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Entscheidung 3 Ob 300/97g×

Entscheidung 3 Ob 300/97g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob300/97g

Entscheidungsdatum

27.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Tittel, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, *****, vertreten durch Dr.Günther Steiner, Dr.Anton Krautschneider, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Karl H*****, vertreten durch Dr.Renate Steiner, Rechtsanwältin in Wien, und 2.) Dr.Johannes S*****, vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Räumung, über den Berichtigungsantrag des ersten Beklagten betreffend das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. März 1998 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird Folge gegeben und die Entscheidung über die Kosten des ersten Beklagten im Revisionsverfahren dahin berichtigt, daß diese lautet:

"Die klagende Partei ist schuldig, der ersten beklagten Partei die mit S 7.605 (darin enthalten S 1.267,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der ersten beklagten Partei die mit S 140,16 (darin enthalten S 23,36 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im Spruch genannten Urteil wurde der Revision der Klägerin, soweit sie sich gegen den ersten Beklagten richtete, nicht Folge gegeben. Im Gegensatz zur Begründung, wonach die Kostenentscheidung sich auf die Paragraphen 50,,41 ZPO gründe, wurde dem ersten Beklagten aber nur die Hälfte der von ihm entsprechend den Bestimmungen des RAT richtig verzeichneten Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuerkannt.

Diese offenbare Unrichtigkeit war daher antragsgemäß nach Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Für den Berichtigungsantrag jedenfalls der zur Gänze obsiegenden Partei stehen auch gemäß Paragraphen 50,,41 ZPO Kosten zu (RIS-Justiz RS0041379 = RS0042799), jedoch nur auf Basis des irrtümlich nicht zuerkannten Kostenbetrages (2 Ob 78/60).

Anmerkung

E50427 03AA3007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00300.97G.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19980527_OGH0002_0030OB00300_97G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Gibt ein Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes unrichtig wieder, liegt eine Aktenwidrigkeit vor; sie ist dadurch zu bereinigen, dass der Oberste Gerichtshof seiner rechtlichen Beurteilung die Feststellungen des Erstgerichtes zugrundelegt.
RS0110056 Rechtssatz 11.03.1998Zivilrecht
Übte ein Mieter das ihm eingeräumte Weitergaberecht aus, besteht - ohne weiteres Vorbringen - ihm gegenüber kein rechtliches Interesse an der Feststellung, das Mietverhältnis wäre zum Zeitpunkt der Weitergabe befristet gewesen.