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Entscheidung 3 Ob 3/26a×

Entscheidung 3 Ob 3/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

3Ob3/26a

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H*, vertreten durch die bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei L*, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum, Rechtsanwältin in Wien, wegen 34.134,60 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. November 2025, GZ 46 R 261/25k, 264/25a-45, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 18. Juni 2025, GZ 22 E 1120/25b-24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 18. Juni 2025 trug das Erstgericht dem Verpflichteten gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, EO auf, dem Exekutionsverwalter näher umschriebene Urkunden zu übersenden und bestimmte Auskünfte zu erteilen.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluss nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist absolut unzulässig.

[4] Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (siehe dazu RS0132903; RS0012387; 3 Ob 100/22k [Rz 6]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]).

[5]           Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E146609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00003.26A.0127.000

Im RIS seit

11.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260127_OGH0002_0030OB00003_26A0000_000