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Entscheidung 3 Ob 301/05v×

Entscheidung 3 Ob 301/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob301/05v

Entscheidungsdatum

29.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Edith H*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte und widerklagende Partei Peter W*****, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.708,36 EUR sA und Räumung einerseits sowie Übergabe andererseits, infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 25. August 2005, GZ 21 R 210/05y-28, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 18. Mai 2005, GZ 8 C 1191/03a, 7 C 296/04b-22, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vermieterin stützte ihr in beiden Vorinstanzen erfolgloses Räumungsbegehren in erster Instanz einerseits auf eine im Verfahren nicht bewiesene Säumnis des Beklagten mit der Mietzinszahlung, andererseits - was die von der in der Revision thematisierten eigenmächtigen Besitznahme durch den Beklagten betroffenen Räume angeht - auf titellose Benützung; einen dem Paragraph 1118, erster Fall ABGB zu unterstellenden Sachverhalt machte sie als Auflösungsgrund nicht geltend vergleiche dazu 1 Ob 598/88 = MietSlg 40.166). Die in der außerordentlichen Revision als deren Zulässigkeit begründend dargestellte Rechtsfrage zur Auslegung der genannten Norm ist daher für die vorliegende Entscheidung - was aber nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erforderlich wäre (stRsp; RIS-Justiz RS0088931) - nicht präjudiziell. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E80486 3Ob301.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00301.05V.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20060329_OGH0002_0030OB00301_05V0000_000