Aus den Entscheidungsgründen:
Die gemäß § 355 EO bewilligte Exekution wird, wie dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle klar zu entnehmen ist, dadurch vollzogen ("geschieht" durch), daß "nach" Bewilligung der Exekution wegen eines jeden Zuwiderhandelns Beugestrafen verhängt werden. Die Exekutionsbewilligung bestimmt daher nicht bloß die Beurteilung des späteren Zuwiderhandelns - es kommt also nicht darauf an, was der Verpflichtete laut Exekutionstitel zu unterlassen hat, sondern darauf, was er nach dem Inhalt der Exekutionsbewilligung, nunmehr bei Strafe, zu unterlassen hat (vgl. hiezu Heller - Berger - Stix, 2587; EvBl. 1975/94 u. a.), sie stellt vor allem klar, daß der Verpflichtete "nach Bewilligung der Exekution" bei jedem Zuwiderhandeln mit einer Beugestrafe zu rechnen hat. Der sich somit aus dem Gesetz auch ohne ausdrückliche "Androhung", welche deshalb von der neueren Rechtsprechung als unzulässig bzw. überflüssig angesehen wird (vgl. Heller - Berger - Stix, 2587/88; EvBl. 1961/532 und bei Pfersmann, ÖJZ 1961, 654 f. zitierte ältere Rechtsprechung) ergebende Rechtscharakter der Exekutionsbewilligung als einer endgültigen Warnung ("Verwarnung") vor jedem weiteren Zuwiderhandeln bei sonstiger Strafverhängung (vgl. Jelinek a. a. O., 164; ÖBl. 1971, 30 u. a.) hat zur Folge, daß erst nach Wirksamkeit dieser Warnung, also erst bei Zuwiderhandeln nach Zustellung der Exekutionsbewilligung Strafen verhängt werden dürfen. Nur dies besagten die vom Berufungsgericht herangezogenen Ausführungen Jelineks (a. a. O.) sowie die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen SZ 6/153 und 3 Ob 105/69 = ÖBl. 1971, 30 (in diesem Sinn auch Neumann - Lichtblau[3], 1110).Die gemäß Paragraph 355, EO bewilligte Exekution wird, wie dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle klar zu entnehmen ist, dadurch vollzogen ("geschieht" durch), daß "nach" Bewilligung der Exekution wegen eines jeden Zuwiderhandelns Beugestrafen verhängt werden. Die Exekutionsbewilligung bestimmt daher nicht bloß die Beurteilung des späteren Zuwiderhandelns - es kommt also nicht darauf an, was der Verpflichtete laut Exekutionstitel zu unterlassen hat, sondern darauf, was er nach dem Inhalt der Exekutionsbewilligung, nunmehr bei Strafe, zu unterlassen hat vergleiche hiezu Heller - Berger - Stix, 2587; EvBl. 1975/94 u. a.), sie stellt vor allem klar, daß der Verpflichtete "nach Bewilligung der Exekution" bei jedem Zuwiderhandeln mit einer Beugestrafe zu rechnen hat. Der sich somit aus dem Gesetz auch ohne ausdrückliche "Androhung", welche deshalb von der neueren Rechtsprechung als unzulässig bzw. überflüssig angesehen wird vergleiche Heller - Berger - Stix, 2587/88; EvBl. 1961/532 und bei Pfersmann, ÖJZ 1961, 654 f. zitierte ältere Rechtsprechung) ergebende Rechtscharakter der Exekutionsbewilligung als einer endgültigen Warnung ("Verwarnung") vor jedem weiteren Zuwiderhandeln bei sonstiger Strafverhängung vergleiche Jelinek a. a. O., 164; ÖBl. 1971, 30 u. a.) hat zur Folge, daß erst nach Wirksamkeit dieser Warnung, also erst bei Zuwiderhandeln nach Zustellung der Exekutionsbewilligung Strafen verhängt werden dürfen. Nur dies besagten die vom Berufungsgericht herangezogenen Ausführungen Jelineks (a. a. O.) sowie die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen SZ 6/153 und 3 Ob 105/69 = ÖBl. 1971, 30 (in diesem Sinn auch Neumann - Lichtblau[3], 1110).
Für die Strafverhängung "nach Exekutionsbewilligung", also bei Zuwiderhandeln nach deren Zustellung, und damit insbesondere für jeden weiteren Strafvollzugsbeschluß, könnte nun auf Grund der Formulierung des § 355 EO abgeleitet werden, daß für jedes Zuwiderhandeln eine Beugestrafe verhängt, also nach dem Kumulationsprinzip vorgegangen werden kann. Nur eine derartige Strafverhängung nach dem Kumulationsprinzip lehnen die vom Berufungsgericht in seiner Vorentscheidung 46 R 95, 96/74 zitierten Entscheidungen SZ 28/51, und EvBl. 1963/473, ferner auch die bereits vom Erstgericht zitierten Entscheidungen SZ 45/79 und JBl. 1974, 48 unter Hinweis auf den Rechtscharakter der Strafverhängung als Beugemittel ab. Die beiden zuletzt genannten Entscheidungen führten jedoch im Anschluß an die für die Ablehnung des Kumulationsprinzipes maßgebenden Erwägungen ausdrücklich aus, daß die sich dadurch ergebenden Abschnitte des Exekutionsvollzuges durch die Daten der Fassung der jeweiligen -Strafvollzugsbeschlüsse bestimmt sind (ebenso ausdrücklich Jelinek a. a. O., 171/72, weshalb dieser Autor vom Berufungsgericht für die von ihm vertretene Rechtsmeinung zu Unrecht zitiert wird).Für die Strafverhängung "nach Exekutionsbewilligung", also bei Zuwiderhandeln nach deren Zustellung, und damit insbesondere für jeden weiteren Strafvollzugsbeschluß, könnte nun auf Grund der Formulierung des Paragraph 355, EO abgeleitet werden, daß für jedes Zuwiderhandeln eine Beugestrafe verhängt, also nach dem Kumulationsprinzip vorgegangen werden kann. Nur eine derartige Strafverhängung nach dem Kumulationsprinzip lehnen die vom Berufungsgericht in seiner Vorentscheidung 46 R 95, 96/74 zitierten Entscheidungen SZ 28/51, und EvBl. 1963/473, ferner auch die bereits vom Erstgericht zitierten Entscheidungen SZ 45/79 und JBl. 1974, 48 unter Hinweis auf den Rechtscharakter der Strafverhängung als Beugemittel ab. Die beiden zuletzt genannten Entscheidungen führten jedoch im Anschluß an die für die Ablehnung des Kumulationsprinzipes maßgebenden Erwägungen ausdrücklich aus, daß die sich dadurch ergebenden Abschnitte des Exekutionsvollzuges durch die Daten der Fassung der jeweiligen -Strafvollzugsbeschlüsse bestimmt sind (ebenso ausdrücklich Jelinek a. a. O., 171/72, weshalb dieser Autor vom Berufungsgericht für die von ihm vertretene Rechtsmeinung zu Unrecht zitiert wird).
Nun ist dem Berufungsgericht zwar beizupflichten, daß bei den beiden zuletzt genannten Entscheidungen das gegenständliche Problem nicht im Vordergrund stand, doch gilt dies genauso für die einzige für die Ansicht des Berufungsgerichtes heranziehbare oberstgerichtliche Entscheidung 3 Ob 11, 12/71, weil in dieser bei Heller - Berger - Stix, 2589 Anm. 4, zitierten, aber unveröffentlichten Entscheidung (in ihr wurden übrigens keinerlei Belegstellen angegeben) die Antragsbehauptung, der Verpflichtete habe seit dem letzten Exekutionsantrag neuerlich zuwidergehandelt, als zur Erlassung eines weiteren Strafvollzugsbeschlusses nicht ausreichend qualifiziert wurde (dies wäre auch auf Grund der hier vertretenen Ansicht der Fall).Nun ist dem Berufungsgericht zwar beizupflichten, daß bei den beiden zuletzt genannten Entscheidungen das gegenständliche Problem nicht im Vordergrund stand, doch gilt dies genauso für die einzige für die Ansicht des Berufungsgerichtes heranziehbare oberstgerichtliche Entscheidung 3 Ob 11, 12/71, weil in dieser bei Heller - Berger - Stix, 2589 Anmerkung 4, zitierten, aber unveröffentlichten Entscheidung (in ihr wurden übrigens keinerlei Belegstellen angegeben) die Antragsbehauptung, der Verpflichtete habe seit dem letzten Exekutionsantrag neuerlich zuwidergehandelt, als zur Erlassung eines weiteren Strafvollzugsbeschlusses nicht ausreichend qualifiziert wurde (dies wäre auch auf Grund der hier vertretenen Ansicht der Fall).
Bei Lösung der gegenständlichen Frage ist vor allem die Erwägung maßgebend, daß die verpflichtete Partei nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses damit rechnen muß, daß jedes neuerliche Zuwiderhandeln ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zur Verhängung einer Beugestrafe führt; gerade deshalb sind "weitere" Warnungen für eine weitere nicht erforderlich. Ferner verhindert der allseits anerkannte Rechtscharakter der gemäß § 355 EO verhängten Strafen als Beugemittel nicht die Verhängung höherer Strafen bei mehrfachem Zuwiderhandeln je nach dem Ermessen des Gerichtes (hiezu SZ 28/51; EvBl. 1960/27 u. a.). Bei der Verhängung weiterer Strafen muß daher als maßgebender Abschnitt jener Vollzugsabschnitt angesehen werden, in dessen Bereich gegebenenfalls auch mehrere Verstöße aus Verpflichteten vom Gericht bei seiner Entscheidung zu beurteilen sind (dieser Abschnitt bestimmt sich also nicht aus der Sicht des Verpflichteten). Da das Gericht nun über ein seiner Entscheidung nachfolgendes Zuwiderhandeln nicht absprechen kann (dies wäre auch im Rechtsmittelverfahren nicht möglich, weil, wie Jelinek a. a. O. zutreffend betont, jeweils der Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz maßgebend ist), und überdies jede sachliche Rechtfertigung für die Annahme fehlt, daß der durch Zustellung der Exekutionsbewilligung endgültig, also sozusagen ein für allemal gewarnte Verpflichtete in der - für ihn überhaupt nicht überschaubaren - Zeit zwischen Beschlußfassung und Zustellung eines Strafvollzugsbeschlusses ohne Sanktion zuwiderhandeln dürfte, muß der Auffassung des Erstgerichtes beigetreten werden, daß die gegenständliche Impugnationsklage bei Annahme eines Zuwiderhandelns der klagenden Parteien am 11. April 1975 abzuweisen ist (in diesem Sinne neben den bereits zitierten Meinungen ausdrücklich auch Heller - Berger - Stix, 2589).Bei Lösung der gegenständlichen Frage ist vor allem die Erwägung maßgebend, daß die verpflichtete Partei nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses damit rechnen muß, daß jedes neuerliche Zuwiderhandeln ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zur Verhängung einer Beugestrafe führt; gerade deshalb sind "weitere" Warnungen für eine weitere nicht erforderlich. Ferner verhindert der allseits anerkannte Rechtscharakter der gemäß Paragraph 355, EO verhängten Strafen als Beugemittel nicht die Verhängung höherer Strafen bei mehrfachem Zuwiderhandeln je nach dem Ermessen des Gerichtes (hiezu SZ 28/51; EvBl. 1960/27 u. a.). Bei der Verhängung weiterer Strafen muß daher als maßgebender Abschnitt jener Vollzugsabschnitt angesehen werden, in dessen Bereich gegebenenfalls auch mehrere Verstöße aus Verpflichteten vom Gericht bei seiner Entscheidung zu beurteilen sind (dieser Abschnitt bestimmt sich also nicht aus der Sicht des Verpflichteten). Da das Gericht nun über ein seiner Entscheidung nachfolgendes Zuwiderhandeln nicht absprechen kann (dies wäre auch im Rechtsmittelverfahren nicht möglich, weil, wie Jelinek a. a. O. zutreffend betont, jeweils der Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz maßgebend ist), und überdies jede sachliche Rechtfertigung für die Annahme fehlt, daß der durch Zustellung der Exekutionsbewilligung endgültig, also sozusagen ein für allemal gewarnte Verpflichtete in der - für ihn überhaupt nicht überschaubaren - Zeit zwischen Beschlußfassung und Zustellung eines Strafvollzugsbeschlusses ohne Sanktion zuwiderhandeln dürfte, muß der Auffassung des Erstgerichtes beigetreten werden, daß die gegenständliche Impugnationsklage bei Annahme eines Zuwiderhandelns der klagenden Parteien am 11. April 1975 abzuweisen ist (in diesem Sinne neben den bereits zitierten Meinungen ausdrücklich auch Heller - Berger - Stix, 2589).
Zutreffend hat das Erstgericht ferner in der Versendung des Werbematerials am 11. April 1975 wegen der in dieser Versendung verwendeten Texte ein Zuwiderhandeln gegen das in Punkt b der Exekutionsbewilligung ausgesprochene Verbot erblickt.
Grundlage der Unterlassungsverpflichtung laut Exekutionstitel war bereits im Titelverfahren der Umstand, daß durch den seinerzeitigen Wortlaut, was die X. "für mehr als 500 000 Männer und Frauen jeden Alters und jeder Berufsgruppe" getan habe, könne es auch für jeden Empfänger der nunmehrigen Werbeschrift tun, der Anschein erweckt wurde, als hätten mehr als 500 000 Personen an Kursen der nunmehrigen Erstklägerin mit ihrem Sitz in Österreich teilgenommen, während dies in Wahrheit nur bei 45 000 bis 50 000 Personen der Fall war, die Zahl von etwa 500 000 Kursteilnehmern hingegen nur bei der X. mit dem Sitz in Hamburg verzeichnet wurde.Grundlage der Unterlassungsverpflichtung laut Exekutionstitel war bereits im Titelverfahren der Umstand, daß durch den seinerzeitigen Wortlaut, was die römisch zehn. "für mehr als 500 000 Männer und Frauen jeden Alters und jeder Berufsgruppe" getan habe, könne es auch für jeden Empfänger der nunmehrigen Werbeschrift tun, der Anschein erweckt wurde, als hätten mehr als 500 000 Personen an Kursen der nunmehrigen Erstklägerin mit ihrem Sitz in Österreich teilgenommen, während dies in Wahrheit nur bei 45 000 bis 50 000 Personen der Fall war, die Zahl von etwa 500 000 Kursteilnehmern hingegen nur bei der römisch zehn. mit dem Sitz in Hamburg verzeichnet wurde.
Die in dem am 11. April 1975 versendeten Werbetext gebrauchte Formulierung unterscheidet sich gerade in diesem, die Erlassung des Exekutionstitels sowie die Beschlußfassung laut Punkt b der Exekutionsbewilligung allein rechtfertigenden Punkt, nämlich die Erweckung des unrichtigen Anscheines, als hätte die nunmehr erstklagende Partei (mit ihrem Sitz in Österreich) schon über 500 000 Kursteilnehmer gehabt, überhaupt nicht.
Bei dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt haben die klagenden Parteien nach Erlassung des Strafvollzugsbeschlusses vom 7. April 1975 zwar nicht gegen beide Punkte der Exekutionsbewilligung vom 16. Dezember 1974, wohl aber gegen deren Punkt b neuerlich zuwidergehandelt. Demzufolge war die vom Erstgericht ausgesprochene Abweisung des Klagebegehrens gerechtfertigt.
Es war daher in Abänderung des angefochtenen Urteils das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.