Die im gegenständlichen Verfahren zu entscheidende Rechtsfrage, ob eine nach Konkurseröffnung von einem (für einen) Schuldner des GS aufgrund einer mit diesem (vor Konkurseröffnung) vereinbarten sogenannten "Konzernverrechnungsklausel" erklärte Aufrechnung mit einer Forderung eines konzernverbundenen Gläubigers gegen den Gemeinschuldner im Lichte der §§ 19, 20 KO wirksam ist, ist hier zu verneinen:Die im gegenständlichen Verfahren zu entscheidende Rechtsfrage, ob eine nach Konkurseröffnung von einem (für einen) Schuldner des GS aufgrund einer mit diesem (vor Konkurseröffnung) vereinbarten sogenannten "Konzernverrechnungsklausel" erklärte Aufrechnung mit einer Forderung eines konzernverbundenen Gläubigers gegen den Gemeinschuldner im Lichte der Paragraphen 19, 20, KO wirksam ist, ist hier zu verneinen:
Nach § 19 Abs 1 KO brauchen Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, im Konkurs nicht geltend gemacht zu werden. Gemäß § 20 Abs 1 KO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist (erster Satz); das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste (zweiter Satz).Nach Paragraph 19, Absatz eins, KO brauchen Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, im Konkurs nicht geltend gemacht zu werden. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, KO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist (erster Satz); das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste (zweiter Satz).
Diese Bestimmung ist eine Folge des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Konkursgläubiger, der es notwendig macht, dass nach der Konkurseröffnung weder eine neue Konkursforderung entstehen, noch eine bestehende durch spätere Rechtshandlungen einer Person eine Vorzugsstellung vor anderen Forderungen erlangen darf (SZ 49/137 mwN; SZ 55/3; SZ 56/128 mwN uva). Diesem Grundsatz entspricht es, dass nach der Konkurseröffnung auch die Entstehung der Aufrechenbarkeit - insbesondere für Fälle, in denen die Gegenforderung erst nach der Konkurseröffnung entstanden oder die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung auf den Schuldner übergegangen ist - ausgeschlossen ist (SZ 49/137 mwN ua). Eine Aufrechnung, die nach § 20 Abs 1 KO unzulässig ist, hat der Konkursmasse gegenüber keine Wirkung; die zur Masse gehörige Forderung bleibt im vollen Umfang bestehen, die Gegenforderung ebenfalls (SZ 55/3 mwN).Diese Bestimmung ist eine Folge des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Konkursgläubiger, der es notwendig macht, dass nach der Konkurseröffnung weder eine neue Konkursforderung entstehen, noch eine bestehende durch spätere Rechtshandlungen einer Person eine Vorzugsstellung vor anderen Forderungen erlangen darf (SZ 49/137 mwN; SZ 55/3; SZ 56/128 mwN uva). Diesem Grundsatz entspricht es, dass nach der Konkurseröffnung auch die Entstehung der Aufrechenbarkeit - insbesondere für Fälle, in denen die Gegenforderung erst nach der Konkurseröffnung entstanden oder die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung auf den Schuldner übergegangen ist - ausgeschlossen ist (SZ 49/137 mwN ua). Eine Aufrechnung, die nach Paragraph 20, Absatz eins, KO unzulässig ist, hat der Konkursmasse gegenüber keine Wirkung; die zur Masse gehörige Forderung bleibt im vollen Umfang bestehen, die Gegenforderung ebenfalls (SZ 55/3 mwN).
Während außerhalb des Insolvenzrechts über die Aufrechnungsbestimmungen der §§ 1438 ff ABGB hinaus Aufrechnungsmöglichkeiten ungeachtet etwa der mangelnden Gegenseitigkeit, sogenannte Drittaufrechnung, ua aufgrund der sogenannten "Konzernverrechnungsklausel" (dazu 6 Ob 2320/96m mwN; Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 20 KO Rz 20 mwN; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht I4 § 19 Rz 16; ausführlich Pechmann, Fälle der unzulässigen Aufrechnung mit Konkursforderungen, 62 ff; BGHZ 81, 15; Kuhn/Uhlenbruck, dKO11 § 55 Rz 7q) wirksam vereinbart werden können, sind die Aufrechnungsbestimmungen der §§ 19, 20 KO (ebenso wie jene des vergleichbaren § 55d KO) zwingendes, unabdingbares Recht. Im Falle der - auch hier zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten vor der Konkurseröffnung vereinbarten - Konzernverrechnungsklausel findet eine Abtretung der Forderung (zwischen den konzernverwandten Unternehmen) nicht statt, vielmehr soll mit dieser Vertragsgestaltung die Aufrechnungsmöglichkeit für ein "Konzernunternehmen" erweitert werden, andererseits können jene (anderen) Konzernunternehmen aufrechnen, falls das erstgenannte Unternehmen mangels Gegenforderung hievon nicht Gebrauch machen kann. Da somit bis zur Erklärung der Aufrechnung ungewiss bleibt, wer aufrechnen wird, muss sich der im Konkurs (seines Gläubigers) Aufrechnende so behandeln lassen, als ob ihm die Forderung, mit der aufgerechnet wird (werden soll), erst im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung "abgetreten" worden wäre bzw als ob er erst nach der Konkurseröffnung (auch) Schuldner des Gemeinschuldners geworden wäre, weshalb die Aufrechnung an § 20 Abs 1 erster und/oder zweiter Satz KO scheitert (so Schubert aaO mwN; Gamerith aaO mwN in FN 83; Pechmann aaO 62 ff; insb 64 f mwN; BGHZ 81/15; BGH in ZIP 1996, 552 mwN). Gleichgültig, ob man in diesem Fall einen direkten (analogen) Verstoß gegen § 20 Abs 1 KO annehmen (so Schubert aaO; Gamerith aaO; BGHZ 81, 15) oder die (versuchte) Umgehung des § 20 Abs 1 Satz 1 zweiter Fall KO nach der "umgangenen Norm" (wie Pechmann aaO) beurteilen wollte, führt diese - auch schon vom Berufungsgericht zutreffend vertretene - Rechtsanschauung im vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit der festgestellten Aufrechnungserklärung (namens) der Beklagten im Konkurs der Gemeinschuldnerin.Während außerhalb des Insolvenzrechts über die Aufrechnungsbestimmungen der Paragraphen 1438, ff ABGB hinaus Aufrechnungsmöglichkeiten ungeachtet etwa der mangelnden Gegenseitigkeit, sogenannte Drittaufrechnung, ua aufgrund der sogenannten "Konzernverrechnungsklausel" (dazu 6 Ob 2320/96m mwN; Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Paragraph 20, KO Rz 20 mwN; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht I4 Paragraph 19, Rz 16; ausführlich Pechmann, Fälle der unzulässigen Aufrechnung mit Konkursforderungen, 62 ff; BGHZ 81, 15; Kuhn/Uhlenbruck, dKO11 Paragraph 55, Rz 7q) wirksam vereinbart werden können, sind die Aufrechnungsbestimmungen der Paragraphen 19, 20, KO (ebenso wie jene des vergleichbaren Paragraph 55 d, KO) zwingendes, unabdingbares Recht. Im Falle der - auch hier zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten vor der Konkurseröffnung vereinbarten - Konzernverrechnungsklausel findet eine Abtretung der Forderung (zwischen den konzernverwandten Unternehmen) nicht statt, vielmehr soll mit dieser Vertragsgestaltung die Aufrechnungsmöglichkeit für ein "Konzernunternehmen" erweitert werden, andererseits können jene (anderen) Konzernunternehmen aufrechnen, falls das erstgenannte Unternehmen mangels Gegenforderung hievon nicht Gebrauch machen kann. Da somit bis zur Erklärung der Aufrechnung ungewiss bleibt, wer aufrechnen wird, muss sich der im Konkurs (seines Gläubigers) Aufrechnende so behandeln lassen, als ob ihm die Forderung, mit der aufgerechnet wird (werden soll), erst im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung "abgetreten" worden wäre bzw als ob er erst nach der Konkurseröffnung (auch) Schuldner des Gemeinschuldners geworden wäre, weshalb die Aufrechnung an Paragraph 20, Absatz eins, erster und/oder zweiter Satz KO scheitert (so Schubert aaO mwN; Gamerith aaO mwN in FN 83; Pechmann aaO 62 ff; insb 64 f mwN; BGHZ 81/15; BGH in ZIP 1996, 552 mwN). Gleichgültig, ob man in diesem Fall einen direkten (analogen) Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, KO annehmen (so Schubert aaO; Gamerith aaO; BGHZ 81, 15) oder die (versuchte) Umgehung des Paragraph 20, Absatz eins, Satz 1 zweiter Fall KO nach der "umgangenen Norm" (wie Pechmann aaO) beurteilen wollte, führt diese - auch schon vom Berufungsgericht zutreffend vertretene - Rechtsanschauung im vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit der festgestellten Aufrechnungserklärung (namens) der Beklagten im Konkurs der Gemeinschuldnerin.
Ob eine vor der Konkurseröffnung unter Einbindung der anderen Konzerngesellschaft(en) erfolgte Aufrechnung aufgrund der vorliegend vereinbarten Konzernverrechnungsklausel allenfalls im Zusammenhang mit den weiteren Aufrechnungsvoraussetzungen des § 20 Abs 1 zweiter Satz oder Abs 2 KO für die beklagte Partei ein anderes (günstigeres) Prozessergebnis bringen könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.Ob eine vor der Konkurseröffnung unter Einbindung der anderen Konzerngesellschaft(en) erfolgte Aufrechnung aufgrund der vorliegend vereinbarten Konzernverrechnungsklausel allenfalls im Zusammenhang mit den weiteren Aufrechnungsvoraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz oder Absatz 2, KO für die beklagte Partei ein anderes (günstigeres) Prozessergebnis bringen könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Die dargelegten Erwägungen führen zur Bestätigung des berufungsgerichtlichen Urteils.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.