Entscheidung 3 Ob 3/26a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Fachgebiet
Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H*, vertreten durch die bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei L*, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum, Rechtsanwältin in Wien, wegen 34.134,60 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. November 2025, GZ 46 R 261/25k, 264/25a-45, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 18. Juni 2025, GZ 22 E 1120/25b-24, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 18. Juni 2025 trug das Erstgericht dem Verpflichteten gemäß § 27a Abs 2 EO auf, dem Exekutionsverwalter näher umschriebene Urkunden zu übersenden und bestimmte Auskünfte zu erteilen. [1] Mit Beschluss vom 18. Juni 2025 trug das Erstgericht dem Verpflichteten gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, EO auf, dem Exekutionsverwalter näher umschriebene Urkunden zu übersenden und bestimmte Auskünfte zu erteilen.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluss nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei. [2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluss nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist absolut unzulässig.
[4] Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (siehe dazu RS0132903; RS0012387; 3 Ob 100/22k [Rz 6]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]). [4] Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (siehe dazu RS0132903; RS0012387; 3 Ob 100/22k [Rz 6]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]).
[5] Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00003.26A.0127.000
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Dokumentnummer
JJT_20260127_OGH0002_0030OB00003_26A0000_000