Aus der Begründung:
Die Zulässigkeit des Rekurses ergibt sich aus § 519 Z. 2 ZPO., weil das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil im Umfang seines Ausspruches über die Pflicht der Beklagten zur Zahlung einer Rente als nichtig aufgehoben und die Klage insoweit zurückgewiesen hat und weil, es sich nicht bloß um die Frage einer Unterhaltsbemessung handelt.Die Zulässigkeit des Rekurses ergibt sich aus Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO., weil das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil im Umfang seines Ausspruches über die Pflicht der Beklagten zur Zahlung einer Rente als nichtig aufgehoben und die Klage insoweit zurückgewiesen hat und weil, es sich nicht bloß um die Frage einer Unterhaltsbemessung handelt.
Zu prüfen bleibt demnach nur, ob der Bezirksfürsorgeverband Rechtspersönlichkeit besitzt und parteifähig ist und ob die von ihm erhobenen Ansprüche auf Zahlung einer Rente im Rechtsweg geltend gemacht werden können.
Die erste Frage ist im Verfahren gar nicht aufgeworfen worden. Das Berufungsgericht hat in seinem rechtskräftigen Urteil die Parteifähigkeit der Klägerin nicht geprüft. Sie ist zu bejahen. Die Landes- und Bezirksfürsorgeverbände wurden in Österreich durch die Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften vom 3. September 1938, DRGBl. I S. 1125 (Fürsorgepflichtverordnung), als Träger der öffentlichen Fürsorge geschaffen. Es handelte sich hiebei um die Errichtung von territorialen Selbstverwaltungskörpern. Daran änderte sich nichts durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark vom 14. April 1939, DRGBl. I S. 777 (Ostmarkgesetz). Die Fürsorgeverbände blieben bestehen, ihre Aufgaben wurden von den Landkreisen, die gebietsmäßig mit den Sprengeln der Bezirksfürsorgeverbände zusammenfielen, übernommen und durchgeführt. Die Beseitigung der Landkreise als Verwaltungssprengel hatte nicht die Beseitigung der Fürsorgeverbände zur Folge. Diese wurden weder aufgehoben noch ersetzt. Die einzelnen Landesgesetze - für Niederösterreich das Landesgesetz vom 12. Mai 1949, LGBl. Nr. 40 - setzten vielmehr die mit der Verordnung vom 3. September 1938, DRGBl. I S. 1125 (GBlÖ. Nr. 397/1938), eingeführten fürsorgerechtlichen Normen in ihrer alten Fassung in Kraft, damit auch hinsichtlich jener Bestimmungen, die die Errichtung von Landes- und Bezirksfürsorgeverbänden als Trägern der öffentlichen Fürsorge im Auge hatten. Damit steht fest, daß die Bezirksfürsorgeverbände, die nach 1945 faktisch ungehindert ihre Tätigkeit ausübten, als die durch reichsrechtliche Vorschriften geschaffenen und durch die österreichischen Landesgesetze nach 1945 bestätigten Selbstverwaltungskörper bestehen und nach wie vor Rechtspersönlichkeit genießen. Sie wurden bisher nicht auf dem Wege der Gesetzgebung beseitigt. Es anerkennt sie vielmehr die Gesetzgebung, soweit sie bestehen. Das Bundesverfassungsgesetz vom 21. Jänner 1948, BGBl. Nr. 45, über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanzverfassungsgesetz 1948), bestimmt im § 3 Abs. 2, daß die Landesgesetzgebung die Umlegung des Bedarfes solcher Gemeindeverbände regelt, die am Tag des Inkrafttretens des Finanzverfassungsgesetzes 1948 bestehen, und meint damit vor allem die Bezirksfürsorgeverbände (siehe hiezu Pfaundler, Die Finanzausgleichsgesetzgebung, S. 7 und 12). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1955, VfGHSlg. Nr. 2842, in bezug auf Niederösterreich und in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1956, VfGHSlg. Nr. 3019,in bezug auf Oberösterreich wohl einzelne Bestimmungen des niederösterreichischen Landesgesetzes vom 12. Mai 1949, LGBl. Nr. 40, und des oberösterreichischen Landesgesetzes vom 18. Mai 1949, LGBl. Nr. 53, betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes in diesen Ländern, als verfassungswidrig aufgehoben, aber er behandelt in beiden Entscheidungen den jeweils in Betracht kommenden Bezirksfürsorgeverband als eine existente und anerkannte Rechtspersönlichkeit. Keinen Zweifel in dieser Richtung läßt auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1955, VwGHSlg. Nr. 3935 (A.), die mit Bezug auf die Bestimmung des oberösterreichischen Landesgesetzes vom 18. Mai 1949, LGBl. Nr. 53, ausdrücklich ausspricht, daß die Bezirksfürsorgeverbände als Ortsgemeindeverbände im Sinne der oberösterreichischen Gemeindeordnung anzusehen sind.Die erste Frage ist im Verfahren gar nicht aufgeworfen worden. Das Berufungsgericht hat in seinem rechtskräftigen Urteil die Parteifähigkeit der Klägerin nicht geprüft. Sie ist zu bejahen. Die Landes- und Bezirksfürsorgeverbände wurden in Österreich durch die Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften vom 3. September 1938, DRGBl. römisch eins S. 1125 (Fürsorgepflichtverordnung), als Träger der öffentlichen Fürsorge geschaffen. Es handelte sich hiebei um die Errichtung von territorialen Selbstverwaltungskörpern. Daran änderte sich nichts durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark vom 14. April 1939, DRGBl. römisch eins S. 777 (Ostmarkgesetz). Die Fürsorgeverbände blieben bestehen, ihre Aufgaben wurden von den Landkreisen, die gebietsmäßig mit den Sprengeln der Bezirksfürsorgeverbände zusammenfielen, übernommen und durchgeführt. Die Beseitigung der Landkreise als Verwaltungssprengel hatte nicht die Beseitigung der Fürsorgeverbände zur Folge. Diese wurden weder aufgehoben noch ersetzt. Die einzelnen Landesgesetze - für Niederösterreich das Landesgesetz vom 12. Mai 1949, LGBl. Nr. 40 - setzten vielmehr die mit der Verordnung vom 3. September 1938, DRGBl. römisch eins S. 1125 (GBlÖ. Nr. 397 aus 1938,), eingeführten fürsorgerechtlichen Normen in ihrer alten Fassung in Kraft, damit auch hinsichtlich jener Bestimmungen, die die Errichtung von Landes- und Bezirksfürsorgeverbänden als Trägern der öffentlichen Fürsorge im Auge hatten. Damit steht fest, daß die Bezirksfürsorgeverbände, die nach 1945 faktisch ungehindert ihre Tätigkeit ausübten, als die durch reichsrechtliche Vorschriften geschaffenen und durch die österreichischen Landesgesetze nach 1945 bestätigten Selbstverwaltungskörper bestehen und nach wie vor Rechtspersönlichkeit genießen. Sie wurden bisher nicht auf dem Wege der Gesetzgebung beseitigt. Es anerkennt sie vielmehr die Gesetzgebung, soweit sie bestehen. Das Bundesverfassungsgesetz vom 21. Jänner 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45, über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanzverfassungsgesetz 1948), bestimmt im Paragraph 3, Absatz 2,, daß die Landesgesetzgebung die Umlegung des Bedarfes solcher Gemeindeverbände regelt, die am Tag des Inkrafttretens des Finanzverfassungsgesetzes 1948 bestehen, und meint damit vor allem die Bezirksfürsorgeverbände (siehe hiezu Pfaundler, Die Finanzausgleichsgesetzgebung, S. 7 und 12). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1955, VfGHSlg. Nr. 2842, in bezug auf Niederösterreich und in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1956, VfGHSlg. Nr. 3019,in bezug auf Oberösterreich wohl einzelne Bestimmungen des niederösterreichischen Landesgesetzes vom 12. Mai 1949, Landesgesetzblatt Nr. 40, und des oberösterreichischen Landesgesetzes vom 18. Mai 1949, Landesgesetzblatt Nr. 53, betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes in diesen Ländern, als verfassungswidrig aufgehoben, aber er behandelt in beiden Entscheidungen den jeweils in Betracht kommenden Bezirksfürsorgeverband als eine existente und anerkannte Rechtspersönlichkeit. Keinen Zweifel in dieser Richtung läßt auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1955, VwGHSlg. Nr. 3935 (A.), die mit Bezug auf die Bestimmung des oberösterreichischen Landesgesetzes vom 18. Mai 1949, Landesgesetzblatt Nr. 53, ausdrücklich ausspricht, daß die Bezirksfürsorgeverbände als Ortsgemeindeverbände im Sinne der oberösterreichischen Gemeindeordnung anzusehen sind.
Der Oberste Gerichtshof hat, wenn auch mit gewissen Schwankungen, in mehrfachen Entscheidungen schon anerkannt, daß die Bezirksfürsorgeverbände bestehen, tätig sind und Vermögen haben. So hat er in der Entscheidung vom 13. Juni 1958, 3 Ob 99/58, - allerdings nur am Rand - die Existenz der Bezirksfürsorgeverbände als gegeben angenommen. In der Entscheidung vom 9. März 1955, 7 Ob 126/55, hat er die Parteifähigkeit der Bezirksfürsorgeverbände als Rechtsträger als außer Zweifel bestehend behandelt. Er glaubt nunmehr - unter Ablehnung der gegenteiligen Rechtsmeinung in anderen Entscheidungen - das Bestehen, die Rechtspersönlichkeit und die Parteifähigkeit der Bezirksfürsorgeverbände bejahen zu müssen, zumal auch die Literatur überwiegend das Bestehen der Bezirksfürsorgeverbände, wenn auch nicht immer als Selbstverwaltungskörper mit eigener Rechtspersönlichkeit, bejaht (im letzteren Sinn vor allem Bräuer, Die Rechtspersönlichkeit der Bezirksfürsorgeverbände, JBl. 1957 S. 62 ff., Fritzer in JBl. 1949 S. 387 ff.; Schuhmann in JBl. 1951 S. 281 ff.).
Bestehen die Bezirksfürsorgeverbände als Selbstverwaltungskörper mit Rechtspersönlichkeit, dann werden sie nach Art. 5 des Gesetzes StGBl. Nr. 66/1945 im Zusammenhalt mit dessen Art. 4 durch die Bezirksverwaltungsbehörde, also durch den Bezirkshauptmann, vertreten. Zusammenfassend ergibt sich demnach, daß die Bezirksfürsorgeverbände bestehen, Rechtspersönlichkeit besitzen und durch den Bezirkshauptmann als den Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde vertreten werden.Bestehen die Bezirksfürsorgeverbände als Selbstverwaltungskörper mit Rechtspersönlichkeit, dann werden sie nach Artikel 5, des Gesetzes StGBl. Nr. 66 aus 1945, im Zusammenhalt mit dessen Artikel 4, durch die Bezirksverwaltungsbehörde, also durch den Bezirkshauptmann, vertreten. Zusammenfassend ergibt sich demnach, daß die Bezirksfürsorgeverbände bestehen, Rechtspersönlichkeit besitzen und durch den Bezirkshauptmann als den Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde vertreten werden.
Die klagende Partei kann nach § 21a FürsorgepflichtV. nur Ersatzansprüche auf Grund der im Gesetz normierten Legalzession geltend machen. Diese Ansprüche sind nicht mehr Unterhaltsansprüche im Sinne des Gesetzes, über welche im Fall der Minderjährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes im Verfahren außer Streitsachen zu verhandeln und zu entscheiden wäre (so der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung: SZ. XXV 335 u. a.). Daran hat auch der Wegfall der Bestimmung des § 23 FürsorgepflichtV., die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1955, G 7/55/10 (= LGBl. f. NÖ. Nr. 97/1955), aufgehoben wurde, nichts geändert, da diese Aufhebung, wie auch das Berufungsgericht hervorhebt, nicht deshalb erfolgte, weil der Rechtsweg vorgesehen ist. Überlegungen über die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens aber können nicht Platz greifen, da für die Zuteilung einer Sache in das streitige oder außerstreitige Verfahren nicht Zweckmäßigkeitserwägungen entscheidend sind, sondern in erster Linie die positiven Anordnungen des Gesetzes. Diese haben die Regelung von Unterhaltsansprüchen pflegebefohlener Personen im Verfahren außer Streitsachen nur dann im Auge, wenn es sich um Beteiligte handelt, die zueinander im familienrechtlichen Verbande stehen. Es muß daher den Ausführungen des Rekurswerbers beigestimmt und die Zulässigkeit des Rechtsweges im gegenständlichen Fall bejaht werden.Die klagende Partei kann nach Paragraph 21 a, FürsorgepflichtV. nur Ersatzansprüche auf Grund der im Gesetz normierten Legalzession geltend machen. Diese Ansprüche sind nicht mehr Unterhaltsansprüche im Sinne des Gesetzes, über welche im Fall der Minderjährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes im Verfahren außer Streitsachen zu verhandeln und zu entscheiden wäre (so der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung: SZ. römisch 25 335 u. a.). Daran hat auch der Wegfall der Bestimmung des Paragraph 23, FürsorgepflichtV., die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1955, G 7/55/10 (= Landesgesetzblatt f. NÖ. Nr. 97 aus 1955,), aufgehoben wurde, nichts geändert, da diese Aufhebung, wie auch das Berufungsgericht hervorhebt, nicht deshalb erfolgte, weil der Rechtsweg vorgesehen ist. Überlegungen über die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens aber können nicht Platz greifen, da für die Zuteilung einer Sache in das streitige oder außerstreitige Verfahren nicht Zweckmäßigkeitserwägungen entscheidend sind, sondern in erster Linie die positiven Anordnungen des Gesetzes. Diese haben die Regelung von Unterhaltsansprüchen pflegebefohlener Personen im Verfahren außer Streitsachen nur dann im Auge, wenn es sich um Beteiligte handelt, die zueinander im familienrechtlichen Verbande stehen. Es muß daher den Ausführungen des Rekurswerbers beigestimmt und die Zulässigkeit des Rechtsweges im gegenständlichen Fall bejaht werden.