1. Dem Gericht zweiter Instanz ist zunächst zuzubilligen, dass die Beweisrüge der Klägerin einer klaren argumentativen Gliederung entbehrt, wie sie in der Rsp des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041835), aber auch im Schrifttum (E. Kodek aaO; Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 467 ZPO Rz 40; im Kern ebenso Fasching in Fasching/Konecny² IV/1 Einl Rz 78) als Voraussetzung einer gesetzmäßigen Ausführung des erörterten Berufungsgrunds gewöhnlich verlangt wird. Allerdings ist festzuhalten, dass die inhaltlichen Anforderungen, denen Rechtsmittel nach allgemeinen Leitlinien entsprechen sollen, durch die Rechtsentwicklung ausgezehrt und so auf ein niedriges, eigentlich nicht mehr verfehlbares Anforderungsprofil abgesenkt wurden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Vor §§ 514 ff ZPO Rz 13, 87; vgl etwa zur Revision ferner § 506 ZPO Rz 7 f).1. Dem Gericht zweiter Instanz ist zunächst zuzubilligen, dass die Beweisrüge der Klägerin einer klaren argumentativen Gliederung entbehrt, wie sie in der Rsp des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041835), aber auch im Schrifttum (E. Kodek aaO; Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 467, ZPO Rz 40; im Kern ebenso Fasching in Fasching/Konecny² IV/1 Einl Rz 78) als Voraussetzung einer gesetzmäßigen Ausführung des erörterten Berufungsgrunds gewöhnlich verlangt wird. Allerdings ist festzuhalten, dass die inhaltlichen Anforderungen, denen Rechtsmittel nach allgemeinen Leitlinien entsprechen sollen, durch die Rechtsentwicklung ausgezehrt und so auf ein niedriges, eigentlich nicht mehr verfehlbares Anforderungsprofil abgesenkt wurden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 13, 87; vergleiche etwa zur Revision ferner Paragraph 506, ZPO Rz 7 f).
2. Obgleich in der Berufung der Klägerin eingangs der Beweisrüge nur ein konkreter Teil der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu einem bestimmten Schmuckstück als „Feststellung" bekämpft wird, ist doch aus den weiteren Ausführungen zu schließen, dass Gegenstand des Rechtsmittels die zentralen Feststellungen des Erstgerichts sind, es seien „alle streitgegenständlichen Schmuckstücke bzw Wertgegenstände
... der Beklagten von der Klägerin selbst bzw in deren Auftrag von
Mag. ... mit der Absicht übergeben" worden, „ihr diese Gegenstände zu
schenken", und es habe die Beklagte „die Übergabe aller dieser Wertgegenstände auch als Geschenke" aufgefasst. Es finden sich im Rechtsmittel überdies Erörterungen zum mangelnden Beweiswert bestimmter Aussagen im Gegensatz zu der aus bestimmten Gründen als „durchaus gläubwürdig" bezeichneten Aussage der Klägerin, „die streitgegenständlichen Gegenstände" der Beklagten bloß „leihweise übergeben" zu haben. Das Erstgericht hätte daher den Schluss ziehen „können" - erkennbar gemeint ist: „müssen" -, "dass die streitgegenständlichen Pretiosen bzw die Silberschale lediglich in prekaristischer Absicht der Beklagten übergeben worden" sei.
3. Auf dem Boden der unter 1. erläuterten Rechtslage und des zu 2. behandelten Inhalts der Berufung tritt der Oberste Gerichtshof der Ansicht der zweiten Instanz über den Mangel einer gesetzmäßigen Ausführung dieses Rechtsmittels als Hindernis für seine meritorische Erledigung nicht bei. Unzutreffend ist insofern die Auffassung der zweiten Instanz, die Klägerin habe letztlich nur die Feststellung einer rechtlichen Beurteilung begehrt. Der Begriff „Leihe" ist Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs. Unter diesem Begriff wird landläufig die unentgeltliche, in manchen Zusammenhängen - so etwa beim Begriff „Leihwagen" - auch die entgeltliche Überlassung einer Sache zum befristeten Gebrauch verstanden. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, welche Tatsachenfeststellungen die Berufungswerberin anstrebt. Es betrifft insofern auch die Frage nach einer bestimmten „Absicht" einer Person eine feststellungsfähige Tatsache.
Dem Rekurs ist somit Folge zu geben, ohne dass noch auf die Frage einzugehen ist, welcher der Gründe gemäß § 471 ZPO im Fall der Zurückweisung einer Berufung wegen nicht gesetzmäßiger Ausführung einschlägig wäre.Dem Rekurs ist somit Folge zu geben, ohne dass noch auf die Frage einzugehen ist, welcher der Gründe gemäß Paragraph 471, ZPO im Fall der Zurückweisung einer Berufung wegen nicht gesetzmäßiger Ausführung einschlägig wäre.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.