Das Gericht zweiter Instanz wies den gegen die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts gerichteten Rekurs des Verpflichteten wegen Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts ohne Verbesserungsversuch zurück (Punkt 1), weil der Einschreiter trotz wiederholter Rechtsbelehrung die Formvorschrift des § 520 ZPO verletzt habe. Das Rekursgericht sprach hiezu aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz wies den gegen die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts gerichteten Rekurs des Verpflichteten wegen Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts ohne Verbesserungsversuch zurück (Punkt 1), weil der Einschreiter trotz wiederholter Rechtsbelehrung die Formvorschrift des Paragraph 520, ZPO verletzt habe. Das Rekursgericht sprach hiezu aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Außerdem änderte es den weiteren Beschluss des Erstgerichts ON 3 vom 11. April 2004 ab und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (Punkt 2).
Der teils außerordentliche Revisionsrekurs ist zur Gänze unzulässig.
1. Soweit er sich gegen Punkt 1) der angefochtenen Entscheidung richtet, ist der schriftliche außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten, der wiederum nur von ihm selbst unterfertigt und am 17. November 2005 beim Erstgericht persönlich überreicht wurde, ist wie sein Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung aus dem schon vom Rekursgericht angeführten Grund unzulässig und daher zurückzuweisen (Zechner in Fasching/Konecny² § 520 ZPO Rz 7 mwN).1. Soweit er sich gegen Punkt 1) der angefochtenen Entscheidung richtet, ist der schriftliche außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten, der wiederum nur von ihm selbst unterfertigt und am 17. November 2005 beim Erstgericht persönlich überreicht wurde, ist wie sein Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung aus dem schon vom Rekursgericht angeführten Grund unzulässig und daher zurückzuweisen (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 520, ZPO Rz 7 mwN).
Dadurch, dass der Verpflichtete auch den (zutreffenden) Verweis auf die Anwaltspflicht im Rekurs(und daher umso mehr im Revisionsrekurs)verfahren in der von ihm angefochtenen Entscheidung ignorierte und wiederum ein nur von ihm selbst unterschriebenes schriftliches Rechtsmittel einbrachte, bestätigt er die Richtigkeit der Beurteilung des Rekursgerichts, die Inanspruchnahme der Verbesserungsmöglichkeiten der §§ 84, 85 ZPO (iVm § 78 EO) erfolge rechtsmissbräuchlich. Damit ist völlig klar, dass seine Vorgangsweise nicht auf Unwissenheit beruht, sondern als Versuch der Verfahrensverzögerung zu werten ist. Dies rechtfertigt auch in dritter Instanz die sofortige Zurückweisung des Rechtsmittels ohne Durchführung eines Verbesserungsversuchs (stRsp; Zechner aaO Rz 11 f).Dadurch, dass der Verpflichtete auch den (zutreffenden) Verweis auf die Anwaltspflicht im Rekurs(und daher umso mehr im Revisionsrekurs)verfahren in der von ihm angefochtenen Entscheidung ignorierte und wiederum ein nur von ihm selbst unterschriebenes schriftliches Rechtsmittel einbrachte, bestätigt er die Richtigkeit der Beurteilung des Rekursgerichts, die Inanspruchnahme der Verbesserungsmöglichkeiten der Paragraphen 84, 85, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) erfolge rechtsmissbräuchlich. Damit ist völlig klar, dass seine Vorgangsweise nicht auf Unwissenheit beruht, sondern als Versuch der Verfahrensverzögerung zu werten ist. Dies rechtfertigt auch in dritter Instanz die sofortige Zurückweisung des Rechtsmittels ohne Durchführung eines Verbesserungsversuchs (stRsp; Zechner aaO Rz 11 f).
2. Soweit der angefochtene Beschluss (in Punkt 2) die Verfahrenshilfe betrifft, ist der Revisionsrekurs dagegen - wie schon vom Rekursgericht dargelegt - gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.2. Soweit der angefochtene Beschluss (in Punkt 2) die Verfahrenshilfe betrifft, ist der Revisionsrekurs dagegen - wie schon vom Rekursgericht dargelegt - gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig.