Entscheidung 3 Ob 30/26x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Fachgebiet
Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die verpflichteten Parteien 1. L*gesellschaft mbH & Co KG, *, und 2. Dr. M*, beide vertreten durch Mag. Sebastian Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wegen zu 1.) 6.921.715,11 EUR sA und zu 2.) 4.534.022,93 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 15. Jänner 2026, GZ 212 R 21/25m-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Rekursgericht wies den Rekurs der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung als verspätet zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[2] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es den Verpflichteten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[3] 1. Die Exekutionsbewilligung wurde den Verpflichteten jeweils am 13. November 2025 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Die Verpflichteten ziehen die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass ausgehend von diesem Zustelldatum die 14-tägige Rekursfrist bei Einbringung des Rekurses am 28. November 2025 bereits abgelaufen war, zu Recht nicht in Zweifel.
[4] 2. Es trifft zwar zu, dass gemäß § 93 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO Zustellungen an eine Partei, die für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt hat, bis zur Aufhebung dieser Prozessvollmacht an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu erfolgen haben. Entgegen der Behauptung der Verpflichteten war der Verpflichtetenvertreter bei Zustellung der Exekutionsbewilligung allerdings noch nicht als ihr Rechtsvertreter ausgewiesen, sodass das Erstgericht die Zustellung zu Recht an die Verpflichteten selbst veranlasst hat. 2. Es trifft zwar zu, dass gemäß Paragraph 93, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO Zustellungen an eine Partei, die für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt hat, bis zur Aufhebung dieser Prozessvollmacht an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu erfolgen haben. Entgegen der Behauptung der Verpflichteten war der Verpflichtetenvertreter bei Zustellung der Exekutionsbewilligung allerdings noch nicht als ihr Rechtsvertreter ausgewiesen, sodass das Erstgericht die Zustellung zu Recht an die Verpflichteten selbst veranlasst hat.
[5] 3. Mangels erheblich er Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00030.26X.0325.000
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026
Dokumentnummer
JJT_20260325_OGH0002_0030OB00030_26X0000_000