Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Gemäß § 502 Abs 2 Z 1 ZPO ist gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar die Frage, ob ein Unterhaltsberechtigter selbsterhaltungsfähig ist, als eine dessen Bedürfnisse betreffende Bemessungsfrage anzusehen (EFSlg 39.238 ua; iglS Fasching IV 274); keine Bemessungsfrage aber bildet es, wenn in erster Linie über die Ermöglichung einer bestimmten Berufsausbildung durch den Besuch einer bestimmten Schule oder Universität zu entscheiden ist und die weitere Unterhaltspflicht des Vaters damit in untrennbarem Zusammenhang steht (EFSlg 39.227 ua). Gegenstand des im vorliegenden Fall an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Rechtsstreits ist es, ob der Kläger weiterhin verpflichtet ist, Unterhaltsleistungen an die Beklagte zu erbringen, obwohl die Beklagte nach Beendigung ihres Studiums an einer Pädagogischen Akademie über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, mangels sofortiger Erlangung einer Anstellung in jenen Beruf, den auszuüben sie in die Lage versetzt worden ist, aber „zur Vertiefung ihres Wissens und Erhöhung ihrer Chancen auf eine Anstellung“ ein Hochschulstudium begonnen hat. Eine Unterhaltsbemessungsfrage, die das Rechtsmittel des Klägers bereits nach § 502 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig machen würde, liegt daher nicht vor. Zu prüfen ist jedoch auch - da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert zwar 15.000 S (§ 502 Abs 2 Z 2 und § 528 Abs 1 Z 5 ZPO), nicht aber 300.000 S übersteigt (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO) - die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, da das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nur aussprechen darf, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs 1 ZPO unstatthaft ist (was hier nicht zutrifft) und es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO für gegeben erachtet (§ 519 Abs 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Vater ungeachtet des Abschlusses des Studiums seines Kindes an einer Pädagogischen Akademie verpflichtet sei, zu den Kosten eines weiterführenden Universitätsstudiums des Kindes beizutragen, fehle. Wie allerdings bereits den Ausführungen des Berufungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S 9 = AS 75) entnommen werden kann, war der Oberste Gerichtshof mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vater zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes ungeachtet einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung beizutragen hat, schon mehrmals befasst. Er hat dabei stets nicht nur die Meinung vertreten, dass der Vater dann zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen hat, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Vater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums seines Kindes möglich und zumutbar ist (EFSlg 33.415, EFSlg 31.179), sondern auch, dass die Wahl eines neuen Berufs, die den Vater zu weiteren Unterhaltsleistungen für die Ausbildung zwingt, nur bei besonderer Eignung für diesen Beruf und der sicheren Erwartung eines dort besseren Fortkommens gestattet werden kann (SZ 51/90, SZ 42/9, JBl 1966, 85).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar die Frage, ob ein Unterhaltsberechtigter selbsterhaltungsfähig ist, als eine dessen Bedürfnisse betreffende Bemessungsfrage anzusehen (EFSlg 39.238 ua; iglS Fasching römisch vier 274); keine Bemessungsfrage aber bildet es, wenn in erster Linie über die Ermöglichung einer bestimmten Berufsausbildung durch den Besuch einer bestimmten Schule oder Universität zu entscheiden ist und die weitere Unterhaltspflicht des Vaters damit in untrennbarem Zusammenhang steht (EFSlg 39.227 ua). Gegenstand des im vorliegenden Fall an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Rechtsstreits ist es, ob der Kläger weiterhin verpflichtet ist, Unterhaltsleistungen an die Beklagte zu erbringen, obwohl die Beklagte nach Beendigung ihres Studiums an einer Pädagogischen Akademie über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, mangels sofortiger Erlangung einer Anstellung in jenen Beruf, den auszuüben sie in die Lage versetzt worden ist, aber „zur Vertiefung ihres Wissens und Erhöhung ihrer Chancen auf eine Anstellung“ ein Hochschulstudium begonnen hat. Eine Unterhaltsbemessungsfrage, die das Rechtsmittel des Klägers bereits nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzulässig machen würde, liegt daher nicht vor. Zu prüfen ist jedoch auch - da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert zwar 15.000 S (Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO), nicht aber 300.000 S übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO) - die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO, da das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nur aussprechen darf, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unstatthaft ist (was hier nicht zutrifft) und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO). Das Berufungsgericht hat den Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Vater ungeachtet des Abschlusses des Studiums seines Kindes an einer Pädagogischen Akademie verpflichtet sei, zu den Kosten eines weiterführenden Universitätsstudiums des Kindes beizutragen, fehle. Wie allerdings bereits den Ausführungen des Berufungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S 9 = AS 75) entnommen werden kann, war der Oberste Gerichtshof mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vater zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes ungeachtet einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung beizutragen hat, schon mehrmals befasst. Er hat dabei stets nicht nur die Meinung vertreten, dass der Vater dann zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen hat, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Vater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums seines Kindes möglich und zumutbar ist (EFSlg 33.415, EFSlg 31.179), sondern auch, dass die Wahl eines neuen Berufs, die den Vater zu weiteren Unterhaltsleistungen für die Ausbildung zwingt, nur bei besonderer Eignung für diesen Beruf und der sicheren Erwartung eines dort besseren Fortkommens gestattet werden kann (SZ 51/90, SZ 42/9, JBl 1966, 85).
Der Besuch der Pädagogischen Akademie und die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Volksschullehrer vermittelte der Beklagten eine abgeschlossene Berufsausbildung (vgl SZ 42/9). Es wurde keineswegs festgestellt, dass der Beklagten die erhaltene Berufsausbildung nicht genüge und dass sie deshalb eine höherwertige weitere Berufsausbildung durch ein Hochschulstudium anstrebe. Fest steht vielmehr, dass die Beklagte eine Stellung als Volksschullehrerin sofort annehmen würde, wenn sie eine solche Anstellung erhielte, und dass sie ein Universitätsstudium in den Fächern Pädagogik und Psychologie nur begonnen hat, weil ihr dies „zur Vertiefung ihres Wissens und Verbesserung ihrer Chancen, als Volksschullehrerin eingestellt zu werden“ geraten worden war. Betreibt die Beklagte ihre Studien aber gar nicht in der Absicht, einen anderen Beruf zu ergreifen, erübrigen sich Erhebungen nicht nur darüber, ob die Beklagte - im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts - die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern auch darüber, welchen neuen Beruf die Beklagte im Fall der erfolgreichen Beendigung der begonnenen Studien wählen könnte, ob sie für diesen Beruf besonders geeignet wäre und ob dort die sichere Erwartung eines besseren Fortkommens bestünde.Der Besuch der Pädagogischen Akademie und die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Volksschullehrer vermittelte der Beklagten eine abgeschlossene Berufsausbildung vergleiche SZ 42/9). Es wurde keineswegs festgestellt, dass der Beklagten die erhaltene Berufsausbildung nicht genüge und dass sie deshalb eine höherwertige weitere Berufsausbildung durch ein Hochschulstudium anstrebe. Fest steht vielmehr, dass die Beklagte eine Stellung als Volksschullehrerin sofort annehmen würde, wenn sie eine solche Anstellung erhielte, und dass sie ein Universitätsstudium in den Fächern Pädagogik und Psychologie nur begonnen hat, weil ihr dies „zur Vertiefung ihres Wissens und Verbesserung ihrer Chancen, als Volksschullehrerin eingestellt zu werden“ geraten worden war. Betreibt die Beklagte ihre Studien aber gar nicht in der Absicht, einen anderen Beruf zu ergreifen, erübrigen sich Erhebungen nicht nur darüber, ob die Beklagte - im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts - die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern auch darüber, welchen neuen Beruf die Beklagte im Fall der erfolgreichen Beendigung der begonnenen Studien wählen könnte, ob sie für diesen Beruf besonders geeignet wäre und ob dort die sichere Erwartung eines besseren Fortkommens bestünde.
Es ergibt sich, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die - unbekämpft gebliebenen -
Feststellungen des Erstgerichts und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht entsprechend beachtet hat und dadurch in einer Frage des materiellen Rechts, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt, zu einem nicht zu billigenden Ergebnis gekommen ist. Auch in einem singulären, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehenden Fall ist zur Wahrung der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit insoweit Rechnung zu tragen und die Revision (der Rekurs) als zulässig zu erachten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruhte (1 Ob 795/83).Es ergibt sich, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die - unbekämpft gebliebenen -, Feststellungen des Erstgerichts und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht entsprechend beachtet hat und dadurch in einer Frage des materiellen Rechts, der erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt, zu einem nicht zu billigenden Ergebnis gekommen ist. Auch in einem singulären, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehenden Fall ist zur Wahrung der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit insoweit Rechnung zu tragen und die Revision (der Rekurs) als zulässig zu erachten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruhte (1 Ob 795/83).
Damit ist jedoch noch nicht entschieden, ob die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten seit dem 1. 9. 1982 erloschen ist. Die Unterhaltspflicht des Vaters erlischt erst mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. Dieser hängt davon ab, wann das Kind in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung eines standesgemäßen Unterhalts durch Arbeit selbst zu verdienen (EFSlg 33.396). Das Berufungsgericht wird sich daher - da dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf diese Frage gemäß § 502 Abs 2 Z 1 ZPO verwehrt ist - damit zu befassen haben, ob die Beklagte, deren Berufsausbildung abgeschlossen ist, nach den festgestellten Umständen als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, insbesondere, ob zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit die Feststellung ausreicht, dass die Beklagte sich um eine Anstellung als Volksschullehrerin (bloß) im Bundesland Steiermark beworben, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht aber nicht erhalten hat, oder ob zur verlässlichen Beurteilung des Sachverhalts weitere Feststellungen darüber erforderlich sind, ob und nach welchen Kriterien (Bewerbungen um eine Einstellung als Volksschullehrerin auch in anderen Bundesländern, zumutbare andere Tätigkeiten) der Klägerin weitere Bemühungen zumutbar sind, sie in die Lage zu versetzen, die Mittel zur Bestreitung eines standesgemäßen Unterhalts durch Arbeit selbst zu verdienen.Damit ist jedoch noch nicht entschieden, ob die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten seit dem 1. 9. 1982 erloschen ist. Die Unterhaltspflicht des Vaters erlischt erst mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. Dieser hängt davon ab, wann das Kind in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung eines standesgemäßen Unterhalts durch Arbeit selbst zu verdienen (EFSlg 33.396). Das Berufungsgericht wird sich daher - da dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf diese Frage gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO verwehrt ist - damit zu befassen haben, ob die Beklagte, deren Berufsausbildung abgeschlossen ist, nach den festgestellten Umständen als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, insbesondere, ob zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit die Feststellung ausreicht, dass die Beklagte sich um eine Anstellung als Volksschullehrerin (bloß) im Bundesland Steiermark beworben, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht aber nicht erhalten hat, oder ob zur verlässlichen Beurteilung des Sachverhalts weitere Feststellungen darüber erforderlich sind, ob und nach welchen Kriterien (Bewerbungen um eine Einstellung als Volksschullehrerin auch in anderen Bundesländern, zumutbare andere Tätigkeiten) der Klägerin weitere Bemühungen zumutbar sind, sie in die Lage zu versetzen, die Mittel zur Bestreitung eines standesgemäßen Unterhalts durch Arbeit selbst zu verdienen.
Es war deshalb dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.