Die Revision ist zwar zulässig, weil zu der in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Frage, welche Rechtsfolgen die unrichtige Anwendung der Bestimmungen über die Eventualmaxime hat, eine veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Eventualmaxime ergibt sich für die Oppositionsklage aus § 35 Abs 3 EO, wonach alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, bei sonstigen Ausschluß gleichzeitig geltend gemacht werden müssen. Diese Vorschrift hat bloß verfahrensrechtlichen Inhalt. Sie regelt, daß Einwendungen, die erst nach der Einbringung der Klage erhoben werden, obwohl sie schon in der Klage vorgebracht werden konnten, in dem über die Klage durchgeführten Verfahren nicht berücksichtigt werden dürfen. Geschieht dies dennoch, so kann demnach nur ein Mangel dieses Verfahrens vorliegen.Die Eventualmaxime ergibt sich für die Oppositionsklage aus Paragraph 35, Absatz 3, EO, wonach alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, bei sonstigen Ausschluß gleichzeitig geltend gemacht werden müssen. Diese Vorschrift hat bloß verfahrensrechtlichen Inhalt. Sie regelt, daß Einwendungen, die erst nach der Einbringung der Klage erhoben werden, obwohl sie schon in der Klage vorgebracht werden konnten, in dem über die Klage durchgeführten Verfahren nicht berücksichtigt werden dürfen. Geschieht dies dennoch, so kann demnach nur ein Mangel dieses Verfahrens vorliegen.
Diese Ansicht wurde schon in den - nicht
veröffentlichten - Entscheidungen 3 Ob 12/64, 3 Ob 63/64 und 3 Ob 103/72 vertreten und entspricht auch dem Schrifttum (Heller-Berger-Stix I 419 - die dort zitierte E JBl 1953, 489 scheint nicht gegenteilig zu sein -; vgl auch Fasching, ZPR2 Rz 712; Holzhammer, ZPR2 135). Der erkennende Senat hält daran fest. Die Entscheidung darüber, ob ein Vorbringen gegen die Eventualmaxime verstößt, ist der Entscheidung über die Zulassung einer Klagsänderung gemäß § 235 ZPO oder zur Frage der Überschreitung des Klagebegehrens gemäß § 405 ZPO oder der Nichterledigung eines Sachantrags (vgl § 496 Abs 1 Z 1 ZPO) ähnlich. Die Bekämpfung all dieser Entscheidungen richtet sich nach den Regeln über die Geltendmachung von Verfahrensmängeln, die eine Nichtigkeit nicht bewirken (vgl zur Klagsänderung JUS 1986 H 22, 13 und zum Klagebegehren EFSlg 57.763 und ÖBl 1989, 149 mwN).veröffentlichten - Entscheidungen 3 Ob 12/64, 3 Ob 63/64 und 3 Ob 103/72 vertreten und entspricht auch dem Schrifttum (Heller-Berger-Stix römisch eins 419 - die dort zitierte E JBl 1953, 489 scheint nicht gegenteilig zu sein -; vergleiche auch Fasching, ZPR2 Rz 712; Holzhammer, ZPR2 135). Der erkennende Senat hält daran fest. Die Entscheidung darüber, ob ein Vorbringen gegen die Eventualmaxime verstößt, ist der Entscheidung über die Zulassung einer Klagsänderung gemäß Paragraph 235, ZPO oder zur Frage der Überschreitung des Klagebegehrens gemäß Paragraph 405, ZPO oder der Nichterledigung eines Sachantrags vergleiche Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) ähnlich. Die Bekämpfung all dieser Entscheidungen richtet sich nach den Regeln über die Geltendmachung von Verfahrensmängeln, die eine Nichtigkeit nicht bewirken vergleiche zur Klagsänderung JUS 1986 H 22, 13 und zum Klagebegehren EFSlg 57.763 und ÖBl 1989, 149 mwN).
Mit der in der Berufung der Beklagten enthaltenen Behauptung, daß die Ehescheidung wegen der Eventualmaxime nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, wurde somit ein Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht. Leitet man aus der im angefochtenen Urteil enthaltenen Begründung ab, daß das Berufungsgericht diesen Mangel nicht als gegeben ansah, dann kann er mit Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (aus jüngerer Zeit etwa ÖBl 1984, 109; EFSlg 49.387; RPfSlgG 2266). Ist aber die Begründung so zu verstehen, daß das Berufungsgericht die Frage der Verletzung der Eventualmaxime nicht für bedeutsam hielt, weil die zur Scheidung getroffenen Tatsachenfeststellungen auf jeden Fall berücksichtigt werden konnten und mußten, so hat das Berufungsgericht die Mängelrüge der Beklagten, welche ihre Berufung ungeachtet der - gemäß § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO unerheblichen - Benennung eines anderen Berufungsgrundes enthielt, nicht erledigt. Der Verfahrensmangel, der dem Berufungsgericht in diesem Fall unterlaufen wäre, hätte in der Revision geltend gemacht werden müssen, wozu notwendig gewesen wäre, daß sich die Beklagte darin gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wendet, auf überschießende Feststellungen sei unabhängig von der Eventualmaxime Bedacht zu nehmen. Da dies nicht geschah, ist auf die Revisionsausführungen zur Eventualmaxime auch im zweiten Fall nicht weiter einzugehen.Mit der in der Berufung der Beklagten enthaltenen Behauptung, daß die Ehescheidung wegen der Eventualmaxime nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, wurde somit ein Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht. Leitet man aus der im angefochtenen Urteil enthaltenen Begründung ab, daß das Berufungsgericht diesen Mangel nicht als gegeben ansah, dann kann er mit Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (aus jüngerer Zeit etwa ÖBl 1984, 109; EFSlg 49.387; RPfSlgG 2266). Ist aber die Begründung so zu verstehen, daß das Berufungsgericht die Frage der Verletzung der Eventualmaxime nicht für bedeutsam hielt, weil die zur Scheidung getroffenen Tatsachenfeststellungen auf jeden Fall berücksichtigt werden konnten und mußten, so hat das Berufungsgericht die Mängelrüge der Beklagten, welche ihre Berufung ungeachtet der - gemäß Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO unerheblichen - Benennung eines anderen Berufungsgrundes enthielt, nicht erledigt. Der Verfahrensmangel, der dem Berufungsgericht in diesem Fall unterlaufen wäre, hätte in der Revision geltend gemacht werden müssen, wozu notwendig gewesen wäre, daß sich die Beklagte darin gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wendet, auf überschießende Feststellungen sei unabhängig von der Eventualmaxime Bedacht zu nehmen. Da dies nicht geschah, ist auf die Revisionsausführungen zur Eventualmaxime auch im zweiten Fall nicht weiter einzugehen.
Die von den Vorinstanzen in der Sache vertretene Rechtsansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (EFSlg 43.710; SZ 55/74; EvBl 1987/18 ua), gegen die in der Revision nichts Stichhältiges vorgebracht wird. Die Beklagte beruft sich darin zu Unrecht auf die Entscheidung EFSlg 49.429, weil diese den - hier nicht vorliegenden - Fall der Scheidung nach § 55 EheG mit einem Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG betraf. Nur in einem solchen Fall wird der Unterhaltstitel durch die Scheidung der Ehe nicht unwirksam (s noch SZ 52/182; EFSlg 34.094/3; SZ 59/64; JBl 1989, 393 ua).Die von den Vorinstanzen in der Sache vertretene Rechtsansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (EFSlg 43.710; SZ 55/74; EvBl 1987/18 ua), gegen die in der Revision nichts Stichhältiges vorgebracht wird. Die Beklagte beruft sich darin zu Unrecht auf die Entscheidung EFSlg 49.429, weil diese den - hier nicht vorliegenden - Fall der Scheidung nach Paragraph 55, EheG mit einem Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG betraf. Nur in einem solchen Fall wird der Unterhaltstitel durch die Scheidung der Ehe nicht unwirksam (s noch SZ 52/182; EFSlg 34.094/3; SZ 59/64; JBl 1989, 393 ua).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.