Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 303/05p×

Entscheidung 3 Ob 303/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob303/05p

Entscheidungsdatum

21.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Magdalena B*****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei Dr. Alexander B*****, wegen 147.818,10 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 31. Oktober 2003, GZ 22 R 215/03d, 358/03h-25, womit deren Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 31. März 2003, GZ 11 E 369/03w-2, zurückgewiesen und dessen Beschluss vom 11. April 2004, GZ 11 E 369/03w-3, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz wies den gegen die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts gerichteten Rekurs des Verpflichteten wegen Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts ohne Verbesserungsversuch zurück (Punkt 1), weil der Einschreiter trotz wiederholter Rechtsbelehrung die Formvorschrift des Paragraph 520, ZPO verletzt habe. Das Rekursgericht sprach hiezu aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Außerdem änderte es den weiteren Beschluss des Erstgerichts ON 3 vom 11. April 2004 ab und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (Punkt 2).

Der teils außerordentliche Revisionsrekurs ist zur Gänze unzulässig.

1. Soweit er sich gegen Punkt 1) der angefochtenen Entscheidung richtet, ist der schriftliche außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten, der wiederum nur von ihm selbst unterfertigt und am 17. November 2005 beim Erstgericht persönlich überreicht wurde, ist wie sein Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung aus dem schon vom Rekursgericht angeführten Grund unzulässig und daher zurückzuweisen (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 520, ZPO Rz 7 mwN).

Dadurch, dass der Verpflichtete auch den (zutreffenden) Verweis auf die Anwaltspflicht im Rekurs(und daher umso mehr im Revisionsrekurs)verfahren in der von ihm angefochtenen Entscheidung ignorierte und wiederum ein nur von ihm selbst unterschriebenes schriftliches Rechtsmittel einbrachte, bestätigt er die Richtigkeit der Beurteilung des Rekursgerichts, die Inanspruchnahme der Verbesserungsmöglichkeiten der Paragraphen 84, 85, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) erfolge rechtsmissbräuchlich. Damit ist völlig klar, dass seine Vorgangsweise nicht auf Unwissenheit beruht, sondern als Versuch der Verfahrensverzögerung zu werten ist. Dies rechtfertigt auch in dritter Instanz die sofortige Zurückweisung des Rechtsmittels ohne Durchführung eines Verbesserungsversuchs (stRsp; Zechner aaO Rz 11 f).

2. Soweit der angefochtene Beschluss (in Punkt 2) die Verfahrenshilfe betrifft, ist der Revisionsrekurs dagegen - wie schon vom Rekursgericht dargelegt - gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig.

Textnummer

E79572

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00303.05P.1221.000

Im RIS seit

20.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20051221_OGH0002_0030OB00303_05P0000_000