Begründung:
Die Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Verpflichteten wurde aufgrund des Zahlungsbefehls des Bezirksgerichtes Groß-Gerungs vom 18.7.1991, C 160/91y-2, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 12.300,-- samt 12 % Zinsen aus S 6.300,-- seit 10.6.1991 und aus S 6.300,-- seit 10.7.1991, sowie der Kosten von S 3.411,12 samt 4 % Zinsen seit 18.7.1991 und der mit S 1.740,56 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages bewilligt. Der betreibende Gläubiger meldete zur Verteilung des Meistbots von S 364.000,-- im Rang des zu CLNr 14 eingetragenen Pfandrechts eine Forderung von S 86.000,-- samt 12 % Zinsen vom 12.5.1991 bis 10.3.1992 (Zuschlag), das sind S 8.542,67, insgesamt S 94.542,67, abzüglich dem vereinbarungsgemäß abzuziehenden Kaufpreis für Fahrnisse von S 46.000,--, das sind S 48.542,67, zuzüglich 12 % Zinsen vom 10.3.1992 bis 14.5.1992 (Erhöhung des Meistbots auf Überbot), das sind S 1.041,60, insgesamt S 49.584,33 an. Weiters brachte der betreibende Gläubiger vor, bei der betriebenen Forderung handle es sich um die ersten beiden Raten der zu CLNr 15 pfandrechtlich sichergestellten Forderung, die er mit S 250.000,-- samt 12 % Zinsen vom 28.5.1991 bis 14.5.1992 (Erhöhung des Meistbots auf Überbot), das sind S 28.750,--, weiters Klagskosten von S 3.411,12, 4 % Zinsen hievon vom 18.7.1991 bis 14.5.1992 in Höhe von S 113,58, Exekutionskosten von S 1.740,56 und S 1.090,56 anmeldete, insgesamt S 285.105,82.
Der Verpflichtete erhob in der Verteilungstagsatzung am 27.10.1992 Widerspruch mit der Begründung, eine allenfalls bestandene Forderung sei durch Abholung von Maschinen und Geräten vollständig befriedigt bzw noch nicht fällig; der betreibende Gläubiger habe weder Höhe noch Fälligkeit der Forderung nachgewiesen; eine Befriedigung in dem über den Exekutionstitel hinausgehenden Umfang sei auch deshalb unzulässig, weil der betreibende Gläubiger keinen fristgerechten Barzahlungsantrag gestellt habe.
Das Erstgericht wies im Verteilungsbeschluß dem betreibenden Gläubiger aus den Kapitalbeträgen in der bücherlichen Rangordnung zu
II. 5. seine durch das Pfandrecht CLNr 14 a sichergestellte Forderung an Kapital S 86.000,--, 12 % Zinsen vom 12.5.1991 bis 10.3.1992 S 8.542,--, zusammen S 94.542,67, abzüglich S 46.000,-- laut Forderungsanmeldung ON 45, sohin S 48.542,67, zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung und zu II. 6. seine durch das Pfandrecht CLNr 15 a sichergestellte Forderung an Kapital S 250.000,--, 12 % Zinsen vom 28.5.1992 bis 10.3.1992 S 23.500,--, Klagskosten S 3.411,12, 4 % Zinsen hievon vom 18.7.1991 bis 10.3.1992 S 87,93, Kosten des Versteigerungsverfahrens S 1.740,56, S 1.090,56, S 1.050,-- und S 3.204,-- sohin S 284.084,17, den Meistbotsrest von S 259.147,38 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zu, womit die Zinsen und Kosten zur Gänze berichtigt sind und das Kapital noch mit einem Betrag von S 24.936,79 unberichtigt haftet. Aus dem Zinsenzuwachs wurden dem betreibenden Gläubiger 85,3 % zugewiesen. Der Widerspruch des Verpflichteten gegen die angemeldeten Forderungen des Betreibenden wurde hinsichtlich des zugewiesenen Teilbetrages von S 23.955,17 abgewiesen; hinsichtlich des weiteren Betrages von S 283.734,88 wurde die Erledigung des Widerspruchs auf den Rechtsweg verwiesen.römisch zwei. 5. seine durch das Pfandrecht CLNr 14 a sichergestellte Forderung an Kapital S 86.000,--, 12 % Zinsen vom 12.5.1991 bis 10.3.1992 S 8.542,--, zusammen S 94.542,67, abzüglich S 46.000,-- laut Forderungsanmeldung ON 45, sohin S 48.542,67, zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung und zu römisch zwei. 6. seine durch das Pfandrecht CLNr 15 a sichergestellte Forderung an Kapital S 250.000,--, 12 % Zinsen vom 28.5.1992 bis 10.3.1992 S 23.500,--, Klagskosten S 3.411,12, 4 % Zinsen hievon vom 18.7.1991 bis 10.3.1992 S 87,93, Kosten des Versteigerungsverfahrens S 1.740,56, S 1.090,56, S 1.050,-- und S 3.204,-- sohin S 284.084,17, den Meistbotsrest von S 259.147,38 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zu, womit die Zinsen und Kosten zur Gänze berichtigt sind und das Kapital noch mit einem Betrag von S 24.936,79 unberichtigt haftet. Aus dem Zinsenzuwachs wurden dem betreibenden Gläubiger 85,3 % zugewiesen. Der Widerspruch des Verpflichteten gegen die angemeldeten Forderungen des Betreibenden wurde hinsichtlich des zugewiesenen Teilbetrages von S 23.955,17 abgewiesen; hinsichtlich des weiteren Betrages von S 283.734,88 wurde die Erledigung des Widerspruchs auf den Rechtsweg verwiesen.
Das Rekursgericht gab dem vom Verpflichteten gegen die Zuweisung eines über S 23.955,71 hinausgehenden Betrages erhobenen Rekurs nicht Folge. Ein urkundlicher Nachweis der angemeldeten Forderungen sei insoweit erforderlich, als die Forderung nicht aus den öffentlichen Büchern und Exekutionsakten hervorgehe. Bei den hier vom betreibenden Gläubiger angemeldeten Forderungen sei ein derartiger Nachweis nicht erforderlich, weil sie im Grundbuch einverleibt seien. Den Widerspruch, mit dem das Erlöschen der Forderungen geltendgemacht worden sei, habe das Erstgericht zutreffend auf den Rechtsweg verwiesen. Da nur der Ersteher ein Interesse an einem rechtzeitigen Begehren auf Barzahlung habe, stehe dem Verpflichteten insoweit kein Rechtschutzinteresse zu.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu den Fragen des Inhalts einer über die betriebene Forderung hinausgehenden Forderungs- und Barzahlungsanmeldung eines betreibenden Gläubigers und des rechtlichen Interesses eines Verpflichteten hinsichtlich der Wahrnehmung der Frist für ein Barzahlungsbegehren keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.