretungsbefugnis des später bestellten und im Gegensatz zu Dr. Hummer auch im Firmenbuch eingetragenen Notgeschäftsführers Dr. Agstner, der die vom Rekursgericht behandelten Anträge für die verpflichtete Partei eingebracht hat, lässt sich dieser Entscheidung keine ausdrückliche Aussage entnehmen. Keineswegs folgt aus ihr aber, dem Genannten fehle die Vertretungsbefugnis. Dies stünde ja wiederum im Gegensatz zur Rechtsprechung über die sich aus Paragraph 20, Absatz 2, GmbHG ergebende Unbeschränkbarkeit der Vertretungsbefugnis des Notgeschäftsführers (SZ 58/181 = JBl 1986, 242 = RdW 1986, 41 = HS 16.237 = HS 16.253), an der der erkennende Senat mit der zitierten Entscheidung festhielt.
Selbstverständlich kann auch für den (im Gegensatz zu dem wegen seines beschränkten Wirkungskreises nicht ins Firmenbuch eingetragenen Notgeschäftsführer Dr. Hummer) auch im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer Dr. Agstner nichts anderes gelten, weil es eben - vice versa - auch bei ihm auf die vom Firmenbuchgericht verfügte Beschränkung seines Tätigkeitsbereiches nur im Innenverhältnis, nicht aber für die Frage der Vertretung im Exekutionsverfahren ankommen kann. Eine Kollektivvertretungsbefugnis beider Notgeschäftsführer iSd § 18 Abs 2 GmbHG liegt jedenfalls für den Bereich dieses Exekutionsverfahrens nicht vor, sind doch diese in den Bestellungsbeschlüssen jeweils ausdrücklich als selbstständig vertretungsbefugt bestellt worden, was einer von der gesetzlichen Regel abweichenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag gleichzuhalten ist. Für die Wirksamkeit dieser Vertretungsregel kann es auf ein alfälliges Abweichen vom Gesellschaftsvertrag nicht ankommen (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I**2 Rz 2/63; Koppensteiner, GmbHG**2 Rz 10 zu § 15a; ebenso offenbar Kostner/Umfahrer, GmbH5 Rz 201; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 371).Selbstverständlich kann auch für den (im Gegensatz zu dem wegen seines beschränkten Wirkungskreises nicht ins Firmenbuch eingetragenen Notgeschäftsführer Dr. Hummer) auch im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer Dr. Agstner nichts anderes gelten, weil es eben - vice versa - auch bei ihm auf die vom Firmenbuchgericht verfügte Beschränkung seines Tätigkeitsbereiches nur im Innenverhältnis, nicht aber für die Frage der Vertretung im Exekutionsverfahren ankommen kann. Eine Kollektivvertretungsbefugnis beider Notgeschäftsführer iSd Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG liegt jedenfalls für den Bereich dieses Exekutionsverfahrens nicht vor, sind doch diese in den Bestellungsbeschlüssen jeweils ausdrücklich als selbstständig vertretungsbefugt bestellt worden, was einer von der gesetzlichen Regel abweichenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag gleichzuhalten ist. Für die Wirksamkeit dieser Vertretungsregel kann es auf ein alfälliges Abweichen vom Gesellschaftsvertrag nicht ankommen (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I**2 Rz 2/63; Koppensteiner, GmbHG**2 Rz 10 zu Paragraph 15 a,; ebenso offenbar Kostner/Umfahrer, GmbH5 Rz 201; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 371).
Daraus folgt zwar, dass das Rekursgericht zu Unrecht die Vertretungsbefugnis des Notgeschäftsführers Dr. Agstner verneint hat, zumal, wie sich aus § 78 EO iVm § 41 Abs 3 ZPO ableiten lässt, der Vertretung durch mehrere Vertreter kein grundsätzliches prozessuales Hindernis entgegensteht. Darauf, dass dessen Tätigkeitsbereich im Innenverhältnis vom Firmenbuch offenbar komplementär zu dem des Dr. Hummer sein und damit die vorliegenden (gemeinsam geführten) Zwangsversteigerungsverfahren nicht umfassen sollte, kommt es nämlich eben nicht an. Dennoch ist die angefochtene Entscheidung teilweise zu bestätigen.Daraus folgt zwar, dass das Rekursgericht zu Unrecht die Vertretungsbefugnis des Notgeschäftsführers Dr. Agstner verneint hat, zumal, wie sich aus Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, ZPO ableiten lässt, der Vertretung durch mehrere Vertreter kein grundsätzliches prozessuales Hindernis entgegensteht. Darauf, dass dessen Tätigkeitsbereich im Innenverhältnis vom Firmenbuch offenbar komplementär zu dem des Dr. Hummer sein und damit die vorliegenden (gemeinsam geführten) Zwangsversteigerungsverfahren nicht umfassen sollte, kommt es nämlich eben nicht an. Dennoch ist die angefochtene Entscheidung teilweise zu bestätigen.
Wie sich aus dem (führenden) Exekutionsakt ergibt, wurden alle angefochtenen Beschlüsse dem Notgeschäftsführer Dr. Hummer zugestellt: ON 2 (die Exekutionsbewilligung) am 3. 2. 1999, ON 8 am 12. 4. 1999 jeweils mit GeoForm 31a (blau) an ihn persönlich sowie ON 14 (der Beschluss über die Zuschlagserteilung) jedenfalls nicht früher als am 27. 5. 1999 an einen Mitarbeiter mit GeoForm 30a. Die Zustellung an einen Angestellten (Mitarbeiter) des Notgeschäftsführers ist - soweit, was bei dem Beschluss über die Erteilung des Zuschlags nicht der Fall ist (§ 183 Abs 1 EO), die Zustellung nicht zu eigenen Handen erfolgen muss - nach § 16 ZustG ausreichend. Der Beschluss ON 19 wurde wiederum an Dr. Hummer persönlich am 7. 6. 1999 (mit GeoForm 30a) zugestellt.Wie sich aus dem (führenden) Exekutionsakt ergibt, wurden alle angefochtenen Beschlüsse dem Notgeschäftsführer Dr. Hummer zugestellt: ON 2 (die Exekutionsbewilligung) am 3. 2. 1999, ON 8 am 12. 4. 1999 jeweils mit GeoForm 31a (blau) an ihn persönlich sowie ON 14 (der Beschluss über die Zuschlagserteilung) jedenfalls nicht früher als am 27. 5. 1999 an einen Mitarbeiter mit GeoForm 30a. Die Zustellung an einen Angestellten (Mitarbeiter) des Notgeschäftsführers ist - soweit, was bei dem Beschluss über die Erteilung des Zuschlags nicht der Fall ist (Paragraph 183, Absatz eins, EO), die Zustellung nicht zu eigenen Handen erfolgen muss - nach Paragraph 16, ZustG ausreichend. Der Beschluss ON 19 wurde wiederum an Dr. Hummer persönlich am 7. 6. 1999 (mit GeoForm 30a) zugestellt.
Somit wurde der am 31. 5. 1999 beim Erstgericht von Dr. Agstner überreichte Rekurs, soweit er sich gegen die Beschlüsse ON 2 und 8 richtet, nach Ablauf der vierzehntägigen Rekursfrist eingebracht und wurde somit vom Rekursgericht zu Recht, wenn auch richtigerweise wegen Verspätung statt wegen mangelnder Vertretungsbefugnis des Einschreiters, zurückgewiesen. In diesem Umfang war daher die Entscheidung des Rekursgerichtes zu bestätigen.
Dasselbe gilt aber auch für den Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes ON 19, auch wenn dieses Rechtsmittel bezogen auf die (zusätzlich erfolgte) Zustellung an Dr. Agstner als rechtzeitig erscheinen könnte. Da der Beschluss aber bereits am 7. 6. 1999 an Dr. Hummer persönlich zugestellt worden war, konnte die nochmalig Zustellung an den anderen Notgeschäftsführer keine neue Rechtsmittelfrist auslösen. Demnach wurde auch dieser am 14. 7. 1999 zur Post gegebene Rekurs verspätet eingebracht und wurde somit im Ergebnis vom Rekursgericht zu Recht zurückgewiesen.
Lediglich die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss ON 14, der innerhalb der ab der Zustellung an Dr. Hummer laufenden Rekursfrist erhoben wurde, und des direkt an das Rekursgericht gestellten Antrags ON 40 vom 5. 10. 2000 erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Da die Vertretungsbefugnis des Notgeschäftsführers Dr. Agstner vorliegt, war dieser Teil der angefochtenen Entscheidung aufzuheben. Das Rekursgericht wird insoweit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtslage neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 EO iVm § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.