Aus der Begründung:
Wenn auch § 124 EO. nur von den von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern spricht, weil diese Gesetzesstelle nur die Zwangsverwaltung von Liegenschaften behandelt, so muß doch nach der Vorschrift des § 334 EO. im Falle der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung von Unternehmungen sinngemäß dasselbe von den Steuern und Abgaben gelten, die vom Unternehmen zu entrichten sind (SZ. XVI 204). In diesem Falle hat der Zwangsverwalter alle mit der Ausübung des Unternehmens verbundenen, zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung nicht länger als drei Jahre rückständigen sowie während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Steuern und sonstigen, vom Unternehmen zu entrichtenden öffentlichen Abgaben zu entrichten. Dasselbe gilt für den Zwangspächter (Neumann S. 1051, 1059). Diese Steuern und Abgaben, deren Objekt das gewerbliche Unternehmen ist, genießen das Vorzugsrecht nach § 124 Z. 2 EO. vor allen nicht bevorrechteten privatrechtlichen Forderungen. Vor Berichtigung dieser Leistungen können überhaupt eigentliche Ertragsüberschüsse nicht als vorhanden angesehen werden (Rspr. 1932 Nr. 155, SZ. XIX 147). Die zur Verteilungstagsatzung vom Finanzamt angemeldeten Steuern und Abgaben sind solche, die vom Unternehmen zu leisten sind. Es handelt sich hier um Umsatzsteurrückstände, Ausgleichsfondsbeiträge für die Kinderbeihilfe, Beförderungssteuern, Gewerbesteuern, Lohnsteuern, für deren Einbehaltung der Arbeitgeber haftet, sowie um deren Nebengebühren, wie Säumniszuschläge, Prozeß- und Exekutionskosten, die den gleichen Rang wie die Hauptforderung haben (§ 104 EO.).Wenn auch Paragraph 124, EO. nur von den von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern spricht, weil diese Gesetzesstelle nur die Zwangsverwaltung von Liegenschaften behandelt, so muß doch nach der Vorschrift des Paragraph 334, EO. im Falle der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung von Unternehmungen sinngemäß dasselbe von den Steuern und Abgaben gelten, die vom Unternehmen zu entrichten sind (SZ. römisch sechzehn 204). In diesem Falle hat der Zwangsverwalter alle mit der Ausübung des Unternehmens verbundenen, zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung nicht länger als drei Jahre rückständigen sowie während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Steuern und sonstigen, vom Unternehmen zu entrichtenden öffentlichen Abgaben zu entrichten. Dasselbe gilt für den Zwangspächter (Neumann S. 1051, 1059). Diese Steuern und Abgaben, deren Objekt das gewerbliche Unternehmen ist, genießen das Vorzugsrecht nach Paragraph 124, Ziffer 2, EO. vor allen nicht bevorrechteten privatrechtlichen Forderungen. Vor Berichtigung dieser Leistungen können überhaupt eigentliche Ertragsüberschüsse nicht als vorhanden angesehen werden (Rspr. 1932 Nr. 155, SZ. römisch neunzehn 147). Die zur Verteilungstagsatzung vom Finanzamt angemeldeten Steuern und Abgaben sind solche, die vom Unternehmen zu leisten sind. Es handelt sich hier um Umsatzsteurrückstände, Ausgleichsfondsbeiträge für die Kinderbeihilfe, Beförderungssteuern, Gewerbesteuern, Lohnsteuern, für deren Einbehaltung der Arbeitgeber haftet, sowie um deren Nebengebühren, wie Säumniszuschläge, Prozeß- und Exekutionskosten, die den gleichen Rang wie die Hauptforderung haben (Paragraph 104, EO.).
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung grundet sich auf die §§ 41, 50 ZPO., 78 EO. Das Judikat 201 ist für die Verteilung von abgereiften Früchten im Zwangsverwaltungs- bzw. Zwangsverpachtungsverfahren nicht anzuwenden, denn hier bleibt im Gegensatz zum Zwangsversteigerungsverfahren das Exekutionsobjekt erhalten und im Eigentum des Verpflichteten. Dieser und der betreibende Gläubiger stehen sich immer noch als Hauptparteien gegenüber. Dem betreibenden Gläubiger sind daher die zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten auch dieses Verfahrensabschnittes zu ersetzen (EvBl. 1951 Nr. 365). Dem Rechtsmittelwerber sind von jenem Gläubiger die Kosten eines erfolgreichen Revisionsrekurses zu ersetzen, der durch seinen Rekurs gegen den Verteilungsbeschluß Anlaß zur angefochtenen Rekursentscheidung gegeben hat (AnwZ. 1934 S. 261, GlUNF. 2100). Die Kosten des Revisionsrekurses waren nach der Höhe des Betrages zu bemessen, der Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung war, also nach dem Betrag von 72.346.80 S.Die Kostenentscheidung grundet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO., 78 EO. Das Judikat 201 ist für die Verteilung von abgereiften Früchten im Zwangsverwaltungs- bzw. Zwangsverpachtungsverfahren nicht anzuwenden, denn hier bleibt im Gegensatz zum Zwangsversteigerungsverfahren das Exekutionsobjekt erhalten und im Eigentum des Verpflichteten. Dieser und der betreibende Gläubiger stehen sich immer noch als Hauptparteien gegenüber. Dem betreibenden Gläubiger sind daher die zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten auch dieses Verfahrensabschnittes zu ersetzen (EvBl. 1951 Nr. 365). Dem Rechtsmittelwerber sind von jenem Gläubiger die Kosten eines erfolgreichen Revisionsrekurses zu ersetzen, der durch seinen Rekurs gegen den Verteilungsbeschluß Anlaß zur angefochtenen Rekursentscheidung gegeben hat (AnwZ. 1934 S. 261, GlUNF. 2100). Die Kosten des Revisionsrekurses waren nach der Höhe des Betrages zu bemessen, der Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung war, also nach dem Betrag von 72.346.80 S.