Entscheidung 3 Ob 30/20p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.04.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P***** OG, *****, 2. P***** Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2020, GZ 4 R 135/19d-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 9. Juli 2019, GZ 57 Cg 54/19y-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien dient zur Kenntnis.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagten haben ihre außerordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T6, T9]).Die Beklagten haben ihre außerordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (Paragraphen 484, 513, ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T6, T9]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00030.20P.0427.000
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020
Dokumentnummer
JJT_20200427_OGH0002_0030OB00030_20P0000_000