Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000 nicht übersteigt. Nach dem gemäß § 78 EO und § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebenden § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere Ansprüche, die von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden, nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Der Umstand allein, dass eine Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen aufgrund jeweils verschiedener Exekutionstitel vorliegt, rechtfertigt keine Zusammenrechnung (RZ 1973/108; RZ 1991/62; WBl 1996, 36 ua). Dasselbe gilt aber auch, wenn andere Ansprüche in einem Exekutionstitel in einer Form beurkundet werden, welche die getrennte Beurteilung der Frage der Exekutionsbewilligung ermöglicht, sodass sie in diesem Punkt ein verschiedenes Schicksal haben können. Es liegt dann ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN nicht vor (vgl Mayr in Rechberger, ZPO**2 § 55 Rz 2; SZ 69/244). Das Gesagte trifft aber auf den Rückstandsausweis vom 14. 12. 1999 zu, aus dem ein Rückstand an verschiedenen Steuern und Abgaben hervorgeht, von denen keine S 52.000 übersteigt. Da sie nicht zusammenzurechnen sind, ist deshalb der Revisionsrekurs auch diesbezüglich gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000 nicht übersteigt. Nach dem gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebenden Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind mehrere Ansprüche, die von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden, nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Der Umstand allein, dass eine Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen aufgrund jeweils verschiedener Exekutionstitel vorliegt, rechtfertigt keine Zusammenrechnung (RZ 1973/108; RZ 1991/62; WBl 1996, 36 ua). Dasselbe gilt aber auch, wenn andere Ansprüche in einem Exekutionstitel in einer Form beurkundet werden, welche die getrennte Beurteilung der Frage der Exekutionsbewilligung ermöglicht, sodass sie in diesem Punkt ein verschiedenes Schicksal haben können. Es liegt dann ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN nicht vor vergleiche Mayr in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 55, Rz 2; SZ 69/244). Das Gesagte trifft aber auf den Rückstandsausweis vom 14. 12. 1999 zu, aus dem ein Rückstand an verschiedenen Steuern und Abgaben hervorgeht, von denen keine S 52.000 übersteigt. Da sie nicht zusammenzurechnen sind, ist deshalb der Revisionsrekurs auch diesbezüglich gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig.
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes ist daher der Revisionsrekurs zur Gänze als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.