Das nach den §§ 83 Abs 3 und 78 EO sowie § 528 Abs 2 ZPO wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.Das nach den Paragraphen 83, Absatz 3 und 78 EO sowie Paragraph 528, Absatz 2, ZPO wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Da das Kreisgericht Steyr als Bewilligungsgericht nicht auch zum Exekutionsvollzug berufen war, hätte es sich um die Frage des Beitritts nicht zu kümmern gehabt. Es ist vielmehr Sache des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems als Exekutionsgerichtes, den Beitritt festzustellen (Heller-Berger-Stix II 1116). Ob beim letztgenannten Gericht hinsichtlich derselben Liegenschaft nach bücherlicher Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens dieses noch im Gange ist, so dass zugunsten der hier betriebenen Forderung nach § 139 Abs 1 EO beim Exekutionsgericht ein besonderes Versteigerungsverfahren nicht mehr eingeleitet werden kann, ist daher für die Bewilligung anderer Zwangsversteigerungen derselben Liegenschaft, und damit auch für die hier zu beurteilende Exekutionsbewilligung ohne Bedeutung.Da das Kreisgericht Steyr als Bewilligungsgericht nicht auch zum Exekutionsvollzug berufen war, hätte es sich um die Frage des Beitritts nicht zu kümmern gehabt. Es ist vielmehr Sache des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems als Exekutionsgerichtes, den Beitritt festzustellen (Heller-Berger-Stix römisch zwei 1116). Ob beim letztgenannten Gericht hinsichtlich derselben Liegenschaft nach bücherlicher Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens dieses noch im Gange ist, so dass zugunsten der hier betriebenen Forderung nach Paragraph 139, Absatz eins, EO beim Exekutionsgericht ein besonderes Versteigerungsverfahren nicht mehr eingeleitet werden kann, ist daher für die Bewilligung anderer Zwangsversteigerungen derselben Liegenschaft, und damit auch für die hier zu beurteilende Exekutionsbewilligung ohne Bedeutung.
Die in Zivil- oder Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, durch die .... in einem Verfahren der streitigen ..... Gerichtsbarkeit über Ansprüche der Parteien erkannt wird, werden in Österreich anerkannt (Art 1 Abs 1 des zitierten Vollstreckungsvertrages).Die in Zivil- oder Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, durch die .... in einem Verfahren der streitigen ..... Gerichtsbarkeit über Ansprüche der Parteien erkannt wird, werden in Österreich anerkannt (Artikel eins, Absatz eins, des zitierten Vollstreckungsvertrages).
Die Anerkennung darf nur versagt werden, 1. wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, widerspricht; oder 2. wenn die unterlegene Partei sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, a) sofern ihr die Ladung oder die Verfügung, durch die das Verfahren eingeleitet worden war, nicht nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, zugestellt worden war, oder b) sofern sie nachweist, dass sie von der Ladung oder der Verfügung nicht so rechtzeitig Kenntnis nehmen konnte, um sich auf das Verfahren einlassen zu können; .... (Art 2).Die Anerkennung darf nur versagt werden, 1. wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, widerspricht; oder 2. wenn die unterlegene Partei sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, a) sofern ihr die Ladung oder die Verfügung, durch die das Verfahren eingeleitet worden war, nicht nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, zugestellt worden war, oder b) sofern sie nachweist, dass sie von der Ladung oder der Verfügung nicht so rechtzeitig Kenntnis nehmen konnte, um sich auf das Verfahren einlassen zu können; .... (Artikel 2,).
Die in einem Staat ergangene Entscheidung, die in dem anderen Staat geltend gemacht wird, darf nur daraufhin geprüft werden, ob einer der im Art 2 .... genannten Versagungsgründe vorliegt. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden (Art 4). Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die in einem Staate vollstreckbar und in einem anderen Staat anzuerkennen sind, werden in diesem Staate nach Maßgabe der Art 6 und 7 vollstreckt (Art 5 Abs 1).Die in einem Staat ergangene Entscheidung, die in dem anderen Staat geltend gemacht wird, darf nur daraufhin geprüft werden, ob einer der im Artikel 2, .... genannten Versagungsgründe vorliegt. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden (Artikel 4,). Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die in einem Staate vollstreckbar und in einem anderen Staat anzuerkennen sind, werden in diesem Staate nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 vollstreckt (Artikel 5, Absatz eins,).
Die Bewilligung der Exekution und die Durchführung der Zwangsvollstreckung richten sich, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nach dem Recht des Staates, in dem vollstreckt werden soll (Art 6).Die Bewilligung der Exekution und die Durchführung der Zwangsvollstreckung richten sich, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nach dem Recht des Staates, in dem vollstreckt werden soll (Artikel 6,).
Bei der Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen hat der betreibende Gläubiger dem Antrag auf Bewilligung der Exekution beizufügen 1. eine mit amtlichem Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der Entscheidung, ....; 2. den Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist; dieser Nachweis ist bei Entscheidungen von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland durch das Zeugnis über die Rechtskraft und durch die Vollstreckungsklausel zu erbringen (Art 7 Abs 1).Bei der Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen hat der betreibende Gläubiger dem Antrag auf Bewilligung der Exekution beizufügen 1. eine mit amtlichem Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der Entscheidung, ....; 2. den Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist; dieser Nachweis ist bei Entscheidungen von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland durch das Zeugnis über die Rechtskraft und durch die Vollstreckungsklausel zu erbringen (Artikel 7, Absatz eins,).
Hat die unterlegene Partei sich auf das Verfahren nicht eingelassen, so hat der betreibende Gläubiger außerdem nachzuweisen, dass die das Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung der unterlegenen Partei ordnungsgemäß zugestellt worden ist; dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang zu erbringen (Art 7 Abs 2).Hat die unterlegene Partei sich auf das Verfahren nicht eingelassen, so hat der betreibende Gläubiger außerdem nachzuweisen, dass die das Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung der unterlegenen Partei ordnungsgemäß zugestellt worden ist; dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang zu erbringen (Artikel 7, Absatz 2,).
Nach dem Exekutionstitel und der Bestätigung des Amtsgerichtes München vom 18.2.1985 war Heinz Wilhelm D***** im Titelverfahren vor dem Amtsgericht München durch einen bestellten Prozessbevollmächtigten, nämlich dem Münchner Rechtsanwalt K***** vertreten. Zustellungen im Titelverfahren mussten daher nach § 176 dZPO an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen, der auch nach § 313 I 1 dZPO in der Ausfertigung des Versäumnisurteils als Prozessbevollmächtigter des damaligen Beklagten bezeichnet ist.Nach dem Exekutionstitel und der Bestätigung des Amtsgerichtes München vom 18.2.1985 war Heinz Wilhelm D***** im Titelverfahren vor dem Amtsgericht München durch einen bestellten Prozessbevollmächtigten, nämlich dem Münchner Rechtsanwalt K***** vertreten. Zustellungen im Titelverfahren mussten daher nach Paragraph 176, dZPO an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen, der auch nach Paragraph 313, römisch eins 1 dZPO in der Ausfertigung des Versäumnisurteils als Prozessbevollmächtigter des damaligen Beklagten bezeichnet ist.
§ 239 I dZPO bestimmt zwar, dass im Fall des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger eintritt, doch tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 246 I dZPO nicht ein, wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand. Die letztgenannte Bestimmung geht davon aus, dass in diesem Fall eine Unterbrechung nicht nötig ist, weil die Prozessvollmacht, die nach § 81 dZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt, nach § 86 dZPO durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben wird (Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann dZPO 44 , Anm 1 zu § 246). Die Anerkennung des diesem Exekutionsantrag zugrunde liegenden Versäumnisurteils des Amtsgerichtes München, das dem Prozessbevollmächtigten des damaligen Beklagten ordnungsgemäß zugestellt wurde, widerspricht daher nicht der öffentlichen Ordnung in Österreich. Sie darf auch nicht aus einem anderen im Art 2 des zitierten Vollstreckungsvertrages genannten Grund versagt werden. Das genannte rechtskräftige Versäumnisurteil ist in Österreich zu vollstrecken, weil die betreibenden Gläubiger ihrem Exekutionsantrag die im Art 7 Abs 1 und 2 des Vollstreckungsvertrages angeführten urkundlichen Nachweise beigefügt haben.Paragraph 239, römisch eins dZPO bestimmt zwar, dass im Fall des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger eintritt, doch tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 246, römisch eins dZPO nicht ein, wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand. Die letztgenannte Bestimmung geht davon aus, dass in diesem Fall eine Unterbrechung nicht nötig ist, weil die Prozessvollmacht, die nach Paragraph 81, dZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt, nach Paragraph 86, dZPO durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben wird (Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann dZPO 44 , Anmerkung eins, zu Paragraph 246,). Die Anerkennung des diesem Exekutionsantrag zugrunde liegenden Versäumnisurteils des Amtsgerichtes München, das dem Prozessbevollmächtigten des damaligen Beklagten ordnungsgemäß zugestellt wurde, widerspricht daher nicht der öffentlichen Ordnung in Österreich. Sie darf auch nicht aus einem anderen im Artikel 2, des zitierten Vollstreckungsvertrages genannten Grund versagt werden. Das genannte rechtskräftige Versäumnisurteil ist in Österreich zu vollstrecken, weil die betreibenden Gläubiger ihrem Exekutionsantrag die im Artikel 7, Absatz eins und 2 des Vollstreckungsvertrages angeführten urkundlichen Nachweise beigefügt haben.
Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen, dass das Bewilligungsgericht, das nicht zugleich Exekutionsgericht ist, sich bei der Entscheidung über den Zwangsversteigerungsantrag nicht um die Frage des Beitritts zu kümmern gehabt hätte, war der Exekutionsbewilligungsbeschluss mit der Maßgabe zu bestätigen, dass seine den Beitritt betreffenden Teile (Überschrift, Absätze 2 und 3 des Spruches und Abs 2 der Nachricht) zu entfallen haben. Nach den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden §§ 40, 41 und 50 ZPO hat die verpflichtete Partei keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels.Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen, dass das Bewilligungsgericht, das nicht zugleich Exekutionsgericht ist, sich bei der Entscheidung über den Zwangsversteigerungsantrag nicht um die Frage des Beitritts zu kümmern gehabt hätte, war der Exekutionsbewilligungsbeschluss mit der Maßgabe zu bestätigen, dass seine den Beitritt betreffenden Teile (Überschrift, Absätze 2 und 3 des Spruches und Absatz 2, der Nachricht) zu entfallen haben. Nach den gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO hat die verpflichtete Partei keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels.