Entscheidung 3 Ob 304/98x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.12.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, wider die beklagte Partei V***** Genossenschaft mbH, ***** wegen Nichtigerklärung und Wiederaufnahme bestimmter Rekursverfahren infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Wels vom 15. Juli 1998, GZ 23 R 42/98k-7, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Landesgericht Wels wies mit Beschluß vom 13. Mai 1998 die Nichtigkeits- und die Wiederaufnahmsklage des Klägers zurück.
Daraufhin beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen diese Entscheidung.
Das Landesgericht Wels wies diesen Antrag ab.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Klägers ist unzulässig.
Wie aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO abzuleiten ist, sind Entscheidungen über die Verfahrenshilfe der Kognition des Obersten Gerichtshofs entzogen. Solche Beschlüsse können deshalb beim Obersten Gerichtshof jedenfalls nicht anfgefochten werden.Wie aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO abzuleiten ist, sind Entscheidungen über die Verfahrenshilfe der Kognition des Obersten Gerichtshofs entzogen. Solche Beschlüsse können deshalb beim Obersten Gerichtshof jedenfalls nicht anfgefochten werden.
Das Rechtsmittel des Klägers ist demnach zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00304.98X.1216.000
Dokumentnummer
JJT_19981216_OGH0002_0030OB00304_98X0000_000