Entscheidung 3 Ob 301/05v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.03.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Edith H*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte und widerklagende Partei Peter W*****, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.708,36 EUR sA und Räumung einerseits sowie Übergabe andererseits, infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 25. August 2005, GZ 21 R 210/05y-28, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 18. Mai 2005, GZ 8 C 1191/03a, 7 C 296/04b-22, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vermieterin stützte ihr in beiden Vorinstanzen erfolgloses Räumungsbegehren in erster Instanz einerseits auf eine im Verfahren nicht bewiesene Säumnis des Beklagten mit der Mietzinszahlung, andererseits - was die von der in der Revision thematisierten eigenmächtigen Besitznahme durch den Beklagten betroffenen Räume angeht - auf titellose Benützung; einen dem § 1118 erster Fall ABGB zu unterstellenden Sachverhalt machte sie als Auflösungsgrund nicht geltend (vgl. dazu 1 Ob 598/88 = MietSlg 40.166). Die in der außerordentlichen Revision als deren Zulässigkeit begründend dargestellte Rechtsfrage zur Auslegung der genannten Norm ist daher für die vorliegende Entscheidung - was aber nach § 502 Abs 1 ZPO erforderlich wäre (stRsp; RIS-Justiz RS0088931) - nicht präjudiziell. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Vermieterin stützte ihr in beiden Vorinstanzen erfolgloses Räumungsbegehren in erster Instanz einerseits auf eine im Verfahren nicht bewiesene Säumnis des Beklagten mit der Mietzinszahlung, andererseits - was die von der in der Revision thematisierten eigenmächtigen Besitznahme durch den Beklagten betroffenen Räume angeht - auf titellose Benützung; einen dem Paragraph 1118, erster Fall ABGB zu unterstellenden Sachverhalt machte sie als Auflösungsgrund nicht geltend vergleiche dazu 1 Ob 598/88 = MietSlg 40.166). Die in der außerordentlichen Revision als deren Zulässigkeit begründend dargestellte Rechtsfrage zur Auslegung der genannten Norm ist daher für die vorliegende Entscheidung - was aber nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erforderlich wäre (stRsp; RIS-Justiz RS0088931) - nicht präjudiziell. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E80486
3Ob301.05v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00301.05V.0329.000
Dokumentnummer
JJT_20060329_OGH0002_0030OB00301_05V0000_000